Verfassungsbeschwerde wegen Coronaschutzverordnung als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen der Coronaschutzverordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen. Voraussetzung war, dass der Rechtsweg der Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht NRW nicht erschöpft worden war. Eine Befreiung von der Erschöpfungspflicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit wurde abgelehnt, da sich Rechtslage und Pandemiegeschehen geändert hatten. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich dadurch.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da der fachgerichtliche Rechtsweg der Normenkontrolle nicht erschöpft wurde; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft hat, der ihm offensteht (z.B. Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht).
Von der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs kann nicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden, wenn seit einer früheren Entscheidung maßgebliche Änderungen der Rechtsgrundlagen oder des Sachverhalts eingetreten sind.
Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs nach § 54 Satz 2 VerfGHG ist nur unter besonderen Voraussetzungen, etwa bei Vorliegen allgemeiner Bedeutung, geboten.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen.
Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, gegebenenfalls nebst Antrag auf Erlass einer rechtsnormbezogenen einstweiligen Anordnung, erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).
Von diesem Erfordernis kann nicht deshalb wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden, weil das Oberverwaltungsgericht einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Coronaschutzverordnung mit Beschluss vom 19. Februar 2021 – 13 B 1760/20.NE – abgelehnt hat. Seither sind die Vorschriften der Coronaschutzverordnung mehrfach geändert worden. Auch hat sich das Pandemiegeschehen signifikant weiterentwickelt, und es sind neue Erkenntnisse zu den Ursachen und Wirkungen einer Ansteckung mit dem Coronavirus gewonnen worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht die Annahme gerechtfertigt, dass eine erneute Befassung des Oberverwaltungsgerichts und die dabei erforderliche Würdigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen von vornherein ohne jede Aussicht auf Erfolg wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – VerfGH 53/20.VB-1, juris, Rn. 7 f.).
Auch eine Vorabentscheidung gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG ist nicht angezeigt. Insbesondere kommt dies aus den vorstehend genannten Gründen nicht wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde in Betracht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. März 2021 – VerfGH 41/21.VB-2, juris, Rn. 20, und vom 11. Januar 2022 – VerfGH 1/22.VB-1, juris, Rn. 7).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.