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Landessozialgericht NRW·L 15 U 555/18 WA·10.12.2018

Wiederaufnahmeantrag wegen beanstandeter Unterschriften als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtWiederaufnahmeverfahrenSozialprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Wiederaufnahme seines Berufungsverfahrens mit dem Vorwurf, Berufungsschriftsätze der Beklagten erfüllten nicht die Unterschriftsanforderungen des §126 BGB. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, da keine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmegründe nach §§579,580,582 ZPO substantiiert behauptet sind. Zudem sei die Wiederaufnahmeklage gemäß §179 SGG i.V.m. §586 ZPO verfristet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach §179 SGG i.V.m. §§579, 580, 582 ZPO setzt die substantielle Behauptung von Nichtigkeits- oder in den Normen genannten Wiederaufnahmegründen voraus.

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Die bloße Rüge, Schriftsätze erfüllten nicht die formellen Anforderungen an eine Unterschrift nach §126 BGB, begründet ohne konkret behauptete Täuschung über den Aussteller keinen Wiederaufnahmegrund nach §580 Nr. 2 ZPO.

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Die Wiederaufnahmeklage ist nach §179 SGG i.V.m. §586 Abs. 1 ZPO binnen eines Monats zu erheben; die Frist beginnt mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft.

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Ist der Beteiligte bereits vor Ablauf der Monatsfrist in Kenntnis der für die Wiederaufnahme maßgeblichen Tatsachen, ist sein Antrag auf Wiederaufnahme verfristet und unzulässig.

Zitiert von (3)

3 neutral

Relevante Normen
§ 126 Abs. 1 BGB§ 580 Nr. 2 ZPO§ 109 SGG§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 579 ZPO§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 580, 582 ZPO§ 179 SGG i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 2 U 484/11

Tenor

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 15 U 259/14 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des mit Urteil des Senats vom 15.08.2017 abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 15 U 259/14.

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In dem früheren Rechtsstreit begehrte der Kläger die Zuerkennung einer höheren Verletztenrente wegen der Folgen eines am 15.04.2009 erlittenen Wegeunfalls. Der Kläger war als Motorradfahrer von einem PKW, der ihm die Vorfahrt genommen hatte, angefahren worden. Mit Bescheid vom 18.11.2009 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an, die Gewährung einer Rente lehnte sie ab. Gestützt auf die im anschließenden Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.05.2011 ab 20.07.2010 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte sie Bewegungseinschränkungen der rechten Hand und vorübergehende Anpassungsstörungen mit depressiver Symptomatik an. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2011 zurück. Während des folgenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Köln (S 2 U 484/11) gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.12.2011 Dauerrente nach einer MdE von 20 v.H. Auf der Grundlage der im Klageverfahren eingeholten Gutachten verurteilte das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 09.04.2014 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, "die Verletztenrente des Klägers als Dauerrente nach einer MdE von 40 v.H. aufgrund des Arbeitsunfalls vom 15.04.2009 ab dem 20.07.2010 zu bewilligen".

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Im anschließenden Berufungsverfahren L 15 U 259/14 sind weitere Gutachten eingeholt worden, und zwar von Amts wegen ein Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Z. Darauf gestützt hat der Senat mit Urteil vom 15.08.2017 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.04.2014 geändert und die Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben (BSG, Beschluss vom 22.03.2018 B 2 U 228/17 B).

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Mit dem am 11.10.2018 eingegangenen Schriftsatz vom 10.10.2018 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Rechtsstreits und die Aufhebung des Urteils vom 15.08.2017 beantragt. Er macht geltend, die im Berufungsverfahren von der Beklagten eingereichten Schriftsätze erfüllten durchgängig nicht die an eine Unterschrift nach § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu stellenden Rechtsanforderungen; bei den Berufungsschriftsätzen handele es sich um Urkunden gemäß § 580 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 10.10.2018 verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Senats vom 15.08.2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln 09.04.2014 zurückzuweisen.

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Die Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 nicht vertreten gewesen ist, beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 15 U 259/14 ist unzulässig.

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Der Kläger hat weder Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 579 ZPO noch Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 580, 582 ZPO behauptet. Soweit er geltend macht, dass die im Berufungsverfahren von der Beklagten eingereichten Schriftsätze durchgängig nicht die an eine Unterschrift nach § 126 Abs. 1 BGB zu stellenden Rechtsanforderungen erfüllten und es sich bei den Berufungsschriftsätzen um Urkunden gemäß § 580 Nr. 2 ZPO handele, hat er damit keine Urkundenfälschung im Sinne von § 580 Nr. 2 ZPO behauptet. Dass in irgendeiner Urkunde eine Täuschung über deren Aussteller vorliegt, macht der Kläger nicht geltend.

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Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist überdies verfristet. Nach § 179 SGG i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO ist die Wiederaufnahmeklage vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Der Kläger hat aber schon mehr als einen Monat vor Erhebung der Wiederaufnahmeklage positive Kenntnis der Tatsachen, die seiner Meinung nach den Wiederaufnahmegrund ergeben, gehabt. Denn er hat bereits mit der am 08.08.2018 beim Sozialgericht Köln eingegangen Klage die Feststellung begehrt, dass die Unterschriften der Beklagten unter ihren Rechtsmittelschriften in dem Verfahren S 2 U 484/11 / L 15 U 259/14 nicht den Rechtsanforderungen des § 126 BGB genügen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.