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Sozialgericht Dortmund·S 26 AY 4/26 ER·24.02.2026

Einstweilige Anordnung auf Zuweisung anderen Zimmers nach §3 Abs.3 S.2 AsylbLG abgelehnt

SozialrechtAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)Unterbringungsleistungen/LeistungserbringungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Zuweisung eines anderen, abschließbaren Zimmers und die Freihaltung eines zuvor freien Zimmers; zusätzlich beantragte er eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung. Die Feststellungsersuche ist unzulässig; der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass §3 Abs.3 Satz 2 AsylbLG dem Leistungsträger weitgehenden Gestaltungsspielraum bei Unterkunftsfragen einräumt und kein Anspruch auf komfortablere Unterbringung besteht, solange keine menschenunwürdigen Verhältnisse vorliegen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuweisung eines anderen Zimmers nach §3 Abs.3 S.2 AsylbLG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz setzt das Bestehen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs voraus; ohne materiellen Anspruch fehlt der Anordnungsanspruch.

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Einstweilige Feststellungen sind wegen der vorläufigen Natur einer einstweiligen Anordnung unzulässig; das Gericht kann ausschließlich auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen (§86b Abs.2 SGG).

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Bei Leistungen nach dem AsylbLG richtet sich der Anspruch auf Unterkunft außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung nach §3 Abs.3 Satz2 AsylbLG; die Norm gewährt dem Leistungsträger erheblichen Gestaltungsspielraum, weil konkrete Vorgaben zu Größe und Beschaffenheit fehlen.

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Solange die konkret zugewiesene Unterkunft sich nicht als menschenunwürdig darstellt, besteht kein einklagbarer Anspruch des Leistungsberechtigten auf Zuweisung einer ansprechenderen oder komfortableren Unterkunft; die Zumutbarkeit ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Familiengröße, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Mitbewohnermerkmalen zu prüfen.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG§ 51 Abs. 1 Nr. 6a Alt. 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO§ Richtlinie 2013/33/EU§ 44 Abs. 1 AsylG

Leitsatz

§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 26 AY 4/26 ER
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Beschluss

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In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

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Antragsteller

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gegen

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Antragsgegnerin

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hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 24.02.2026 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht als weiterer Aufsicht führender Richter Dr. A, beschlossen:

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Antrag,

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das Sozialamt zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich ein abschließbares, zumutbares und gesundheitsverträgliches Zimmer zur Verfügung zu stellen,

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das Sozialamt anzuweisen, die Belegung des zuvor freien Zimmers durch die neue Person bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen,

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festzustellen, dass die Ablehnung des Wohnraumwechsel-Antrags des Antragstellers rechtswidrig war,

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hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

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A. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, für den insgesamt der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a Alt. 2 SGG), ist hinsichtlich der begehrten Feststellung unstatthaft und damit unzulässig. Wegen der vorläufigen Natur einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) kommt eine einstweilige Feststellung von vornherein nicht in Betracht (Burkiczak, in: jurisPK-SGG, Stand: 30.01.2026, § 86b Rn. 317, 337 ff. m. w. N. auch zur Gegenansicht). Soweit der Antragsteller die Zuweisung eines anderen Zimmers und die einstweilige Freihaltung eines vermeintlich freien Zimmers begehrt, ist der Antrag hingegen zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.

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B. Soweit er zulässig ist, ist der Antrag jedoch unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds voraus, die glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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I. Zunächst besteht kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Zuweisung eines anderen Zimmers. Ein Anordnungsanspruch setzt das Bestehen des materiellen Anspruchs voraus, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zuweisung eins anderen Zimmers. Da er Grundleistungen nach dem AsylbLG bezieht, ist allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlag § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.08.2015, L 20 AY 50/15 B, juris, Rn. 13 f.). Die materiellen Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.

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1. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG wird bei Unterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung (§ 44 Abs. 1 AsylG) u. a. der Bedarf für Unterkunft, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht. Da es an konkreten rechtlichen Vorgaben zur Größe und Beschaffenheit einer Unterkunft fehlt, steht dem Leistungsträger ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn dem Leistungsberechtigten nur eine einfache Unterkunft angeboten wird. Solange sich die konkret zugewiesene Unterkunft (noch) nicht als menschenunwürdig darstellt (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG), hat ein Leistungsempfänger nach dem AsylbLG somit keinen einklagbaren Anspruch auf Zuweisung einer ansprechenderen, komfortableren oder angenehmeren Unterkunft (OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2023, 9 B 1056/22, juris, Rn. 47). Abweichendes folgt nicht aus Art. 17 f. Richtlinie 2013/33/EU, weil die dort für die Mitgliedstaaten normierten Vorgaben nicht über die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts hinausgehen (Heusch, in: BeckOK-AuslR, Stand: 01.01.2026, § 53 AsylG Rn. 13).

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Die Frage, welche Anforderungen hiernach an die Unterkunft zu stellen sind, erfordert stets eine Einzelfallbetrachtung. In den Blick sind zu nehmen sind insbesondere die Zahl der Familienangehörigen, die Aufenthaltsdauer, der gesundheitliche Zustand des Leistungsberechtigten sowie die persönlichen Eigenschaften eventueller Mitbewohner (ausführlich Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 21.10.2025, § 3 AsylbLG Rn. 162 ff.). Abhängig von diesen und ggf. weiteren Kriterien reicht die Spannbreite der Mindestanforderungen an die Unterkunft von der Unterbringung in einem Mehrbettzimmer bis hin zur Unterbringung innerhalb der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenzen.

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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein ca. 20 m2 großes, abschließbares Einzelzimmer zugewiesen hat, auch wenn dieses ein Durchgangszimmer ist. Der alleinstehende Antragsteller hält sich erst seit 2025 in Deutschland auf. Eine gesicherte Bleibeperspektive hat er nicht, da die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über seinen Asylantrag noch aussteht. Für gesundheitliche Beeinträchtigungen ist nichts ersichtlich. Mit den Bewohnern, die sein Zimmer als Durchgang nutzen, bildet er nach Geschlecht (männlich) und Nationalität (syrisch) eine homogene Gruppe. Dafür, dass von dem derzeit bewohnten Zimmer Gesundheitsgefahren wegen Schimmel o. Ä. ausgehen, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

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II. Da kein Anspruch auf Zuweisung eines anderen Zimmers besteht, besteht auch kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Freihaltung des vom Antragsteller begehrten Zimmers.

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund,

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

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von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.

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Dr. A