Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen 3G-Kontrollpflicht im Friseursalon unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen ihre Verurteilung zu 1.000 € Geldbuße wegen Verstoßes gegen die CoronaSchVO (fehlende 3G-Kontrolle im Friseursalon). Sie rügte u. a. eine Verletzung der Berufsfreiheit, des gesetzlichen Richters und effektiven Rechtsschutzes. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie die Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Es fehlte insbesondere an einer verfassungsrechtlich fundierten Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Gründen und den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäben.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeldentscheidung wegen fehlender 3G-Kontrolle als unzulässig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die behauptete Grundrechtsverletzung nicht substantiiert darlegt und sich nicht mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung sowie den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzt.
Der Beschwerdeführer hat so vorzutragen, dass dem Verfassungsgericht eine verfassungsrechtliche Prüfung ohne eigene Nachforschungen und ohne Aktenbeiziehung möglich ist; bloße Behauptungen eines Verfassungsverstoßes genügen nicht.
Wer eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter wegen unterlassener Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV rügt, muss darlegen, dass eine Vorlage angeregt wurde oder sich dem Fachgericht eine Vorlage aufgrund des Vorbringens aufdrängen musste.
Wird eine Verletzung effektiven Rechtsschutzes geltend gemacht, ist der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab darzustellen und aufzuzeigen, weshalb die Anwendung des Prozessrechts durch die Fachgerichte verfassungsrechtlich unhaltbar sein soll.
Soweit eine Verfassungsbeschwerde Grundrechtspositionen Dritter (z. B. informationelle Selbstbestimmung von Kunden) in den Vordergrund stellt, ohne eigene Betroffenheit aufzuzeigen, genügt sie den Zulässigkeitsanforderungen nicht.
Zitiert von (8)
6 zustimmend · 2 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 26/25.VB-223.06.2025Neutraljuris, Rn. 12
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 1/25.VB-323.06.2025Zustimmendjuris Rn. 12 mwN
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 140/24.VB-105.05.2025Zustimmendjuris Rn. 12, m.w.N.
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 92/22.VB-208.04.2024ZustimmendNVwZ-RR 2023, 833 = juris, Rn. 12
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 28/24.VB-208.04.2024Zustimmendjuris, Rn. 12 m.w.N.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung.
1. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bußgeldbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A. vom 10. September 2021 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO in der ab dem 23. August 2021 gültigen Fassung eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro festgesetzt, weil sie nicht die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise (sog. 3G-Nachweise) der Kunden ihres Friseursalons in A. sichergestellt und nicht immunisierten und nicht getesteten Personen Zugang zu ihrem Angebot gewährt habe.
2. Auf den dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegten Einspruch bestätigte das Amtsgericht Delbrück mit Urteil vom 4. Mai 2022 den Bußgeldbescheid und verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro.
Die Beschwerdeführerin habe am 24. August 2021 als verantwortliche Person nicht die nach § 4 CoronaSchVO erforderliche Kontrolle der Test- und Immunisierungsnachweise beim Zutritt durchgeführt oder sichergestellt. Die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Paderborn habe ausweislich der Feststellungen des Landeszentrums Gesundheit NRW und des Robert Koch-Instituts am 24. August 2021 83,8 betragen, am 23. August 2021 76,0, am 20. August 2021 79,3, am 19. August 2021 71,1 und am 18. August 2021 61,1. Der Sachverhalt stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme fest, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergäben.
Die in der Hauptverhandlung von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge zum Inzidenzwert seien gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzulehnen gewesen, weil sie nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich erschienen. Zwar seien der Inzidenzwert und damit auch seine Bemessung grundsätzlich relevant für den streitgegenständlichen Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung. Die im Beweisantrag zu I. vorgetragene Ansammlung von möglichen Messfehlern ohne konkreten Hinweis dafür stelle jedoch eine pauschale Behauptung ins Blaue dar. Dies gelte auch für den Beweisantrag zu II. Allein die theoretische Möglichkeit von Messfehlern oder die theoretische Möglichkeit des Nichteinhaltens von Richtwerten führe nicht zu Zweifeln an den veröffentlichten Inzidenzwerten im Tatzeitpunkt und fünf Tage zuvor.
Der vorsätzliche Verstoß der Beschwerdeführerin gegen § 4 Abs. 5 Satz 1 CoronaSchVO in der ab dem 23. August 2021 gültigen Fassung stelle gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG, § 4 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5 CoronaSchVO eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 CoronaSchVO bestünden nicht. Das Gericht erachte § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Kontrollpflicht der Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Friseursalons.
3. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen das amtsgerichtliche Urteil verwarf das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 27. September 2022 als unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht erkennen lasse.
Zur Begründung nahm das Oberlandesgericht Bezug auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 19. August 2022, die es zum Gegenstand seiner Entscheidung machte. Die Gegenerklärung des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 5. September 2022 gebe keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte insbesondere ausgeführt, dass es sich bei den abgelehnten Anträgen auf Zeugenvernehmung schon nicht um Beweisanträge, sondern lediglich um Beweisanregungen gehandelt habe, weil die Unrichtigkeit der vom Ministerium für Arbeit und Gesundheit ermittelten Inzidenzwerte lediglich "ins Blaue hinein" angezweifelt werde. Die Rechtfertigungsschrift lasse jedweden Vortrag vermissen, was die benannten Zeugen bekundet hätten. Auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Rechtmäßigkeit des § 4 Abs. 5 CoronaSchVO griffen nicht durch. Die Regelung diene dem Schutz von Leben und Gesundheit, nämlich der Verhinderung der anlässlich des Pandemiegeschehens drohenden Überlastung des Gesundheitssystems.
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG), ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG).
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt bereits nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
1. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Dafür muss der Beschwerdeführer in inhaltlicher Hinsicht hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 130/21.VB-2, juris, Rn. 4). Insoweit bedarf es einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. März 2021 – VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 14. September 2021 – VerfGH 20/21.VB-2, juris, Rn. 9).
2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG sowohl durch die der Verurteilung zu einer Geldbuße zugrundeliegenden Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes und der Coronaschutzverordnung als auch durch die angegriffenen Entscheidungen der Bußgeldbehörde und der Fachgerichte rügt, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die behauptete Grundrechtsverletzung. Dafür genügt es nicht, worauf sich die Verfassungsbeschwerde aber weitgehend beschränkt, einen Verfassungsverstoß schlicht zu behaupten. Ausgehend vom maßgeblichen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist ein etwaiger Verstoß in Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen vielmehr konkret und nachvollziehbar aufzuzeigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 16).
aa) Die Verfassungsbeschwerde trägt vor, dass die Coronaschutzverordnung den von ihr betroffenen Gewerbetreibenden wie der Beschwerdeführerin gesundheitspolizeiliche Aufgaben ohne eine ordnungsgemäße Beleihung übertrage. Bei Erhebung dieses Einwands setzt sich die Verfassungsbeschwerdebegründung nicht hinreichend mit der Erwägung des Amtsgerichts auseinander, es bestehe in Form von § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG in der seinerzeit geltenden Fassung eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Kontrollpflicht der Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Friseursalons. Im Ausgangspunkt bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, nach § 28 Abs. 1 Nr. 14 IfSG (i. V. m. § 4 Abs. 5 CoronaSchVO) verpflichtet gewesen zu sein, einen sog. 3G-Nachweis ihrer Kunden einzufordern. Soweit sie darüber hinaus entsprechend dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG eine parlamentsgesetzliche Rechtsgrundlage fordert, die den Gewerbetreibenden nicht nur verpflichte, sondern ad personam – vorliegend also ausdrücklich in Bezug auf die Beschwerdeführerin – auch die Befugnis zuteile, den Test-, Genesenen- und Impfstatus seiner Kunden abzufragen und zu diesem Zweck die Vorlage von Belegen zu fordern, legt sie bereits nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Verpflichtung zur Kontrolle nicht auch die entsprechende Befugnis beinhalten soll, zumal den für die Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen auferlegt wurde, diejenigen auszuschließen, die ihnen die erforderlichen Nachweise nicht vorzeigen. Ebenso wenig enthält die Verfassungsbeschwerdebegründung eine Herleitung auf der Ebene der Verfassung für ihre These, eine solche Befugnis müsse individuell gegenüber jedem einzelnen Gewerbetreibenden gesetzlich normiert sein.
bb) Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zeigt die Verfassungsbeschwerde auch nicht mit dem Einwand auf, die Beschwerdeführerin sei durch die Kontrolle der sog. 3G-Nachweise ihrer Kunden zu einer Datenerhebung gezwungen worden, die gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoße; ihr sei jedenfalls kein Weg aufgezeigt worden, wie sie die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung habe sicherstellen können. Ihre rechtliche Argumentation ist auf eine Auseinandersetzung mit den einfachrechtlichen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung beschränkt, ohne diese an verfassungsrechtlichen Maßstäben auszurichten. Soweit sie sich auf eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts ihrer Kunden beruft, ist sie nicht in ihren eigenen Rechten betroffen.
cc) Eine hinreichende Darlegung des verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalts der Berufsfreiheit fehlt ebenfalls, soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass weder das Infektionsschutzgesetz noch die Coronaschutzverordnung eine Entschädigung für die Einnahmeverluste vorsähen, die sich daraus ergäben, dass die betroffenen Gewerbetreibenden wie die Beschwerdeführerin gezwungen worden seien, Kunden ohne sog. 3G-Nachweis abzuweisen. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin etwaige Einnahmeverluste infolge der seinerzeit geltenden 3G-Regelungen der Coronaschutzverordnung, die auch nicht immunisierten Kunden den Zugang bei Vorlage eines negativen Testnachweises erlaubten, nicht näher dargelegt hat, zeigt sie nicht nachvollziehbar auf, weshalb auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 GG die Schaffung einer Entschädigungsregelung zur Kompensation solcher Einnahmeverluste verfassungsrechtlich geboten wäre. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die Entschädigungspflicht des Staates, der 3G-Regeln für Gewerbetreibende vorsehe, folge – in Anlehnung an die Rechtsprechung zur ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung nach Art. 14 GG – verfassungsunmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, wird nicht ansatzweise belegt. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich schon nicht mit den Einzelheiten des auf Grundlage von Art. 14 GG entwickelten komplexen Staatshaftungsrechts auseinander, geschweige denn leitet sie her, weshalb ein solcher Entschädigungsanspruch – unterstellt er würde bestehen – trotz der Unterschiede der Gewährleistungsgehalte von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG gleichwohl ohne Weiteres auf Art. 12 Abs. 1 GG übertragbar sein soll.
dd) Soweit die Beschwerdeführerin die sog. 3G-Regel für sich genommen wegen Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig hält, weil immunisierte Kunden keinen Testnachweis vorlegen mussten, ist nicht dargelegt, inwieweit die Beschwerdeführerein dadurch selbst in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Das Vorbringen ist auf etwaige Grundrechtsverletzungen der Kunden ausgerichtet. Ihre Behauptung, dass ihr nicht zugemutet werden könne, an der Durchsetzung einer verfassungswidrigen Regelung mitzuwirken, geht bereits nicht näher darauf ein, inwieweit dadurch in ihre Berufsausübung eingegriffen worden sein soll.
b) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, weil das Oberlandesgericht eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung unterlassen habe, ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerdebegründung schon nicht, dass sie eine solche Vorlage angeregt hat oder ihr Vorbringen bei rechtlicher Prüfung durch das Fachgericht eine Vorlage als naheliegend erscheinen ließ (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 9/22.VB-3, ZD 2022, 561 = juris, Rn. 8, m. w. N.).
c) Schließlich legt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend dar, dass die Fachgerichte des Ausgangsverfahrens das Recht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt haben könnten, indem sie die von der nordrhein-westfälischen Landesregierung und vom Robert Koch-Institut bekanntgegebenen Inzidenzwerte nicht überprüft haben, obwohl der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Passagen aus dem Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts vom 24. September 2020, Nr. 39/2020 verlesen und Beweisanträge zu Fragen gestellt habe, wie positive Testergebnisse in dem vom zuständigen Gesundheitsamt des Kreises Paderborn regelmäßig beauftragten Labor zustande kommen.
aa) Die Verfassungsbeschwerde lässt bereits Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vermissen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, das prozessuale Vorgehen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts einer Kritik zu unterziehen, ohne auch nur in Grundzügen zu benennen, an welchen verfassungsrechtlichen Maßstäben – auch in Abgrenzung zum Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG – die einfachrechtliche Ausgestaltung und Anwendung des Prozessrechts zur Sachaufklärung zu messen wäre. Stattdessen wird die Grundrechtsverletzung schlicht mit der Behauptung begründet, dass es Aufgabe der Gerichte gewesen sei, die Richtigkeit der von der Exekutive mitgeteilten Inzidenzwerte im Kreis Paderborn zu überprüfen.
bb) (1) Unabhängig davon mangelt es der Verfassungsbeschwerdebegründung zudem an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Fachgerichte im Ausgangsverfahren zur Ablehnung der Beweisanträge. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht – letzteres unter Zueigenmachung der Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren – haben im Kern darauf abgestellt, dass den von der Beschwerdeführerin unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen als Behauptungen „ins Blaue hinein“ nicht weiter nachzugehen gewesen sei. Das Amtsgericht hat dazu in seinem Urteil näher ausgeführt, dass allein die theoretische Möglichkeit von Messfehlern oder die theoretische Möglichkeit des Nichteinhaltens von Richtwerten nicht zu Zweifeln an den veröffentlichten Inzidenzwerten im Tatzeitpunkt und fünf Tage zuvor führe.
Ausgehend davon, dass der von den Fachgerichten an die Ablehnung der Beweisanträge angelegte Maßstab nicht verfassungsrechtlich in Zweifel gezogen ist, legt die Verfassungsbeschwerde aber ebenso wenig dar, weshalb nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Fachgerichte die Voraussetzungen für die Ablehnung der Beweisanträge nicht gegeben gewesen seien und insofern durch eine am Maßstab der Verfassung unhaltbare Anwendung des einschlägigen Prozessrechts das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt sein könnte. Aus der Verfassungsbeschwerde ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Bevollmächtigter in der Hauptverhandlung näher zu ihren Wissensquellen oder den Gründen ihrer Vermutung für die unter Beweis gestellten Tatsachen vorgetragen hätten. Zur Substantiierung ihrer Beweisanträge will die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht lediglich mitgeteilt haben, dass der für den Beweisantrag zu II. neben anderen benannte, als präsenter Zeuge vorgestellte Herr B. aus eigener Wahrnehmung hätte bekunden können, dass PCR-Tests im Labor C. bei einem Ct-Wert von 45 ausgeführt werden, weil er selbst mit einem Mitarbeiter von C. darüber gesprochen habe. Anlass und genauer Inhalt dieses Gesprächs sowie den Namen des – nicht als Zeugen benannten – Mitarbeiters werden indes nicht näher umschrieben. Aus der Verfassungsbeschwerdebegründung geht auch sonst nicht hervor, worauf die Beschwerdeführerin ihre Vermutung gründet, dass die im Labor C. erhobenen Testergebnisse aufgrund von für die Erhebung der Inzidenzen relevanten Messfehlern nicht valide seien. Indem sie erklärt, dass niemand wisse, was in den Laboren tatsächlich passiere, räumt sie vielmehr ein, mit den Beweisanträgen dem Gericht die Ausforschung der nur theoretischen Möglichkeit von Messfehlern auferlegen zu wollen.
Der Einwand der Verfassungsbeschwerde, dass ein Außenstehender nicht auch nur ansatzweise in der Lage sei, das Beweisergebnis zu antizipieren, geht an der Erwägung des Amtsgerichts vorbei, dass es an konkreten Hinweisen für die mit den Beweisanträgen aufgestellten pauschalen Behauptungen fehle. Solche konkreten Hinweise könnten etwa entsprechende Berichte über relevante Fehlerhäufungen in den Laboren bei PCR-Untersuchungen oder auch nicht anderweitig zu erklärende auffällig hohe Inzidenzwerte im Kreis Paderborn sein. Die Beschwerdeführerin macht indes nicht geltend, vor dem Amtsgericht entsprechend vorgetragen zu haben.
(2) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Amtsgericht habe die von ihrem Bevollmächtigten in der Hauptverhandlung verlesenen Passagen aus einem Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts zur Nachweisbarkeit von SARS-CoV-2 mittels PCR-Untersuchungen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde überdies jedenfalls nicht, weshalb dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen sein soll. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass aus den von ihr hervorgehobenen Zitaten zwingend abzuleiten wäre, dass die vom Robert Koch-Institut und dem Landeszentrum für Gesundheit veröffentlichten Inzidenzwerte durch den Divisor 10 geteilt werden müssten. Insbesondere fehlt es an einer Begründung der Beschwerdeführerin, in welchem Verhältnis das einzelne von ihr herausgegriffene Zitat eines RKI-Bulletins zu dem vom RKI herausgegebenen Veröffentlichungen steht, mit denen dieses während der Pandemie die Bedeutung der epidemiologischen Maßzahlen begründet hat.