Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 1/22.VB-1·10.01.2022

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs und unterlassener Anhörungsrüge

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Er hätte gegen die behauptete Gehörsverletzung eine Anhörungsrüge nach §152a VwGO beim Fachgericht erheben müssen. Eine Vorabentscheidung kam nicht in Betracht; ein schwerer, unabwendbarer Nachteil wurde nicht dargelegt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs und unterlassener Anhörungsrüge; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde nach §54 VerfGHG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den zur Verfügung stehenden und zumutbaren Rechtsweg nicht erschöpft hat.

2

Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, ist grundsätzlich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge an das zuständige Fachgericht zu erheben; das Unterlassen einer statthaften und nicht offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit dieselben Rügen denselben Streitgegenstand betreffen.

3

Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs nach §54 Satz 2 VerfGHG kommt nur in Ausnahmefällen (z. B. grundsätzliche Bedeutung oder schwerer, unabwendbarer Nachteil) in Betracht und scheidet regelmäßig aus, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage der Fachgerichte vorrangig zu klären ist.

4

Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass ohne Vorabentscheidung ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht; bloße Behauptungen reichen nicht aus, um die Erschöpfung des Rechtswegs zu umgehen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Ungeachtet dessen, ob sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

3

a) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.

4

Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 – VerfGH 89/21.VB-2, juris, Rn. 9, m. w. N.).

5

b) Ausgehend davon ist hier der Rechtsweg nicht erschöpft und die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig.

6

aa) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausdrücklich. Er macht diese Rechtsverletzung aber der Sache nach geltend, indem er dem Oberverwaltungsgericht vorhält, es habe „verschiedene Argumente und Sachvortrag […] nicht berücksichtigt“ (S. 5 der Verfassungsbeschwerde). Dies betreffe, was der Beschwerdeführer später weiter ausführt, explizit den Vergleich der Krankenhausbelegung der Jahre 2019 bis 2021, mildere Verläufe bei der Omikron-Variante, eine fehlende Überlastung des Gesundheitssystems sowie das Vorhandensein von Medikamenten gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Diese Beanstandung einer unzureichenden Kenntnisnahme oder Erwägung dem Gericht unterbreiteter entscheidungserheblicher Ausführungen kennzeichnet die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. September 2021 – VerfGH 80/21.VB-2, juris, Rn. 5), die der Beschwerdeführer zuvor mit einer Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO hätte geltend machen müssen.

7

bb) Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG kommt nicht in Betracht.

8

Unabhängig davon, ob der Verfassungsbeschwerde im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG eine allgemeine Bedeutung beizumessen wäre, wäre hier keine Vorabentscheidung zu treffen. Eine solche kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist. Es obliegt vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Rechtswegerschöpfung soll dabei unter anderem gewährleisten, dass dem Verfassungsgerichtshof in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern dass auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht vorliegt. Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. März 2021 – VerfGH 41/21.VB-2, juris, Rn. 20, m. w. N.). Dies ist hier der Fall, zumal der Beschwerdeführer das Oberverwaltungsgericht mit der Sache ohnehin schon befasst und ihm die seiner Auffassung nach nicht berücksichtigten Umstände bereits unterbreitet hat.

9

Die Anhörungsrüge, die innerhalb von zwei Wochen nach der am 23. Dezember 2021 erfolgten Bekanntgabe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts zu erheben gewesen wäre (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO), wäre jedenfalls nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschl. v. 6. Juli 2021 – VerfGH 76/21.VB-1, juris, Rn. 15).

10

Einen schweren und unabwendbaren Nachteil, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (vgl. § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG), hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

11

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.