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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 30/18·17.09.2019

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz als unzulässig mangels ausreichender Darlegung hinsichtlich des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Landeshochschulgebührengesetzes wird als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht bemängelt die unzureichende Begründung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG. Es fehlt an konkreten Angaben zum Vollzugsakt (Studiengebührenbescheid) und an einer substantiierten Darlegung, warum die Fachgerichte nicht zuvor angerufen werden konnten, so dass die Subsidiarität nicht geprüft werden kann.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels substantierter Darlegung zur Wahrung der Subsidiarität.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begründungspflicht der Verfassungsbeschwerde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 VerfGHG erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen; darauf kann nur verzichtet werden, wenn diese offensichtlich gewahrt sind.

2

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer unmittelbaren Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz den Vollzug abwartet oder einen Vollzugsakt herbeiführt und den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreitet.

3

Fehlt eine hinreichend substantiiert dargestellte Sachverhaltsbasis (insbesondere die Vorlage des den Vollzug konkretisierenden Verwaltungsakts), kann das Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückweisen, weil eine Prüfung der Subsidiarität nicht möglich ist.

4

Eine ausführliche inhaltliche Rüge der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ersetzt nicht die gebotene Darlegung, warum die subsidiäre Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes entbehrlich oder unzumutbar sein soll.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 S 2 StGHG BW§ 55 Abs 2 S 1 StGHG BW§ 56 Abs 1 StGHG BW§ 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 56 Abs. 1 VerfGHG§ 3 Abs. 1 Satz 1 LHGebG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG ergebenden Anforderungen genügt.

2

1. Die Pflicht zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen; lediglich wenn diese offensichtlich gewahrt sind, ist ein Eingehen des Beschwerdeführers hierauf entbehrlich (vgl. etwa BVerfGE 112, 304 [314] - Juris Rn. 42 zur Erschöpfung des Rechtswegs; BVerfGE 129, 78 [93] - Juris Rn. 63 zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität; Kammerbeschluss vom 30.5.2013 - 2 BvR 885/13 -, Juris Rn. 2 zur Wahrung der Beschwerdefrist).

3

2. Die Beschwerdeführerin hat die Substantiierungsanforderungen im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt.

4

a) Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung ihres Begehrens wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die mit dem Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 245) erlassenen Vorschriften, die (wohl) ihre Gebührenpflicht begründen, also insbesondere gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG. Ein nach § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zu beschreitender Rechtsweg gegen die angegriffenen Regelungen ist zwar nicht vorgesehen (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 171; VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 76). Allerdings folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss (StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 171 f.; VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 76). Er muss daher grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten.

5

b) Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat zwar ausführlich begründet, weshalb von der Verfassungswidrigkeit der Gebührenpflicht für so genannte Internationale Studierende auszugehen ist. Zur Situation der Beschwerdeführerin hat er hingegen lediglich ausgeführt (Antragsschrift vom 3.5.2018 S. 2), sie sei schweizerische Staatsangehörige und an der Universität Freiburg eingeschrieben. Dort werde sie zu Studiengebühren herangezogen. Gegen den Studiengebührenbescheid habe sie keine Rechtsmittel eingelegt. Sie beabsichtige allerdings, „nach diesem Studiengang ihr Studium in Freiburg fortzusetzen“.

6

Auf der Grundlage dieser vagen Informationen ist es dem Verfassungsgerichtshof auch nicht ansatzweise möglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle des ihr gegenüber ergangenen Bescheids hätte verwiesen werden können. Die vom Verfassungsgerichtshof mehrmals geäußerte Bitte um Vorlage des gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Studiengebührenbescheids blieb zudem unerfüllt.

7

3. Ob der Beschwerdeführerin auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde fehlt, weil sie den ihr gegenüber ergangenen Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, bedarf keiner Entscheidung.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.