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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 122/24.VB-2·09.12.2024

Einstweilige Anordnung abgelehnt wegen fehlender Dringlichkeit und Unzulässigkeit

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsprozess)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgerichtshof NRW. Strittig ist, ob die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil die Dringlichkeit nicht dargelegt ist und die Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig ist. Zudem fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt mangels Darlegung der Dringlichkeit und Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 27 VerfGHG setzt voraus, dass die Maßnahme zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Eine einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen, wenn die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig ist.

3

Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert darlegen und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen, um mögliche Verletzungen von Rechten der Landesverfassung plausibel zu machen.

4

Fehlt eine solche substantiiert begründete Auseinandersetzung, rechtfertigt dies die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG). Abgesehen davon ist die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde (VerfGH 121/24.VB-2) derzeit unzulässig. Jedenfalls hat der Antragsteller mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt, möglicherweise in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).