Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil sie die geforderte substantiierten Begründung und die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen nicht enthält. Vorgelegter Gegenstand ist lediglich ein Beschluss des OLG Hamm, dessen Relevanz für Grundrechtsverletzungen nicht dargelegt ist. Weiter vorgebrachte Entscheidungen wurden nicht konkret benannt oder vorgelegt. Kosten werden dem Beschwerdeführer nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung und fehlender Vorlage angegriffener Entscheidungen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde erfordert gemäß VerfGHG eine substantiiert dargestellte Sachverhaltsdarlegung, die dem Gericht eine umfassende Prüfung ohne weitere Aktenbeiziehung ermöglicht.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie erforderliche Schriftsätze und Anträge müssen vorgelegt oder in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden; eine bloße Nennung genügt nicht.
Fehlen die erforderlichen Unterlagen oder eine nachvollziehbare inhaltliche Darstellung, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig zu verwerfen.
Eine Erstattung der Auslagen kommt nur im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers in Betracht und ist bei unzulässiger Zurückweisung ausgeschlossen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – VerfGH 81/20.VB-1, juris, Rn. 2).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Als ihr Gegenstand konkret bezeichnet und vorgelegt ist allein ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Juli 2020. Durch diesen wurde dem Beschwerdeführer kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Zugleich hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 und § 119 Abs. 3 StVollzG). Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hinreichend hervor, dass dieser Beschluss den Beschwerdeführer in seinen durch die Landesverfassung gewährten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen könnte.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich des Weiteren entnehmen, dass er darüber hinaus wohl auch weitere Gerichtsentscheidungen als verfassungswidrig beanstandet. Er hat diese aber entweder schon nicht hinreichend konkret bezeichnet oder jedenfalls nicht vorgelegt oder sonst ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben.
Hierauf sowie auf die weiteren bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen wurde er bereits hingewiesen.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.