Anhörungsrüge nach §178a SGG zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob fristgerecht eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 25.01.2018. Zentral war die Frage, ob sein rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Das Gericht hält die Rüge für zulässig, aber unbegründet, da keine substantiierten Darlegungen einer Gehörsverletzung vorgetragen wurden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Anhörungsrüge nach §178a SGG als unbegründet zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist nur dann begründet, wenn die rügende Partei substantiiert darlegt, daß ihr rechtliches Gehör durch das Übergehen entscheidungserheblicher Vorbringen verletzt wurde.
Allein die Tatsache, daß das Gericht eine andere rechtliche Beurteilung vornimmt als die Partei, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Eine innerhalb der in § 178a Abs. 2 SGG gesetzten Frist erhobene Rüge bleibt unbegründet, wenn keine darlegungsfähigen Umstände vorgetragen werden, die eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung zeigen.
Die Kostenentscheidung kann analog § 193 Abs. 1 SGG getroffen werden; außergerichtliche Kosten werden nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erstattet.
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 25.01.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die innerhalb der Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben und damit zulässige Rüge des Antragstellers gem. § 178 a SGG – Anhörungsrüge - ist unbegründet und deswegen zurückzuweisen (§ 178 a Abs. 4 Satz 2 SGG), weil der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 25.01.2018 – dies behauptet der Antragsteller in seiner Begründung der Anhörungsrüge selbst nicht - nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
Ob die Entscheidung vom 25.01.2018, die im Übrigen entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht darauf gestützt wurde, dass vorab ein Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG gestellt wurde, sondern ein allgemein zu forderndes Rechtsschutzbedürfnis verneint hat, in der Sache der Rechtsauffassung des Antragstellers entspricht, ist im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge unerheblich. Alleine der Umstand, dass das Gericht zu einer anderen als der vom Antragsteller vertretenen Auffassung gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.