Verfassungsbeschwerde gegen Einzelrichterübertragungsbeschluss wegen Subsidiarität verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Einzelrichterübertragungsbeschluss und beantragte einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt wurde und der Hof die bundesgesetzliche Regelung zur Einzelrichterzuständigkeit nicht an der Landesverfassung prüfen darf. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Grundsatz der Subsidiarität verletzt ist und der Beschwerdeführer nicht zuvor alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur durch die Fachgerichte ausgeschöpft hat.
Die Rüge einer Verletzung des gesetzlichen Richters ist grundsätzlich zunächst über die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegenüber den Fachgerichten geltend zu machen; dies kann, je nach Streitstand, auch in Form einer Besetzungsrüge im Rahmen eines Zulassungsantrags zur Berufung erfolgen.
Ein Landesverfassungsgericht hat nicht die Kompetenz, eine bundesgesetzliche Regelung über die Zulässigkeit von Einzelrichtern zum Maßstab der Landesverfassung zu nehmen, soweit der Bund insoweit gesetzgeberisch tätig geworden ist.
Mit der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig entfällt ein parallel gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als erledigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend VG Stuttgart, 11. November 2019, 6 K 10153/17, Beschluss
Leitsatz
Mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Einzelrichterübertragungsbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist wegen seiner Mitwirkung an dem angegriffenen Beschluss nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG an der Mitwirkung im vorliegenden Verfahren verhindert. An seine Stelle tritt sein Vertreter im Richteramt (s. § 10 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Rechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Rechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 20.3.2018 - 1 VB 75/17 -, Juris Rn. 2).
Der Beschwerdeführer muss dementsprechend die Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gegebenenfalls zunächst mit einem Rechtsmittel gegen eine instanzabschließende, zu seinen Lasten ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend machen (also gegebenenfalls mittels einer „Besetzungsrüge“ im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Darüber hinaus fehlt dem Verfassungsgerichtshof die Kompetenz für die Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers. Der Bundesgesetzgeber hat mit § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO klar zum Ausdruck gebracht, dass er ein Tätigwerden von Proberichtern als Einzelrichtern ab dem zweiten Jahr für zulässig hält. Diese bundesgesetzgeberische Entscheidung darf der Verfassungsgerichtshof nicht am Maßstab der Landesverfassung überprüfen.
3. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGH, Beschluss vom 23.9.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 4).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.