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Sozialgericht Dortmund·S 24 BA 85/24·14.08.2024

Festsetzung des Streitwerts bei Untätigkeitsklage auf 3.499,55 EUR

SozialrechtSozialversicherungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Sozialgericht Dortmund setzte den Streitwert einer Untätigkeitsklage auf 3.499,55 EUR fest. Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden die Vorschriften des GKG Anwendung. Nach § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse, bei Untätigkeitsklagen wird hier regelmäßig ein Bruchteil der Hauptsache angesetzt (hier 1/10 von 34.995,55 EUR).

Ausgang: Streitwert der Untätigkeitsklage auf 3.499,55 EUR (1/10 des Hauptinteresses) festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Sind die Beteiligten nicht Angehörige der in § 183 SGG genannten Personen, sind die Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben (§ 197a Abs. 1 SGG).

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Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach dem aus dem Antrag ersichtlichen wirtschaftlichen Interesse der Partei am Ausgang des Verfahrens (§ 52 Abs. 1 GKG).

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Bei einer Untätigkeitsklage, mit der eine Entscheidung, aber kein Entscheidungsergebnis von bestimmtem Inhalt erstrebt wird, ist der Streitwert regelmäßig nur als Bruchteil des Werts der Hauptsache anzusetzen.

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Bei entsprechender Sachlage kann zur Bemessung des Bruchteils ein Wert von 1/10 des Interesses der Hauptsache als angemessen gelten (insbesondere bei Abwehr einer Nachzahlungsverpflichtung).

Relevante Normen
§ 183 SGG§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG§ GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 88 SGG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

Der Streitwert wird auf 3.499,55 EUR festgesetzt.

Rubrum

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Sozialgericht Dortmund

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Az.: S 24 BA 85/24
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Beschluss

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In dem Rechtsstreit

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Klägerin

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Proz.-Bev.:

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gegen

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Beklagte

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hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 15.08.2024 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Müller,

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beschlossen:

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Der Streitwert wird auf 3.499,55 EUR festgesetzt.

Gründe

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In dem Klageverfahren gehören weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen. Damit werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

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Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2013 – L 11 KA 31/13 B –, Rn. 2, juris, m.w.N.).

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Das mit der Untätigkeitsklage (vgl. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) verbundene wirtschaftliche Interesse der Klägerin ist abhängig von deren Hauptinteresse (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2013 – L 11 KA 31/13 B –, Rn. 4, juris). Dieses besteht hier in dem Interesse der Klägerin nicht zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 34.995,55 Euro verpflichtet zu werden. Da es sich aber um eine Untätigkeitsklage handelt, mit der lediglich eine Entscheidung der Beklagten, aber keine Entscheidung bestimmten Inhalts, durchgesetzt werden kann, ist der Streitwert mit einem Bruchteil der Beschwer der Hauptsache anzusetzen. Insoweit erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit dem 11. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2013 – L 11 KA 31/13 B –, Rn. 4, juris, m.w.N) 1/10, mithin vorliegend 3.499,55 EUR, für angemessen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmten Frist von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, eingelegt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6 GKG ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen. Die Beschwerde ist bei dem

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Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

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- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist

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- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

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Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

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Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).

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MüllerRichterin am Sozialgericht