Anhörungsrüge nach §178a SGG zurückgewiesen – keine Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss der Kammer, seine Erinnerung zurückzuweisen. Streitpunkt war, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Das Sozialgericht Köln weist die Rüge als unbegründet zurück, da keine vorher nicht erwartbaren Anforderungen an den Vortrag gestellt wurden und bloße Meinungsverschiedenheit keine Gehörsverletzung begründet. Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §178a SGG ist zulässig, wenn gegen die angefochtene Entscheidung kein anderes Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nach §177 SGG besteht und die Rüge fristgerecht erhoben wird.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (maßgeblicher BVerfG‑Standard).
Allein die Tatsache, dass das Gericht eine von der Partei abweichende Auffassung vertritt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ergibt die Prüfung, dass die Entscheidung auch bei anderem Vorbringen unverändert geblieben wäre, liegt keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vor.
Bei Zurückweisung der Anhörungsrüge kann das Gericht eine Kostenentscheidung treffen; die Anwendung des §193 SGG rechtfertigt die Anordnung, dass Kosten nicht zu erstatten sind.
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Beschluss vom 09.03.2020 hat die Kammer den Antrag des Antragstellers vom 25.02.2020 abgewiesen.
Die dagegen erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist zulässig. Gegen den Beschluss der Kammer vom 09.03.2020 ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben. Die Rüge ist auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs. 2 SGG erhoben worden.
Die Rüge ist jedoch nicht begründet, weil die Entscheidung der Kammer vom 09.03.2020 nicht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 1 S. 2 SGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfG Beschl.v. 19.01.1991 - 1 BvR 1283/90 - = BVerfGE 84, 188, 190 und Beschl. v. 08.01.2004 - 1 BvR 864/03 - = NJW 2004, 1371, 1373).
Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Alleine der Umstand, dass das Gericht zu einer anderen als der vom Antragsteller vertretenen Auffassung gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, vgl. SG Köln, Beschluss vom 01.02.2018, S 15 AL 720/17 ER. Ob die Ehefrau des Antragstellers wirksam Widerspruch erhoben hat, kann dahinstehen, da die Entscheidung darauf nicht alleine gestützt wurde. Auch falls Widerspruch erhoben worden wäre, wäre der Antrag immer noch abzulehnen gewesen.
Die Anhörungsrüge ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).