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Sozialgericht Gelsenkirchen·S 33 AS 1845/18 ER·15.07.2018

Einstweilige Anordnung zu SGB II-Regelbedarf teilweise stattgegeben, Unterkunftskosten abgelehnt

SozialrechtLeistungen nach SGB IIEinstweiliger Rechtsschutz im SozialrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz für Leistungen nach SGB II. Das Sozialgericht verpflichtete den Antragsgegner, den Regelbedarf ab 04.07.2018 bis 31.12.2018 zu zahlen, lehnte jedoch Leistungen für die Kosten der Unterkunft mangels Anordnungsgrund ab. Das Gericht verneinte eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft und begründete die Teilgewährung mit glaubhaftem Anordnungsanspruch und existenzieller Gefährdung.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zum Regelbedarf ab 04.07.2018 bis 31.12.2018 stattgegeben, Antrag hinsichtlich Unterkunftskosten abgelehnt; Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG zur Anordnung von Geldleistungen setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit bzw. existenzielle Notlage) darlegt; die Anordnung darf die endgültige Hauptsacheentscheidung nicht vorwegnehmen.

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Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht nur, wenn die persönlichen und bedarfsrechtlichen Voraussetzungen (u.a. Alters‑ und Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) glaubhaft gemacht werden; im einstweiligen Verfahren genügt eine substantiiert vorgetragene Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen.

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Die Annahme einer Einstehens‑ und Verantwortungsgemeinschaft verlangt kumulativ das Vorliegen einer partnerschaftlichen Beziehung, das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und den wechselseitigen Willen, füreinander Verantwortung zu übernehmen; bloße gemeinsame Freizeitgestaltung, anteilige Mietzahlungen oder fehlende Vermögensverfügungsbefugnis reichen nicht aus.

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Leistungen für die Kosten der Unterkunft sind im gerichtlichen Eilverfahren nur dann anordnungsfähig, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen drohenden Verlust der Wohnung vorliegen; liegt eine solche Gefahr nicht vor, fehlt der erforderliche Anordnungsgrund.

Relevante Normen
§ SGB II§ 86b Abs. 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II§ 9 Abs. 1 SGB II§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 04.07,2018 bis zum 31.12.2018 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Gestalt des Regelbedarfs nach dem SGB II zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zum Teil begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund bezüglich des Regelbedarfs glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund bezüglich der Kosten der Unterkunft liegt dagegen nicht vor. Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG. In diesem Fall des einstweiligen Rechtsschutzes ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile {Anordnungsgrund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Aus diesem Grund kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird - in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller weiterhin glaubhaft macht, dass ihm andernfalls schwerwiegende Nachteile im Sinne einer existentiellen Notlage drohen und zudem bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in der Hauptsache obsiegt. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Absatz 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gem. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Das Gericht ist nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass es sich vorliegend noch nicht um eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234-269, Rn. 92). Das Bundessozialgericht (BSG v. 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R - juris - BSGE 111, 250; vgl. auch BSG v. 27.02.2008 - B 14 AS 23/07 R - juris Rn. 15 f.) hat dabei drei Komponenten hervorgehoben, ohne deren kumulatives Vorliegen nicht von einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Dies sind Bestehen einer Partnerschaft, Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und wechselseitiger Einstehens- und Verantwortungswille. Erforderlich ist nach verständiger Würdigung ein anzunehmender wechselseitiger Wille der Partner, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die Partner müssen sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Nicht damit gemeint ist lediglich die Bereitschaft, den Partner mit Lebensnotwendigem vorrangig vor der Inanspruchnahme steuerfinanzierter Sozialleistungen zu unterstützen. Unerheblich ist, ob tatsächlich die Möglichkeit besteht, für den anderen zu sorgen und in den Not- und Wechselfällen des Lebens tatsächlich Verantwortung zu übernehmen (Leopold in: jurisPK-SGB M, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 174). Ein wechselseitiger Einstehens- und Verantwortungswille konnte nicht festgestellt werden. Hierzu sind die im Einzelfallfall maßgeblichen Umstände unter Zuhilfenahme von Hinweis-tatsachen zu ermitteln (Leopold in: jurisPK-SGB ll, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn, 175). Wichtige Indizien sind die Dauer des Zusammenlebens, das Zusammenleben mit Kindern, die Befugnis eines Partners, über das Vermögen des anderen Partners zu verfügen und die nach außen erkennbare Intensität der partnerschaftlichen Beziehung (vgl. Leopold in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 176-179), Der Antragsteller angegeben, dass ein solcher Wille nicht gegeben ist. Zudem sprechen mehrere objektive Umstände gegen eine Einstehens- und Verantwor-tungsgemeinschaft. Zunächst liegt seitens des Antragstellers und C. keine Befugnis vor, über das Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen. Eine Kontovollmacht wurde keinem eingeräumt. Die gelegentliche gemeinsame Freizeitgestaltung reicht nicht aus, eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zu begründen, da dies auch unter Mitgliedern von Wohngemeinschaften nicht unüblich ist Ebenso wie der gelegentliche Einkauf von gemeinschaftlichen Bedarfsgütern. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller den erbetenen Hausbesuch von Seiten der Mitarbeiter des Antragsgegners angelehnt hat, können nachteilige Schlüsse nicht gezogen werden, da eine solche Verpflichtung grundsätzlich nicht besteht. Schließlich spricht der Vortrag des Antragstellers, dass sich Frau C. anteilig an den Unterkunftskosten beteiligt, für die Annahme einer bloßen Wohngemeinschaft. Die Annahme des Anordnungsgrundes folgt dem Umstand, dass es sich um Grundsicherungsleistungen handelt. Die Leistungsgewährung des Antragsgegners zur Weitergewährung der Leistungen für den Antragsteller kann erst mit Eingang seines Antrags auf Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz am 04.07.2018 bei Gericht beginnen, weil der Antragsteller erst hiermit einen dringlichen Entscheidungsbedarf für die Gegenwart anzeigt hat (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2006 - L 9 B 6/06 AS ER). Der auf Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft gerichtete Antrag hat mangels Anordnungsgrund keinen Erfolg. Leistungen für Unterkunftskosten können im gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich nur bei drohenden Verlust der Wohnung geltend gemacht werden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009 - L 12 B 62/09 AS ER, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2008 - L 18 AS 1308/09 B ER). Anhaltspunkte hierfür sind nicht gegeben. Die laufende Miete wurde beglichen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.