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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 110/24.VB-3·09.12.2024

Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt wegen fehlender Dringlichkeit und Unzulässigkeit der Hauptsache

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Verfassungsgerichtshof NRW den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil weder die notwendige Dringlichkeit zur Abwehr schwerer Nachteile noch ein anderer wichtiger Grund zum gemeinen Wohl dargelegt wurde (§18 Abs.1 i.V.m. §27 Abs.1 VerfGHG). Zudem ist die Hauptsacheverfassungsbeschwerde derzeit unzulässig, da eine hinreichende Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen fehlt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen; Dringlichkeit nicht dargelegt und Hauptsacheverfassungsbeschwerde derzeit unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§18 Abs.1 i.V.m. §27 Abs.1 VerfGHG).

2

Die Zulässigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht der Hauptsacheverfassungsbeschwerde sind bei der Prüfung einstweiliger Anordnungen von Bedeutung; liegt die Hauptsache unzulässig vor, fehlt regelmäßig die Grundlage für vorläufigen Rechtsschutz.

3

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen; pauschale oder unzureichend begründete Vorbringen genügen nicht, um verfassungsrechtliche Rechtsverletzungen plausibel zu machen.

4

Fehlt es an der Darlegung der Dringlichkeit oder an einer nachvollziehbaren Begründung, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG). Abgesehen davon ist die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde (VerfGH 104/24.VB-3) derzeit unzulässig. Jedenfalls hat der Antragsteller mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen nicht aufgezeigt, möglicherweise in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).