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Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 86/15·02.12.2015

Nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 StGHG begründete Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidung, wenn zur Begründung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG lediglich die einfachrechtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung geltend gemacht wird

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsgerichtsbarkeit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verfassungsverletzung im Zusammenhang mit einer Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Das Staatsgerichtshof stellt fest, die Verfassungsbeschwerde sei nach §15 Abs.1 S.2 und §56 Abs.1 StGHG nicht hinreichend substantiiert und weist sie als unzulässig zurück. Allein die Behauptung einer einfachrechtlichen Fehlerhaftigkeit begründe keine Grundrechtsverletzung; es bedarf konkreter Darlegungen spezifischer verfassungsrechtlicher Mängel oder offenkundiger Willkür.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung nach §15 Abs.1 S.2 und §56 Abs.1 StGHG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nach §15 Abs.1 Satz2 und §56 Abs.1 StGHG nicht hinreichend substantiiert darlegt, inwiefern ein spezifischer Verfassungsverstoß vorliegt.

2

Die bloße Rüge der fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts begründet keine Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung oder des Grundgesetzes.

3

Der Staatsgerichtshof überprüft die Auslegung und Anwendung einfachen Bundes- oder Landesrechts durch Fachgerichte nicht auf ihre materielle Richtigkeit; Eingriffe erfolgen nur bei hinreichend konkret dargetanen Grundrechtsverletzungen.

4

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art.2 Abs.1 LV i.V.m. Art.3 Abs.1 GG) liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Gesichtspunkt mehr steht und offenkundig auf sachfremden, willkürlichen Erwägungen beruht.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 Satz 2 StGHG§ 56 Abs. 1 StGHG§ Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG§ 193 Abs. 1 SGG§ Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 25 Abs. 2 LV

Vorinstanzen

vorgehend SG Mannheim, 29. September 2015, S 5 AS 1251/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 StGHG. Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dargetan.

3

Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde im Kern lediglich vor, die vom Sozialgericht nach § 193 Abs. 1 SGG getroffene Ermessensentscheidung über die Kostentragung sei fehlerhaft, weil ihre Interessen nicht berücksichtigt worden seien.

4

Auch wenn die angegriffene Gerichtsentscheidung, die davon ausgeht, dass mit Blick auf eine Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 SGG eine Untätigkeitsklage im allgemeinen erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Mitwirkungshandlung geboten ist, nicht über einfachrechtliche Zweifel erhaben ist (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.9.2003 - L 11 KR 2720/03 AK/B - BeckRS 2004, 40080, und vom 14.9.2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B -, Juris Rn. 27 ff.; LSG, Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.3.2014 - L 13 AS 233/12 -, juris Rn. 22 u. 26), genügt ein solcher Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht, um eine mögliche Grundrechtsverletzung zu begründen.

5

Dies gilt zunächst hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Trotz der nach Art. 25 Abs. 2 LV bestehenden Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht führt nicht schon jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts dazu, dass der Staatsgerichtshof auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen darf. Denn die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und vom Staatsgerichtshof nicht auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 128, 193 - Juris Rn. 51). Erst bei einer spezifischen Verletzung von Verfassungsrecht kann der Staatsgerichtshof eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. StGH, Urteil vom 2.2.2015 - 1 VB 48/15 - Juris Rn. 61). Mit Blick auf die Bindung an Recht und Gesetz liegt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts erst vor, wenn sich die Auslegung in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen setzt und wenn damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt werden, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat (vgl. BVerfGE 128, 193 - juris Rn. 51).

6

Auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein führt noch nicht zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 - Juris Rn. 13; StGH, Beschluss v. 12.5.2014 - 1 VB 11/14 -, Juris Rn. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die hier bei der Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht maßgeblich ist (vgl. BVerfGE 96, 345), ist bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG keine Angemessenheitsprüfung durchzuführen (vgl. BVerfGE 89, 1 - Juris Rn. 38 ff., Osterloh/Nußberger, in: Sachs <Hrsg.>, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 123 ff.).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.