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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 132/21.VB-1·03.04.2022

Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Maßnahmen als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Das Gericht verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht erkennbar ist, gegen welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt sie sich richtet. Zudem kommt ein Bundesgesetz (IfSG) nicht als Beschwerdegegenstand vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes in Betracht, und die Erschöpfung des Rechtswegs hinsichtlich der Corona-Schutzverordnung ist nicht dargelegt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Konkretisierung des Beschwerdegegenstands und fehlender Darlegung der Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer konkret darlegt, durch welchen Akt der öffentlichen Gewalt er in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sein will (§ 53 Abs. 1 VerfGHG).

2

Pauschale oder unbestimmte Angriffe auf Maßnahmen genügen nicht, um die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu begründen; der Vortrag muss den Beschwerdegegenstand hinreichend konkretisieren.

3

Ein Landesverfassungsgericht ist nicht zuständig, über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes (z. B. Infektionsschutzgesetz) mit höherrangigem Recht im Rahmen einer Landesverfassungsbeschwerde zu entscheiden; Bundesrecht ist regelmäßig kein tauglicher Beschwerdegegenstand gegenüber dem Verfassungsgerichtshof des Landes.

4

Gegen Rechtsverordnungen ist die Erschöpfung des Rechtswegs nach § 54 Satz 1 VerfGHG darzulegen; fehlt diese Darlegung, führt dies zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ Infektionsschutzgesetz§ Corona-Schutzverordnung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Nach § 53 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Mindestvoraussetzung für eine in zulässiger Weise erhobene Verfassungsbeschwerde ist damit, dass der Beschwerdeführer mitteilt, durch welchen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt er sich in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 27/19.VB-1, juris, Rn. 2).

4

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht, denn er lässt nicht hinreichend erkennen, durch welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt er sich in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht. Insbesondere bleibt unklar, ob Regelungen des Infektionsschutzgesetzes oder der Corona-Schutzverordnung Beschwerdegegenstand sein sollen. Darüber hinaus ist das Infektionsschutzgesetz als Bundesgesetz kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof; in Bezug auf die Corona-Schutzverordnung als potentiellem Beschwerdegegenstand ist zudem die Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) nicht ersichtlich.