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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 113/20.VB-2·09.02.2021

VerfGH NRW: Verfassungsbeschwerde zu Zwangsvollstreckung mangels Begründung unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem Erinnerungsverfahren zur Art und Weise der Zwangsvollstreckung und rügte u. a. Gehörs- und Gleichheitsverletzungen wegen fehlender Akteneinsicht in Gerichtsvollzieher-Sonderakten. Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend substantiiert angreift und insbesondere den Beschluss zur Anhörungsrüge nicht inhaltlich würdigt. Zudem sei die Wahrung der Monatsfrist nicht schlüssig dargelegt. Hinsichtlich des Beschlusses über die Anhörungsrüge fehle es außerdem an einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Beschwer.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen vollstreckungsrechtliche Fachentscheidungen mangels ausreichender Begründung (und teils fehlender Beschwer) als unzulässig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert darlegt, inwiefern die angegriffene Entscheidung Grundrechte verkennt, und sich nicht hinreichend mit deren tragenden Erwägungen auseinandersetzt.

2

Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Wahrung der Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde schlüssig darzulegen; das Gericht ist nicht gehalten, hierzu die Begründung oder Anlagen nach möglichen Angaben zu durchsuchen.

3

Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert eine nachvollziehbare Darlegung, dass und warum entscheidungserheblicher Vortrag übergangen oder eine zumutbare Möglichkeit zur Wahrnehmung rechtlichen Gehörs vorenthalten wurde.

4

Eine Gleichheitsrüge ist unzureichend begründet, wenn sie sich nicht mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzt und zudem auf tatsächlichen Annahmen beruht, die aus dem Verfahrensstoff nicht tragen.

5

Eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge begründet regelmäßig keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer, wenn sie lediglich eine behauptete Rechtsverletzung aus der Ausgangsentscheidung fortbestehen lässt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 802g ZPO§ Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einem zwangsvollstreckungsrechtlichen Erinnerungsverfahren.

4

1. Dem Ausgangsverfahren liegt die aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Düsseldorf betriebene Zwangsvollstreckung wegen Forderungen in Höhe von 193,45 € bzw. 499,56 € zugrunde. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Obergerichtsvollzieherin unter anderem die Übersendung von Kopien der Sonderakten DR II 1093/18 und DR II 1094/18 unter Setzung einer Frist bis zum 2. November 2018. Am 3. November 2018 erhob er beim Amtsgericht Düsseldorf Vollstreckungsabwehrklage und Erinnerung.

5

Am 8. Januar 2019 – der Beschwerdeführer hatte bis dahin vom Amtsgericht Düsseldorf die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Vollstreckungsaufträge erhalten, jedoch weder die ihm durch die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 2. November 2018 angebotene Einsicht in die vorgenannten Sonderakten genommen noch die mit Schreiben vom 6. November 2018 nochmals erbetenen Ablichtungen der Sonderakten erhalten – stand in den Zwangsvoll-streckungsverfahren jeweils Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an, den der Beschwerdeführer nicht wahrnahm. Unter anderem wegen der durch die Gerichtsvollzieherin dokumentierten Behandlung seines Nichterscheinens als unentschuldigtes Fernbleiben legte der Beschwerdeführer unter dem 29. Januar 2019 bei dem Amtsgericht Köln Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ein.

6

Nachdem das Amtsgericht Düsseldorf das dort durch den Beschwerdeführer im November 2018 anhängig gemachte Erinnerungsverfahren im März 2019 zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Köln abgegeben und der Beschwerdeführer Anfang Oktober 2019 Ablichtungen beider Sonderakten erhalten hatte, wies das Amtsgericht Köln die Erinnerung mit Beschluss vom 31. März 2020 zurück. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2020 half das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2020 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

7

Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juni 2020 zurück. Zur Begründung nahm es im Wesentlichen auf die Gründe der angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidungen Bezug, denen es sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschloss. Ergänzend führte es aus, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer dem Termin wegen der bis dahin fehlenden Akteneinsicht grundlos und unentschuldigt fern geblieben sei, keiner Entscheidung bedürfe, weil ihr allenfalls für nachfolgende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (etwa nach § 802g ZPO) Bedeutung zukomme.

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Die mit Schreiben vom 14. Juni 2020 eingelegte „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidungen beantragte, wies das Landgericht durch Beschluss vom 23. Juni 2020 zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein relevanter Gehörverstoß weder dargetan noch ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer unternehme vielmehr im Gewand der Anhörungsrüge den Versuch, seine (unzutreffende) Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Die Anhörungsrüge sei jedoch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung.

9

2. Mit am 27. Juli 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangenem Schreiben vom 17. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 31. März 2020 und vom 27. Mai 2020 sowie gegen die landgerichtlichen Entscheidungen vom 2. Juni 2020 und vom 23. Juni 2020 erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG), weil ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, vor dem Termin zur Vermögensauskunft die angeblichen Forderungen zu prüfen und gegebenenfalls zu begleichen. Die Fachgerichte berücksichtigten nicht, dass er wie die beteiligten Gerichte und die gegnerische Partei ein Recht darauf habe, zu jeder Zeit die Sonderakten und Beiakten des Gerichtsvollziehers beizuziehen und einzusehen. Wäre ihm frühzeitig Einsicht in die Sonderakten gewährt worden, wäre er höchst-wahrscheinlich bereit gewesen, die angeblichen Forderungen zu begleichen, so dass es zu dem Termin nie gekommen wäre.

10

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungs-gerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

12

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist.

13

a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substanziierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 22. September 2020 – VerfGH 53/19.VB-3, juris, Rn. 13). Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 4). Darüber hinaus gehört zu einer ordnungsgemäßen Begründung auch die Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 10).

14

b) Daran fehlt es hier.

15

aa) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2020 richtet, fehlt es an jeglicher inhaltlicher Befassung mit den Erwägungen des Landgerichts. Die Verfassungsbeschwerdebegründung beschränkt sich darauf, den bis zum 2. Juni 2020 ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen vorzuhalten, diese hätten sich mit seinem Vortrag nicht auseinander gesetzt. Die gegen den landgerichtliche Beschluss vom 2. Juni 2020 eingelegte „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ des Beschwerdeführers wird auf Seite 17 der Verfassungs-beschwerdebegründung mit dem handschriftlich eingefügten Zusatz „auch nicht mit der Anhörungsrüge + Gegenvorstellung“ unter bloßer Benennung der Anlage erwähnt. Entsprechend verhält es sich für den darauf ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2020, der nur in einer handschriftlich nachgetragenen Fußnote genannt wird. Dabei verkennt die Verfassungsbeschwerde, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen.

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bb) Damit zeigt die Verfassungsbeschwerde auch nicht auf, ob sie – soweit sie gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. Juni 2020 gerichtet ist – die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG wahrt. Sie verhält sich nicht dazu, ob die unter dem 14. Juni 2020 erhobene "Anhörungsrüge und Gegenvorstellung" zu dem durch den Beschwerdeführer zu erschöpfenden Rechtsweg gehörte und geeignet war, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten oder ob es sich bei dieser Eingabe des Beschwerdeführers, der mit der Verfassungsbeschwerde seine Rechtsauffassung als „richtig“ und die der Fachgerichte als „falsch“ ansieht, um einen auf Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des landgerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 2020 beschränkten, von vornherein offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelf handelte, der den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hinausschob (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 10 ff., und vom 19. Januar 2021 – VerfGH 196/20.VB-3, unter II.1.b der Gründe: jeweils zur Bewertung entsprechender Eingaben des Beschwerdeführers in anderen fachgerichtlichen Verfahren).

17

Im letztgenannten Fall hätte, da der landgerichtliche Beschluss vom 2. Juni 2020 dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2020 zugestellt wurde, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde spätestens mit Ablauf des 6. Juli 2020 geendet, so dass die Erhebung der am 27. Juli 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangenen Verfassungsbeschwerde erst nach Ablauf der Monatsfrist erfolgt wäre.

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cc) Ohnedies erfüllt die Verfassungsbeschwerde die Begründungsanforderungen nicht, soweit sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) rügt.

19

(1) Die Verfassungsbeschwerde trägt hierzu selektiv und unvollständig vor. So bleibt unerwähnt, dass die Obergerichtsvollzieherin in den auf Seite 13 der Verfassungsbeschwerdebegründung genannten Antwortschreiben vom 2. November 2018 den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen hat. Dass diese Möglichkeit für den Beschwerdeführer unzumutbar war, legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar.

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(2) Soweit die Verfassungsbeschwerde ausführt, bei frühzeitigerer Gewährung von Akteneinsicht wären die durch den Beschwerdeführer geführten gerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise entbehrlich gewesen, wird die Möglichkeit einer Gehörsverletzung durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 12).

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dd) Entsprechend verhält es sich, soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des allgemeinen Gleichheits-grundsatzes (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) rügt. Abgesehen davon, dass die Verfassungsbeschwerde sich mit den für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht auseinandersetzt, trifft die dieser Rüge zugrunde liegende – und auf Seite 21 der Verfassungsbeschwerde dokumentierte – Annahme, der Beschwerdeführer habe keine Einsicht in die Sonderakten der Obergerichtsvollzieherin erhalten sollen, nicht zu. Sie übergeht, dass die Obergerichtsvollzieherin den Beschwerdeführer in ihren Schreiben vom 2. November 2018 auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht ausdrücklich hingewiesen hat.

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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2020 wendet, ist sie auch unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15, vom 15. Dezember 2020 – VerfGH 149/20.VB-2, juris, Rn. 18, und vom 19. Januar 2021 – VerfGH 196/20.VB-3, unter II.2 der Gründe; jeweils m.w.N.). Sie lässt vielmehr – anderes ist weder dargetan noch ersichtlich – allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen.

23

3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

24

III.

25

Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.