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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 121/24.VB-2·15.09.2025

Verfassungsbeschwerde verworfen: fehlende Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe bestritten hat. Es wurde nicht aufgezeigt, welches Recht aus der Landesverfassung verletzt sein soll. Das Gericht betont die Darlegungslast für die hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender verfassungsrechtlicher Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, in welchem in der Landesverfassung normierten Recht er verletzt sein will und inwiefern die angegriffene Entscheidung dieses Recht verletzt.

2

Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sich die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers konkret und substanziiert auf die tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung bezieht und diese anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe in Frage stellt.

3

Bloße pauschale oder formal gehaltene Hinweise genügen nicht; der Beschwerdeführer muss die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Mängel darlegen, andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Darlegungslast für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde obliegt dem Beschwerdeführer; fehlt eine solche substantiiere Auseinandersetzung, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).