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Oberverwaltungsgericht NRW·9 B 1056/22·29.01.2023

PKH abgelehnt: Verfristete Beschwerde gegen Umsetzungs- und Räumungsverfügung (Obdachlosenunterkunft)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit einer obdachlosenrechtlichen Umsetzungs- und Räumungsverfügung samt Zuweisung einer neuen Unterkunft. Das OVG NRW lehnte PKH ab, weil die beabsichtigte Beschwerde verfristet wäre und mangels vollständigen PKH-Gesuchs keine Wiedereinsetzung in Betracht komme. Unabhängig davon hätte die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg, da die Räumungs- und Umsetzungsanordnung voraussichtlich rechtmäßig sei und ein Anspruch auf eine andere Unterkunft nicht glaubhaft gemacht wurde. Zudem sei der Verwaltungsrechtsweg auch hinsichtlich der (zumutbaren) Unterbringung eröffnet; ggf. sei über AsylbLG-Ansprüche nach § 17 Abs. 2 GVG mitzumentscheiden.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht (u.a. Verfristung) abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel wegen Fristablaufs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittelfrist kommt bei fristgebundenen Beschwerden regelmäßig nur in Betracht, wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einschließlich Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht oder auf unveränderte Vorunterlagen substantiiert Bezug genommen wird.

3

Bei einer gegen Obdachlose gerichteten Umsetzungs- und Räumungsverfügung, die als gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme ergeht, kann ein Begehren auf Zuweisung einer anderen zumutbaren Unterkunft (auch) auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt werden; hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

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Ist der Verwaltungsrechtsweg für mindestens eine in Betracht kommende Anspruchsgrundlage eröffnet, entscheidet das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch über weitere, an sich einem anderen Rechtsweg zugeordnete Anspruchsgrundlagen (Anspruchsnormenkonkurrenz).

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Ein Anspruch auf anderweitige Unterbringung setzt in Eilverfahren die Glaubhaftmachung voraus, dass die zugewiesene Unterkunft die Mindestanforderungen menschenwürdiger Unterbringung nicht erfüllt; bloße Unannehmlichkeiten oder der Wunsch nach besserer Unterkunft genügen nicht.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1§ OBG NRW § 14 Abs. 1§ AsylbLG § 3 Abs. 1§ GVG § 17 Abs. 2 Satz 1§ SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a§ 14 Abs. 1 OBG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 2 L 708/22

Leitsatz

Bei einer an einen Obdachlosen gerichteten „Umsetzungs- und Räumungsverfügung“, die in erster Linie eine ordnungsbehördliche bzw. gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme darstellt, kommt als Anspruchsgrundlage für ein Begehren auf Zuweisung einer anderen, zumutbaren Unterkunft (jedenfalls auch) § 14 Abs. 1 OBG NRW in Betracht.

Dass mögliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf zumutbare Unterbringung neben § 14 Abs. 1 OBG NRW auch § 3 Abs. 1 AsylbLG ist, ändert trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes nichts an der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten.

Ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für zumindest einen Klagegrund gegeben, hat es über eine rechtswegfremde Anspruchsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mitzuentscheiden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q.     K.    aus C.         wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2

1. Eine durch die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller noch zu erhebende Beschwerde wäre verfristet. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, nachdem der angegriffene Beschluss den Antragstellern am 9. September 2022 zugestellt worden war, mit Ablauf des 23. September 2022 abgelaufen.

3

Den Antragstellern könnte in dem von ihnen für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigten Beschwerdeverfahren auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO in die Beschwerdefrist gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nur in Betracht, wenn die Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hätten. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO sind dem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine formularmäßige Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 ‑ 1 PKH 12.13 ‑, juris Rn. 3 m. w. N.

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Daran fehlt es hier. Die Antragsteller haben zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen Formulars sowie die entsprechenden Belege haben sie aber bis zum Ablauf der genannten Frist nicht vorgelegt. Sie haben sich auch nicht auf ihre in der Vorinstanz gemachten Angaben bezogen und vorgetragen, diese seien unverändert richtig. Ein ‑ allerdings unvollständig ausgefülltes ‑ PKH-Formular ohne entsprechende Belege haben die Antragsteller erst am 27. September 2022, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingereicht. Gründe dafür, dass sie unverschuldet gehindert waren, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen oder sich auf frühere Unterlagen zu beziehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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2. Abgesehen davon hätte eine Eilbeschwerde mit der im Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 angekündigten Begründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt wäre, aber auch keinen Erfolg. Aus dieser Begründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen.

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Den für ein Beschwerdeverfahren angekündigten Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller,

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„die Vollstreckung des Bescheides der Stadt Q1.           vom 30.08.2022 unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 07.09.2022 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 07.09.2022 gegen die Verfügungen in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheides der Beschwerdegegnerin vom 30.08.2022 wiederherzustellen,

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hilfsweise, festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 07.09.2022 rechtswidrig ist“,

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versteht der Senat bei sachgerechter Auslegung dahingehend, dass die Antragsteller im beabsichtigten Beschwerdeverfahren beantragen wollen,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. September 2022 (2 L 708/22) abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 2553/22 (VG Minden) gegen die Umsetzungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. August 2022 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der Verfügung wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 5 anzuordnen, und

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die Aufhebung der Vollziehung der Umsetzungs- und Räumungsverfügung vom 30. August 2022 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 2553/22 (VG Minden) weiter in der bisherigen Unterkunft in der S.---straße 101 in Q1.           unterzubringen, sowie

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hilfsweise, den Antragstellern vorläufig eine zumutbare neue Unterkunft zuzuweisen.

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Eine so verstandene Beschwerde hätte keinen Erfolg. Zwar zeigen die Antragsteller mit ihrem Einwand in der angekündigten Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht hätte auch „über Ziffer 3. des Bescheides (…) mit entscheiden müssen“, die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf (1.). Da diese sich aber im Ergebnis als richtig erweist, bestünde kein Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 VwGO sowie (sinngemäß) nach § 123 VwGO stattzugeben (2.).

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1. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes teilweise, nämlich soweit er sich auf die Regelung in Ziff. 3 des Bescheides vom 30. August 2022 bezieht, „unzulässig“ sei, weil insoweit der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Vielmehr liegt auch insoweit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vor, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (a.). Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen nicht (b.).

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a. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die vorliegende Streitigkeit insgesamt eröffnet, also auch, soweit es um die Zuweisung der neuen Unterkunft geht.

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Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht daher zuständig, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass zumindest für einen der nach dem Klagevorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dabei nicht zu berücksichtigen sind Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig sind.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 ‑ 3 B 29.21 ‑, NVwZ 2022, 1288 = juris Rn. 7 m. w. N.

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Danach ist für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Das gilt namentlich auch, soweit sich die Antragsteller gegen die Zuweisung der neuen Unterkunft wehren (Ziff. 3 des angegriffenen Bescheides) bzw. die Unterbringung in einer anderen, zumutbaren Unterkunft begehren. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass für dieses Begehren keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, die dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnet wäre. Vielmehr kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragsteller auf eine zumutbare Unterbringung unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts (jedenfalls auch) die dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnete Vorschrift des § 14 Abs. 1 OBG NRW in Betracht.

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Die Antragsteller wenden sich gegen die „Umsetzungs- und Räumungsverfügung“ der Antragsgegnerin vom 30. August 2022. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin die im Februar 2021 erfolgte Einweisung der Antragsteller in die Unterkunft S.---straße  101, Obergeschoss, in Q1.           aufgehoben (Ziff. 1 des Bescheides). Sie hat weiter die Räumung dieser Unterkunft bis spätestens zum 8. September 2022, 10.00 Uhr, angeordnet (Ziff. 2 des Bescheides). Mit Wirkung ab dem 8. September 2022 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern die UnterkunftE.        Straße 17, Erdgeschoss links, in Q1.           zugewiesen (Ziff. 3 des Bescheides). Unter Ziff. 4 des Bescheides hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Maßnahmen angeordnet und unter Ziff. 5 des Bescheides für den Fall der nicht fristgerechten Räumung der Unterkunft in der S.---straße  101 die Räumung durch unmittelbaren Zwang angedroht. Die Aufhebung der ursprünglichen Einweisungsverfügung (Ziff. 1) hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass es zwischen den Antragstellern und der in der S.---straße  101 im Erdgeschoss untergebrachten Familie H.       /S1.        seit Mai 2022 Streitigkeiten gegeben habe, die in der Folgezeit eskaliert seien und in massiven Drohungen und Übergriffen gegipfelt hätten, die zu mehreren Polizeieinsätzen geführt hätten. Es bestehe die begründete Gefahr, dass aufgrund des schlechten Verhältnisses zwischen den Familien durch gegenseitige Übergriffe irreparabler Schaden entstehen könne. Da den Antragstellern nach den Angaben vermittelnder Personen ein großer Anteil der Störungen zuzuschreiben sei, werde die Umsetzung ihnen gegenüber und nicht gegenüber der Familie H.       /S1.        verfügt. Die Räumungsanordnung (Ziff. 2) hat die Antragsgegnerin auf die §§ 1 und 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt. Zur Begründung der Einweisungsverfügung in die Unterkunft E.        Straße 17 (Ziff. 3) hat die Antragsgegnerin ausgeführt, diese erfolge zur Vermeidung der aufgrund der Aufhebung der Einweisungsverfügung und der Räumungsverfügung drohenden Obdachlosigkeit der Antragsteller. Die drohende Obdachlosigkeit stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Beschaffung eines Obdachs diene somit der Vermeidung einer Störung der öffentlichen Sicherheit.

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Gegen diese „Umsetzungs- und Räumungsverfügung“ wenden die Antragsteller mit ihrem beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag ein, sie würden durch die Familie im Erdgeschoss bedroht, die Störungen gingen von dieser Familie aus. Die bisherige Unterkunft sei für sie, die Antragsteller, passend, vor allem in Bezug auf die Größe und Lage. Die ihnen neu zugewiesene Unterkunft sei unbewohnbar, sie sei voller Insekten, Schimmel, Feuchtigkeit und Schmutz. Es sei dort alles kaputt und sehr eng. Dort wollten sie nicht wohnen. Bei objektiver Würdigung dieses Vorbringens ist das Begehren der Antragsteller danach darauf gerichtet, in der ursprünglich zugewiesenen Unterkunft in der S.---straße  101 verbleiben zu dürfen, jedenfalls aber nicht in der Unterkunft E.        Straße 17, sondern anderweitig zumutbar untergebracht zu werden.

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Als Anspruchsgrundlage für den bei sachgerechtem Verständnis nur hilfsweise für den Fall, dass sich die Aufhebungs- und Räumungsverfügung als rechtmäßig erweist, geltend gemachten Anspruch auf eine zumutbare Unterbringung kommt unter Berücksichtigung des Sachverhalts, aus dem sich diese Rechtsfolge ergeben soll, jedenfalls auch § 14 Abs. 1 OBG NRW in Betracht. Das Bestehen eines Unterbringungsanspruchs (eines Obdachlosen) nach dieser Vorschrift ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Es liegt mit Blick auf die im angegriffenen Bescheid enthaltenen Ausführungen der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Zuweisungsentscheidung vielmehr sogar nahe, diese Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen.

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Die Zuweisung der neuen Unterkunft hat die Antragsgegnerin ausdrücklich mit der Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nämlich der ‑ wegen der Aufhebung der ursprünglichen Einweisungsverfügung und der Räumungsverfügung nunmehr ‑ drohenden Obdachlosigkeit der Antragsteller, begründet, und ihre Entscheidung damit der Sache nach auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt. Die Zuweisung der neuen Unterkunft ist Folge der ‑ im Übrigen ebenfalls aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügten ‑ Aufhebung der ursprünglichen ordnungsrechtlichen Einweisungsverfügung und der Verpflichtung der Antragsteller zur Räumung der ursprünglichen Unterkunft. Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 30. August 2022 getroffenen Verfügungen, einschließlich der Zuweisung der neuen Unterkunft, als einheitliche (in erster Linie) ordnungsbehördliche bzw. gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme zu sehen, deren Überprüfung in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt.

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Dass als Anspruchsgrundlage für den von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf zumutbare Unterbringung neben § 14 Abs. 1 OBG NRW wohl auch § 3 AsylbLG in Betracht kommt, ändert trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) nichts an der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten. Über diese rechtswegfremde Anspruchsgrundlage hat das Verwaltungsgericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mitzuentscheiden. Denn es verbleibt bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts ‑ hier des Verwaltungsgerichts ‑, sofern seine Zuständigkeit ‑ wie hier ‑ für zumindest einen Klagegrund gegeben ist (Anspruchsnormenkonkurrenz).

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Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich demnach von den durch das erkennende Gericht entschiedenen Fallgestaltungen, in denen es allein um die Zuweisung einer Unterkunft durch Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 1 AsylbLG ging und deshalb die Zuständigkeit der Sozialgerichte bejaht wurde.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. August 2020 ‑ 9 E 649/20 ‑, juris Rn. 2 ff. m. w. N., und vom 27. Februar 2015 ‑ 12 E 159/15 ‑, NVwZ-RR 2015, 639 = juris Rn. 2 ff.

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b. Gegen die ‑ von der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu unterscheidende ‑ Zulässigkeit des Eilantrags bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

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Allerdings dürfte der ‑ von den erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern ausdrücklich nur formulierte - Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziff. 3 des Bescheides vom 30. August 2022 nicht statthaft sein, weil es sich bei der Zuweisung der neuen Unterkunft um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der in der Hauptsache nicht ‑ wie nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich ‑ mit der Anfechtungsklage angreifbar wäre. Vielmehr ist den mit Mängeln der zugewiesenen Unterkunft begründeten Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in obdachlosenrechtlichen Verfahren typischerweise ‑ und so auch hier ‑ nicht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern in einem Verfahren nach § 123 VwGO, gerichtet auf Zuweisung einer zumutbaren Unterkunft, Rechnung zu tragen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2020 ‑ 9 B 187/20 ‑, NWVBl. 2020, 303 = juris Rn. 1 ff., und vom 30. Juli 2014 ‑ 9 B 787/14 ‑, n. v.

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Als ein solcher, allein statthafter Antrag nach § 123 VwGO, der auch im Übrigen zulässig wäre, ist das Begehren der Antragsteller gemäß § 88 VwGO daher zu verstehen, soweit sich ihr Vorbringen gegen die Unterbringung in der Unterkunft E.        Straße 17 richtet. Da die Antragsteller aber wohl in erster Linie den Verbleib in der ursprünglich zugewiesenen Unterkunft in der S.---straße  101 erreichen wollen, dürfte es, wie bereits ausgeführt, ihrem Interesse entsprechen, den Antrag nach § 123 VwGO als Hilfsantrag zu verstehen.

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2. Aus der angekündigten Beschwerdebegründung ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben gewesen wäre.

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In der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vielmehr das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn bei summarischer Prüfung nach Aktenlage erweist sich die Aufhebungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. August 2022 (vgl. Ziff. 1 und 2 des Bescheides) als rechtmäßig (dazu a. und b.). Entsprechendes gilt für die Androhung der Zwangsräumung in Ziff. 5 des Bescheides (dazu c.). Aus diesem Grund bliebe auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO voraussichtlich ohne Erfolg.

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Die Antragsteller haben weiter auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft als derjenigen in der E.        Straße 17 haben, mithin insoweit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (dazu d.).

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a. Die Aufhebung der Einweisungsverfügung vom 25. Februar 2021, mit der die Antragsgegnerin die Antragsteller in das städtische Wohnheim in der S.---straße  101, Obergeschoss, eingewiesen hatte, ist voraussichtlich rechtmäßig.

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Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose in der Stadt Q1.           vom 20. Dezember 2019 (im Folgenden: BGS) erfolgt die Zuweisung des Wohnraums in einer Unterkunft jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung des zugewiesenen Wohnraums (Satz 3 der Vorschrift). Nach Satz 4 der Vorschrift kann den benutzungsberechtigten Personen jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. können ihnen andere Unterkünfte zugewiesen werden. Satz 5 der Vorschrift enthält sodann Sachverhalte, für die Satz 4 „insbesondere“ gilt.

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Diesen Regelungen in § 3 Abs. 4 BGS entsprechend hatte die Antragsgegnerin die Antragsteller bereits in der Einweisungsverfügung vom 25. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass diese keinen grundsätzlichen Anspruch auf Verbleiben in der zugewiesenen Unterkunft hätten. Sofern es das öffentliche Interesse erforderlich mache, sei sie, die Antragsgegnerin, berechtigt, den Antragstellern eine andere geeignete Unterkunft zuzuweisen. In diesem Fall erhielten die Antragsteller hierüber einen entsprechenden Bescheid.

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Gestützt auf § 3 Abs. 4 Satz 4 BGS dürfte die Antragsgegnerin danach berechtigt gewesen sein, die Einweisungsverfügung vom 25. Februar 2021 aufzuheben. Die Vorschrift lässt den Widerruf „jederzeit“ zu und knüpft ihn grundsätzlich nicht an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen. Insbesondere muss nicht zwingend einer der in § 3 Abs. 4 Satz 5 BGS als Beispiele aufgezählten Fälle vorliegen. Auf das Vorliegen eines dieser Regelbeispiele ‑ in Betracht käme hier in erster Linie wohl das unter Buchstabe b) genannte Beispiel ‑ hat auch weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht abgestellt. Bei summarischer Prüfung sind ferner Ermessensfehler der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es könne nicht abschließend beurteilen, ob der Widerruf ermessensfehlerfrei erfolgt sei, weil im Eilverfahren nicht aufgeklärt werden könne, von welcher der beiden Familien die Übergriffe und Drangsalierungen ausgegangen seien, und damit die „Schuldfrage“ nicht beantwortet werden könne, ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für ein möglicherweise von der Antragsgegnerin fehlerhaft ausgeübtes Auswahlermessen. Die Störerauswahl dürfte vielmehr nicht zu beanstanden sein.

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Die Umsetzung der Antragsteller ‑ statt der Familie H.       /S1.         ‑ dürfte nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden sein. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Auswahlermessen war mit Blick auf die eskalierenden Streitigkeiten zwischen den beiden Familien, die bereits nicht unerhebliche gegenseitige Körperverletzungen und Sachbeschädigungen zur Folge hatten, Ordnungsamts-, Polizei- und Notarzteinsätze notwendig gemacht hatten und sich trotz Schlichtungsversuchen durch Sozialarbeiter und ehrenamtlich tätige Personen nicht deeskalieren ließen, maßgeblich durch die Effektivität der Gefahrenabwehr bestimmt. In dieser Situation, die kurzfristig entschärft werden musste, um weitere (erhebliche) Schäden abzuwenden, dürfte es ermessensfehlerfrei gewesen sein, dass die Antragsgegnerin die Umsetzung der Antragsteller verfügt hat. Sie hat dies damit begründet, dass nach Aussage der vermittelnden Personen, insbesondere ihrer Sozialarbeiter, maßgeblich die Antragsteller die Eskalation der Situation betrieben und keine Anstalten zur Streitschlichtung gemacht hätten. Bereits diese Erwägung dürfte die Entscheidung zur Störerauswahl tragen. Insbesondere war die Antragsgegnerin wohl nicht verpflichtet, vor Erlass einer Umsetzungsverfügung den „Verursacher“ der oder den „Schuldigen“ an den Streitigkeiten zu ermitteln. Abgesehen davon, dass es sich nach Aktenlage um gegenseitige Übergriffe gehandelt hat und deshalb wohl ohnehin nicht nur ausschließlich eine der beiden Familien als Gefahrverursacher in Betracht kam, hat die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung zwischen den beiden Familien als mögliche Störer tragfähig, nämlich gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte für die (Haupt)Störereigenschaft der Antragsteller, begründet und sich vor diesem Hintergrund für deren Umsetzung und gegen eine Umsetzung der Familie H.       /S1.        entschieden. Im Übrigen wird sich die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Schuldfrage“ auch im Hauptsachverfahren wohl kaum sicher klären lassen. Ergänzend kommt zu dem Aspekt der effektiven Gefahrenabwehr hinzu, dass die Antragsgegnerin, wie sich aus einem Vermerk vom 30. August 2022 ergibt (vgl. Bl. 129 des Verwaltungsvorgangs), im Zeitpunkt der Umsetzungsverfügung nur über eine freie Unterkunft verfügte, die für die Unterbringung von Familien geeignet war. Diese ‑ letztlich den Antragstellern zugewiesene - Unterkunft in der E.        Straße 17 sei für die sechsköpfige Familie H.       /S1.        nicht in Betracht gekommen, sondern allein für die nur aus vier Personen bestehende Familie der Antragsteller. Auch diese Erwägung, die allerdings im Bescheid vom 30. August 2022 nicht angeführt wird, dürfte die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Störerauswahl stützen können.

39

b. Da mit dem Widerruf der Zuweisung der Unterkunft in der S.---straße  101 das Recht der Antragsteller auf Benutzung dieses Wohnraums entfallen ist (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 BGS), bestehen gegen die unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Räumungsverfügung keine Bedenken.

40

c. Die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der Räumungsverfügung in Ziff. 5 des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin istvoraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 62, 62a und 63 VwVG NRW und begegnet unter Berücksichtigung der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im Bescheid unter Ziff. V im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels keinen Bedenken.

41

d. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf (vorläufige) Zuweisung einer anderen Unterkunft als derjenigen in der E.        Straße 17 zusteht.

42

aa. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 OBG NRW gegenüber der Antragsgegnerin als nach § 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständiger Ordnungsbehörde. Nach Aktenlage ist derzeit nicht erkennbar, dass die den Antragstellern zugewiesene Unterkunft in der E.        Straße 17 nicht den Maßstäben genügt, die an die Unterbringung von Obdachlosen zu stellen sind.

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Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW ist grundsätzlich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. Dabei müssen Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Insbesondere ist Einzelpersonen grundsätzlich auch eine Unterbringung in Sammelunterkünften mit Schlaf- und Tagesräumen für mehrere Personen zumutbar. Nur in Ausnahmefällen kann bei Vorliegen besonderer Einzelfallumstände ein Anspruch auf Versorgung mit einem Raum, der dem Betreffenden für sich allein zur Verfügung steht, bestehen. Die Grenze zumutbarer Einschränkungen liegt allerdings dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats immer auch auf die Einzelfallumstände an. Bei der Unterbringung von Familien ‑ wie hier ‑ muss die zugewiesene Unterkunft insbesondere den schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung tragen und nach ihrem Zuschnitt Rückzugsmöglichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten. Zur menschenwürdigen Unterbringung gehört auch, dass dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche zur Verfügung steht, wenngleich die Anschauungen hierüber nach den Zeitumständen Wandlungen unterworfen sein mögen. Ferner kann zu berücksichtigen sein, ob zusätzlich zum Schlafraum Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Tagesraum zur Verfügung stehen. Zudem ist z. B. Familienmitgliedern oder jüngeren Personen gleichen Geschlechts und Alters zumutbar, auf engerem Raum zu leben als Personen, die weder durch Familienzusammengehörigkeit noch durch vergleichbare Lebensumstände verbunden sind. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung kann auch berücksichtigt werden, ob es sich um eine absehbar nur kurzfristige obdachmäßige Unterbringung handelt oder ob die Obdachlosigkeit perspektivisch länger dauern wird.

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Vgl. hierzu insgesamt etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 ‑ 9 B 187/20 ‑, NWVBl 2020, 303 = juris Rn. 9 ff. m. w. N.

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Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Unterbringung in der E.        Straße 17 für sie unzumutbar ist, weil die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht eingehalten sind. Allein der Umstand, dass diese Unterkunft offenbar kleiner ist als die bisherige Unterkunft in der S.---straße 101, macht die Unterbringung noch nicht nach den dargestellten Maßstäben unzumutbar. Dass eine notwendige Mindestfläche unterschritten wäre oder es an erforderlichen Rückzugsmöglichkeiten fehle, machen die Antragsteller nicht geltend. Hierfür ist nach Aktenlage auch nichts erkennbar. Nach den Angaben der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Unterkunft in der E.        Straße 17 um eine Erdgeschosswohnung in einem zu einem Mehrfamilienhaus umgebauten ehemaligen Bauernhaus. Die Unterkunft ist 71 m² groß und verteilt sich auf zwei Zimmer, Küche, Bad, Abstellraum, Flur und Terrasse. Dass diese Unterkunft wegen ihrer Größe für die Antragsteller als vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von sieben und zehn Jahren unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Aus dem Vorbringen der Antragsteller, die Unterkunft in der E.        Straße 17 sei schmutzig, es sei dort „alles kaputt“ und sie wollten nicht in einer Unterkunft mit „unhaltbaren hygienischen Verhältnissen wohnen“ müssen, ergeben sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer menschenunwürdigen Unterbringung. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin, die nach Aktenlage bereits anlässlich der Besichtigung der Wohnung durch die Antragsteller am 16. August 2022 zugesagt hatte, im Fall eines freiwilligen Umzugs die bis dahin noch nicht mögliche Endreinigung und Behebung vorhandener Schäden vornehmen lassen zu wollen, sind notwendige Ausbesserungs- und Renovierungsarbeiten in der Unterkunft (inzwischen) vorgenommen worden. Die Einbauküche solle in den nächsten Wochen ersetzt werden und dann auch die Küchenwand hinter der Küchenzeile gestrichen werden. Die von den Antragstellern vorgelegten Fotos der Unterkunft sind dagegen offenbar vor dem Bezug der Unterkunft angefertigt worden. Zu dem Zustand der Unterkunft am Tag der Umsetzung (8. September 2022) bzw. zum aktuellen Zustand verhalten sich die Antragsteller nicht. Schimmelbildungen an den Wänden der Unterkunft sind auf den Fotos im Übrigen nicht zu erkennen.

46

bb. Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie als Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin als Leistungsträgerin auf vorläufige Zuweisung einer anderen Unterkunft aus § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragsteller auf Bereitstellung einer Unterkunft aus § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG mit der Zuweisung der Unterkunft in der E.        Straße 17 erfüllt hat.

47

Eine im Rahmen des in § 3 Abs. 1 AsylbLG geregelten Sachleistungsprinzips gewährte Unterkunft muss menschwürdig ausgestattet sein und die körperliche Integrität des Betroffenen wahren. Da es an konkreten rechtlichen Vorgaben zur Größe und Beschaffenheit einer Unterkunft i. S. d. § 3 AsylbLG fehlt, steht dem Leistungsträger ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn dem Leistungsberechtigten nur eine einfache Unterkunft angeboten wird. Solange sich die konkret zugewiesene Unterkunft (noch) nicht als menschenunwürdig darstellt, hat ein Leistungsempfänger nach dem AsylbLG somit keinen einklagbaren Anspruch auf Zuweisung einer ansprechenderen, komfortableren oder angenehmeren Unterkunft.

48

Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. April 2010 ‑ L 11 AY 1/10 B ER ‑, juris Rn. 16.

49

Zu wahren ist danach in jedem Fall ein gewisser ‑ gesetzlich allerdings nicht näher definierter ‑ Mindeststandard, der ein nicht gesundheitsgefährdendes, menschenwürdiges Wohnen ermöglicht. Er bemisst sich an den Umständen des Einzelfalls und hat auf die Anzahl der unterzubringenden Familienangehörigen Rücksicht zu nehmen.

50

Vgl. Korff, in: BeckOK Sozialrecht, 67. Edition, Stand: 1. Dezember 2022, § 3 AsylbLG Rn. 6; Leopold, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Auflage 2020, § 3 AsylbLG Rn. 16.

51

Ausgehend von diesen Maßstäben ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass die Unterkunft in der E.        Straße 17 den Antragstellern nicht zumutbar ist. Auf die vorstehenden Ausführungen unter aa. wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

52

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).