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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 104/24.VB-3·15.09.2025

Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Entscheidungen vor. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Vortrag keine hinreichende verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungen enthält. Mangels Substantiierung ist eine Verletzung der Landesverfassung nicht aufgezeigt (vgl. §§18 Abs.1 S.2, 55 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine hinreichende verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen vorgetragen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, inwiefern konkrete, tragende Erwägungen der angegriffenen Entscheidung verfassungsrechtlich betroffen sind.

2

Die Zulässigkeit erfordert eine substantiiert-nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen; allgemeine oder pauschale Rügen genügen nicht.

3

Die Pflicht zur substantiierten Begründung dient dazu, dem Gericht die Prüfung möglicher Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte zu ermöglichen; bleibt diese aus, ist das Rechtsmittel mangels Aufzeigung einer Rechtsverletzung zurückzuweisen.

4

Form- und Verfahrensvorschriften des Verfassungsgerichtsgesetzes (z. B. §§18, 55 VerfGHG) verlangen die konkretisierende Darstellung verfassungsrechtlicher Angriffsgründe als Zulässigkeitsvoraussetzung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ VerfGHG Abs. 4

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).