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Landessozialgericht NRW·L 12 B 62/09 AS ER·08.09.2009

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Übernahme von Unterkunftskosten zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialprozessrecht / einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die Übernahme tatsächlicher Kosten für Unterkunft und Heizung als einstweilige Anordnung. Das LSG weist die Beschwerde zurück, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Konkrete Gefahr von Wohnungs- oder Obdachlosigkeit ist ohne Kündigung oder entsprechende Mietrückstände nicht dargetan. Die erstinstanzlichen Gründe werden gemäß §153 Abs.2 SGG übernommen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten als unbegründet abgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Bereich der Grundsicherung nach SGB II ist glaubhaft darzulegen, dass durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare oder erhebliche Nachteile drohen, namentlich konkrete Gefahr von Wohnungslosigkeit.

2

Konkrete Wohnungslosigkeit ist nicht ohne Weiteres anzunehmen; hierfür sind Tatsachen erforderlich, z.B. Kündigung durch den Vermieter oder Mietrückstände für zwei aufeinander folgende Termine, die eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs.2 Satz2 Nr.3 BGB rechtfertigen könnten.

3

Allein die Substantiierung der tatsächlichen Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten begründet keinen Anordnungsgrund; es ist zusätzlich darzulegen, welche konkreten und erheblichen Nachteile ohne sofortige Kostenübernahme eintreten würden.

4

Der Senat kann im Beschwerdeverfahren die erstinstanzlichen, tragenden Erwägungen gemäß § 153 Abs.2 SGG übernehmen; außergesetzliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht erstattet (§ 193 SGG).

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 SGG§ 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB§ 22 Abs. 6 SGB II§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 25 AS 49/09 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht stattgegeben. Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

4

Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn es bezieht sich ausschließlich auf die Frage der tatsächlichen Mietkosten, die nach Ansicht der Antragstellerin angemessen sind, ohne jedoch den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft darzulegen. Um einen solchen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, ist von Seiten der Antragstellerin nachvollziehbar darzulegen, welche wesentlichen Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Die im Zusammenhang mit der streitigen Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung entstehenden wesentlichen Nachteile können einzig darin bestehen, dass bei Verweigerung der Kostenübernahme Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Davon ist erst bei Mietrückständen für zwei aufeinander folgende Termine auszugehen, weil der Vermieter dann nach § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt ist, das Mietverhältnis außerordentlich und damit fristlos zu kündigen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Anm. 103). Im vorliegenden Fall ist von der Antragstellerin hier zu nichts vorgetragen worden und es ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Vermieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat. Ohne eine solche Kündigung kann jedoch nicht im mindesten davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit konkret drohen. Darüber hinaus hält der Senat es auch für fraglich, ob bereits bei Vorliegen der Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen oder gar bei ausgesprochener Kündigung bereits davon auszugehen ist, dass damit Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Leistet die Antragstellerin einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nicht folge und räumt die Wohnung nicht, hat sich eine Räumungsklage anzuschließen, mit der die Herausgabe der Mietsache geltend gemacht werden muss. Für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 6 SGB II in der Fassung vom 24.03.2006 Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. Auch angesichts dieser rechtlichen Regelungen, die u. a. Obdachlosigkeit vermeiden sollen (Lang/Link, a.a.O., § 22 Anm. 16), sieht der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsgrundes als nicht hinreichend glaubhaft gemacht an (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2008 - L 18 AS 1308/09 B ER -). Angesichts dessen ist kein Grund erkennbar, aus dem heraus durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen werden müsste. Der Antragstellerin ist vielmehr zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, in dem insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und einer etwaigen Kostensenkungsaufforderung zu prüfen sein werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

6

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).