Feststellungsklage wegen Behandlungsbeendigung (SGB VII) als unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, die Beklagte habe pflichtwidrig Leistungen nach §27 Abs.1 Nr.6 und 7 SGB VII eingestellt und dadurch eine Chronifizierung seiner Erkrankungen verursacht. Das Sozialgericht hält die ausdrücklich erhobene Feststellungsklage für unzulässig, weil die Voraussetzungen des §55 Abs.1 SGG nicht vorliegen. Die Entscheidung erging als Gerichtsbescheid nach §105 SGG ohne mündliche Verhandlung. Die Klage wird abgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Klage als unzulässig abgewiesen; Feststellungsklage nach §55 SGG nicht gegeben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellungsklage nach §55 Abs.1 SGG ist nur zulässig zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, zur Zuständigkeitsklärung eines Sozialversicherungsträgers, zur Kausalität einer Gesundheitsstörung im Sinne des SGB VII oder zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bei berechtigtem Interesse.
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger nicht die in §55 Abs.1 SGG genannten Feststellungsgegenstände verfolgt oder das streitige Tatbestandsmerkmal (z. B. Bestehen des Rechtsverhältnisses oder Kausalität) nicht in Streit steht.
Ein Gerichtsbescheid nach §105 Abs.1 SGG kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Sachverhalt geklärt ist, keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und die Beteiligten zuvor gehört wurden.
Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §193 SGG; das Gericht kann die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagen, wenn hierfür keine rechtliche Grundlage besteht.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 15 U 533/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der 1960 geborene Kläger erlitt am 15.04.2009 einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 25.05.2011 gewährte ihm die Beklagte ab dem 20.07.2010 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von 20 %. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2011 zurück gewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 28.11.2011 Klage beim Sozialgericht Köln (Az.: S 2 U 484/11), mit der er eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 % begehrte. Während des Verfahrens bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2011 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 %.
Mit Urteil vom 09.04.2014 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE von 40 % ab dem 27.07.2010.
Auf die Berufung der Beklagten änderte das LSG-NRW mit Urteil vom 15.08.2017 das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab (Az.: L 15 U 259/14).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das BSG mit Beschluss vom 22.03.2018 als unzulässig (Az.: B 2 U 228/17 B).
Ein Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 15 U 259/14 verwarf das LSG-NRW mit Urteil vom 11.12.2018 als unzulässig (Az.: L 15 U 555/18 WA).
Bereits mit Schreiben vom 14.02.2018 hatte der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass die Beklagte pflichtwidrig Leistungen nach § 27 Abs.1 Nr. 6 und 7 SGB-VII eingestellt habe und dass hierdurch eine Chronifizierung seiner Erkrankungen eingetreten sei. Zur Begründung führte er aus, nach mehreren Behandlungen in der BG-Unfallklinik Duisburg im Juni 2009 habe die Beklagte die Behandlungsakte zum 08.10.2009 geschlossen. So sei keine psychologische Betreuung angeordnet worden. Hierdurch sei es zu einer Chronifizierung der Erkrankungen gekommen. Die mit der Klage begehrte Feststellung sei zur Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen erforderlich.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Voraussetzungen für eine "Feststellungsklage" für nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Die ausdrücklich erhobene "Feststellungsklage" ist unzulässig.
Gemäß § 55 Abs.1 SGG kann mit der Feststellungsklage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Vor allem geht es dem Kläger nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Das dieses besteht, liegt auf der Hand. Auch der Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit seinem Arbeitsunfall ist nicht im Streit. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte im Jahre 2009, d.h. vor 10 Jahren, pflichtwidrig die Behandlungsakte geschlossen haben soll. Dem Kläger wurden umfangreiche Heilbehandlungsmaßnahmen gewährt, solange von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall ausgegangen werden konnte. Auch wurde dem Kläger ab Juli 2010 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt. Angesichts der durchgehenden Bearbeitung der Akte, die inzwischen auf mehrere Bände angewachsen ist, ist der Vorwurf des Klägers nicht haltbar.
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.