Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde ein, die das Gericht als unzulässig zurückweist. Die Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen nicht, weil sie nur auf mehrere sozial-, zivil- und arbeitsgerichtliche Verfahren verweist, ohne die zugrunde liegenden Sachverhalte und konkreten Hoheitsakte verständlich darzustellen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsweg erschöpft und die Frist gewahrt wurde. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung, Rechtswegerschöpfung und Fristwahrung nicht dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht erfüllt und den Sachverhalt nicht so darlegt, dass das Verfassungsgericht eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung ohne weitere Ermittlungen vornehmen kann.
Die Beschwerdeschrift muss konkret angeben, welche Hoheitsakte Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind; rein pauschale Verweise auf mehrere Verfahren ohne verständliche Darstellung der zugrunde liegenden Ereignisse genügen nicht.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Rechtsweg erschöpft ist und die maßgeblichen Fristen eingehalten wurden; das Vorliegen beider Voraussetzungen muss dargelegt werden.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen wird.
Eine Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG, weil der Beschwerdeführer den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt nicht in einer Weise wiedergibt, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 -, juris, Rn. 6). Er nimmt lediglich Bezug auf sozial-, zivil- und arbeitsgerichtliche sowie vollstreckungsrechtliche Verfahren, ohne die diesen jeweils zugrunde liegenden Geschehnisse und Abläufe in der Beschwerdeschrift in verständlicher Weise darzustellen.
Die Beschwerdeschrift lässt insoweit auch nicht erkennen, durch welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG) sich der Beschwerdeführer in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 27/19.VB-1, juris, Rn. 2). Welche konkreten Entscheidungen aus den in Bezug genommenen Verfahren Beschwerdegegenstände sein sollen, wird nicht hinreichend deutlich. Soweit überhaupt einzelne Hoheitsakte identifizierbar sind und vorgelegt werden, ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass der jeweilige Rechtsweg erschöpft (vgl. § 54 Satz 1VerfGHG) sowie die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gewahrt (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) wurde. Dies betrifft namentlich das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 22. August 2019 (– 1 Ca 814/19 –), den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Moers vom 22. Mai 2020 (– 502 M 523/20 –) sowie das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Februar 2018 (– 6 O 49/18 –).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.