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Sozialgericht Köln·S 17 KR 284/18·13.05.2018

Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Kündigung des Mandats

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenBeiordnung/ProzessvertretungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erklärte schriftlich, er wünsche keine Fortsetzung des Mandatsverhältnisses zu seinem beigeordneten Rechtsanwalt. Entscheidend war, ob dieses Vorbringen als Kündigung des Mandats zu werten ist und die Beiordnung auf Antrag aufzuheben sei. Das Gericht wog ab und hob die Beiordnung auf, da die Erklärung eine Beendigung des Mandatsverhältnisses darstellt.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Beiordnung des Rechtsanwalts wegen Kündigung des Mandatsverhältnisses stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Beteiligte die Beendigung des Mandatsverhältnisses erklärt.

2

Schriftsätzliches Vorbringen, das deutlich und eindeutig den Wunsch des Beteiligten nach Beendigung der Mandatsbeziehung zum Ausdruck bringt, gilt als Kündigung des Mandatsverhältnisses.

3

Erhebliche Nebenbestimmungen oder formelle Formerfordernisse für die Wirksamkeit der Kündigung sind nicht erforderlich, wenn der Wille zur Beendigung klar ersichtlich ist.

4

Die Aufhebung der Beiordnung stützt sich auf die prozessrechtliche Zuständigkeit des Gerichts, die durch nachvollziehbare Parteierklärungen ausgelöst wird (vgl. zu § 73a SGG, a.A. Kommentar).

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 65a Abs. 4 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 11 KR 329/18 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beiordnung von Rechtsanwalt L1 aus L2 wird aufgehoben.

Gründe

2

Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beiordnung sind erfüllt. Die Kammer versteht das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers dahingehend, dass dieser keine Fortsetzung des Mandatsverhältnisses zu seinem im Verfahren beigeordneten Rechtsanwalt mehr wünscht. Vor dem Hintergrund der damit sinngemäß ausgesprochenen Kündigung des Mandatsverhältnisses war die Beiordnung auf Antrag aufzuheben (vgl. Meyer/Ladewig Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017; § 73a Rn. 13e).

Rechtsmittelbelehrung

4

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Köln,

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An den Dominikanern 2,

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50668 Köln,

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,

10

Zweigertstraße 54,

11

45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

16

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.