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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 140/20.VB-2·19.04.2021

Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte verfassungsrechtlich die Zurückweisung seiner Gegenvorstellung/Anhörungsrüge und erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Streitgegenstand war die Einhaltung der einmonatigen Erhebungsfrist nach §55 VerfGHG. Das Gericht verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, da sie verspätet einging (Zugang 5.9.2020, Fristbeginn 6.9.2020; Eingang 6.10.2020). Auslagen wurden nicht erstattet (§63 Abs.4 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß §55 Abs.1 VerfGHG binnen eines Monats zu erheben und zu begründen; eine Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit.

2

Die Monatsfrist des §55 Abs.1 Satz 2 VerfGHG beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist.

3

Ist der Rechtsweg nach §54 VerfGHG erschöpfend zu durchlaufen, so beginnt die Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung.

4

Bei Zugang durch einfachen Brief richtet sich der Beginn der Monatsfrist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§13 Abs.1 VerfGHG in Verbindung mit §57 Abs.2 VwGO, §222 ZPO, §§187,188 BGB); Auslagen werden nur bei Obsiegen erstattet (§63 Abs.4 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Der Beschwerdeführer hat die am 6. Oktober 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist, § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG. Muss nach § 54 Satz 1 VerfGHG vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft werden, so wird der Lauf der Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 14). Ist nach dem einschlägigen Verfahrensrecht des Ausgangsverfahrens eine Zustellung oder sonstige Bekanntgabe an den Betroffenen erforderlich oder zumindest möglich, ist der Zugang bei diesem maßgeblich (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 27/20.VB-2, juris, Rn. 3 m. w. N.).

4

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2020, mit dem seine weitere Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge vom 17. Juli 2020 gegen den Beschluss vom 30. Juni 2020 zurückgewiesen worden ist, der wiederum die Gegenvorstellung vom 23. Mai 2020 gegen den Beschluss vom 6. Mai 2020 zurückgewiesen hatte. Ob der Beschluss vom 17. August 2020 noch zum Rechtsweg gehört, kann dahinstehen, weil sich selbst in diesem Fall eine Fristwahrung nicht feststellen ließe. Denn ausweislich der Verfassungsbeschwerde (S. 2) ging dem Beschwerdeführer der angefochtene Beschluss vom 17. August 2020 am 5. September 2020 per einfachem, am 24. August 2020 postgestempeltem Brief zu. Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG begann damit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 6. September 2020 und endete am 5. Oktober 2020, einem Montag. Die Verfassungsbeschwerde ist aber erst am 6. Oktober 2020 und damit verfristet beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Der Beschwerdeführer hat auch keine weiteren Umstände vorgetragen, die für die Wahrung der Beschwerdefrist sprechen würden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 5. November 2019 – 38/19.VB-2, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.).

5

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht dies nur für den Fall seines Obsiegens vor.