Verfassungsbeschwerde gegen Richterablehnung wegen unzureichender Substantiierung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, Beklagte in einem Zivilverfahren, lehnte im Richterablehnungsverfahren eine Abteilungsrichterin wegen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ab. Amtsgericht und Landgericht wiesen das Ablehnungsgesuch bzw. die Anhörungsrüge zurück. Der Verfassungsgerichtshof verwarf die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert und die Begründungen der Vorentscheidungen nicht verfassungsgemäß auseinandergesetzt wurden.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert darlegt, dass die angegriffene Entscheidung die Möglichkeit einer Verletzung eines Grundrechts eröffnet.
Die Verfassungsbeschwerde erfordert eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidung und den für die behauptete Grundrechtsverletzung geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben.
Der Verfassungsgerichtshof ersetzt keine fachgerichtliche Überprüfung als "Superrevisionsgericht"; es ist darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht.
Rügen, die sich gegen vorausgegangene Entscheidungen im materiellen Verfahren richten, genügen für die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren nur, wenn konkret dargelegt wird, inwiefern die angefochtenen Entscheidungen dadurch verfassungsrechtlich betroffen sind.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Richterablehnungsverfahren in einem Zivilrechtsstreit.
Die Beschwerdeführerin, Beklagte des Zivilrechtsstreits, lehnte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2024 die Abteilungsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, weil diese einem von der Beschwerdeführerin gestellten Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben hatte. Nach Einholung einer dienstlichen Äußerung der Abteilungsrichterin und Eingang einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu wies das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 19. September 2024 als unbegründet zurück. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde, die mit Beschluss des Landgerichts vom 30. Oktober 2024 zurückgewiesen wurde. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Landgericht mit Beschluss vom 22. November 2024 zurück.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 24. Dezember 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. September 2024 und die landgerichtlichen Beschlüsse vom 30. Oktober und 22. November 2024 verletzten ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ablehnung der Terminsverlegung sei rechtswidrig und willkürlich und verletze ihr rechtliches Gehör. Die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richterin lasse eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Ablehnungsvorbringen nicht erkennen. Der Anhörungsrügebeschluss des Landgerichts setze sich mit dem Vorbringen in der Anhörungsrüge nicht hinreichend auseinander.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist.
1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2022 – VerfGH 130/21.VB-2, juris, Rn. 4, und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 70/22.VB-1, juris, Rn. 17). Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2023 – VerfGH 104/22.VB-2, juris, Rn. 12, m. w. N., und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 70/22.VB-1, juris, Rn. 17).
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
Die Beschwerdeführerin legt die Möglichkeit der Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts durch die angefochtenen Beschlüsse nicht hinreichend dar. Es fehlt schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den für die behaupteten Grundrechtsverstöße geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben. Abgesehen davon ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu entnehmen, dass und warum gerade die angefochtenen Entscheidungen gegen ihre Grundrechte verstoßen können. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots durch die Ablehnung ihres Terminsverlegungsantrags rügt, betrifft ihre Rüge nicht die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren, sondern eine diesem Verfahren vorausgegangene Entscheidung im Zivilrechtsstreit. Soweit sie meint, der Anhörungsrügebeschluss des Landgerichts setze sich mit ihrem Vorbringen in der Anhörungsrüge nicht hinreichend auseinander, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Begründung dieses Beschlusses.