StGH Stuttgart: Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtet eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Pforzheim. Zentrale Frage ist, ob das Willkürverbot und der Justizgewährleistungsanspruch verletzt wurden. Der Staatsgerichtshof hält dies für nicht dargelegt und weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück. Das Amtsgericht habe die Rechtslage eingehend geprüft und nicht willkürlich entschieden.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen; Willkür- und Justizgewährleistungsrügen nicht substantiiert dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung kein weitergehender, erfolgversprechender Gesichtspunkt erkennbar ist, der über das Parteivorbringen hinaus zum Erfolg führen könnte.
Das Willkürverbot (Art.2 Abs.1 LV i.V.m. Art.3 Abs.1 GG) ist nur verletzt, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm unberücksichtigt bleibt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird.
Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet noch nicht die Willkür; eine Entscheidung ist nicht willkürlich, wenn das Gericht sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.
Eine Verkürzung des Justizgewährleistungsanspruchs liegt nicht vor, wenn dem Beschwerdeführer - trotz vermeidbarer Nachteile oder Kostenbelastungen im vorangegangenen Verfahren - der Zugang zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche weiterhin offensteht.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 VB 97/2003.04.2023Zustimmendjuris Rn. 4
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg 1. Kammer1 VB 72/1821.08.2022Zustimmendjuris Rn. 4
- Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 VB 46/1514.12.2016Zustimmendjuris Rn. 4
- Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg1 VB 86/1502.12.2015Zustimmendjuris Rn. 4
Vorinstanzen
vorgehend AG Pforzheim, 13. Januar 2014, 6 C 123/13, Urteil
Orientierungssatz
Das Willkürverbot aus Art 2 Abs 1 Verf BW iVm Art 3 Abs 1 GG ist etwa dann verletzt, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sie sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl BVerfG, 08.07.1997, BVerfGE 96, 189 <RIS Rn 49). Von einer willkürlichen Missdeutung kann dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich - wie vorliegend - mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. (Rn.4)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet (§ 58 Abs. 2 Satz 1 StGHG).
Für die Einordnung eine Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet nach § 58 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 StGHG ist maßgeblich, ob das Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass - über das von den Parteien Vorgetragene hinaus - kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte (vgl. BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8 m.w.N.; Dollinger, in: Umbach/Clemens <Hrsg.>, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 24 Rn. 23 f.). Dies ist hier der Fall.
Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) offensichtlich nicht gegeben.
Eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Auch liegt eine Grundrechtswidrigkeit noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts zu einem Ergebnis führt, über das sich streiten lässt. Das Willkürverbot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sie sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89,1 - Juris Rn. 38; BVerfGE 96, 189 - Juris Rn. 49; Boysen, in: v. Münch/Kunig <Hrsg.>, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 45 f.). Von einer willkürlichen Missdeutung kann dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 96, 189 - Juris Rn. 49; BVerfGE 87, 273 - Juris Rn. 16).
Letzteres ist bei der angefochtenen Entscheidung der Fall. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers liegt weder der Annahme des Amtsgerichts, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens sich zu einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hätten, noch der Bejahung einer gemeinsamen Zweckverfolgung eine willkürliche Missdeutung des einfachen Rechts zugrunde. Auch die Heranziehung der Grundsätze des § 730 BGB entbehrt nicht jeden sachlichen Grundes.
Eine Verkürzung des allgemeinen Justizgewährleistungsanspruches ist ebenfalls offensichtlich nicht gegeben. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Einzelgrundrechten - in letzter Instanz Art. 2 Abs. 1 GG - abgeleitete Anspruch soll in erster Linie gewährleisten, dass durch die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zu einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet wird und dass bei der spruchrichterlichen Tätigkeit die grundrechtlich verbürgten rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien eingehalten werden (vgl. BVerfGE 107, 395 - Juris Rn. 16 ff.; Enders, in: BeckOK GG, Art. 19 Rn. 55 ff.).
Dies wird durch die angefochtene Entscheidung nicht in Frage gestellt. Unter Zugrundelegung der Rechtsausführungen des Amtsgerichts stünde es dem Beschwerdeführer vielmehr frei, die geltend gemachten Forderungen nach Erstellen einer Auseinandersetzungsrechnung gerichtlich weiter zu verfolgen. Dass bei einem solchen Vorgehen der erste Rechtsstreit und die dadurch angefallen Kosten vermeidbar gewesen wären, mag für den Beschwerdeführer unerfreulich sein, stellt aber keine Verkürzung der verfassungsrechtlich garantierten Rechtswegs dar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.