Streitwertfestsetzung bei Untätigkeitsklage: Herabsetzung auf 500 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts in einer Untätigkeitsklage wegen Heranziehung zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst Beschwerde erhoben. Das LSG bestimmt die Höhe des Streitwerts nach § 52 GKG und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin. Bei Untätigkeitsklagen ist regelmäßig nur ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen; der Senat hält 1/10 für angemessen und setzt den Streitwert auf 500,00 EUR fest. Das Verfahren bleibt gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 500,00 EUR herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache; maßgeblich ist grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
Der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kann herangezogen werden, wenn das Hauptinteresse der Streitparteien hiernach zu bemessen ist.
Bei einer Untätigkeitsklage ist der Streitwert regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen.
In der Rechtsprechung des Senats hat sich für Untätigkeitsklagen ein Zehntel des Streitwerts der Hauptsache als angemessener Bemessungsmaßstab bewährt.
Ein Verfahren kann gebührenfrei sein; eine Kostenerstattung kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG ausgeschlossen werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 52 KA 310/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2012 abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit S 52 KA 310/11 Sozialgericht Dortmund wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet, denn der Streitwert für den vor dem Sozialgericht Dortmund geführten Rechtsstreit S 52 KA 310/11 ist statt mit 5.000,00 EUR mit 500,00 EUR festzusetzen.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 718) bestimmt sich die Höhe des Streitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B -, vom 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -, vom 04.01.2012 - L 11 KA 140/10 B - und vom 13.08.2012 - L 11 KA 63/12 B -).
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Bescheidung ihres gegen deren Bescheid vom 21.12.2010 eingelegten Widerspruchs begehrt. Mit dem Bescheid vom 21.12.2010 war die Klägerin zum allgemeinen ärztlichen Notfalldienst in der Zeit vom 01.02.2011 bis zum 31.01.2012 herangezogen worden.
Das mit dieser Untätigkeitsklage (vgl. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) verbundene wirtschaftliche Interesse der Klägerin ist abhängig von deren Hauptinteresse, nämlich nicht am allgemeinen Notfalldienst teilnehmen zu müssen bzw. vom Notfalldienst befreit zu werden. Bei der Bestimmung dieses Hauptinteresses wäre auf den Auffangstreitwert i.S.d. 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,00 EUR abzustellen (std. Rspr. des Senats zur Teilnahme am Notfalldienst, vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.09.2011 - L 11 KA 44/11 B ER und L 11 KA 42/11 B ER - und vom 07.09.2011 - L 11 KA 93/11 B ER -). Da es sich aber um eine Untätigkeitsklage handelt, mit der lediglich eine Entscheidung der Beklagten, aber keine Entscheidung bestimmten Inhalts, durchgesetzt werden kann, ist der Streitwert mit einem Bruchteil der Beschwer der Hauptsache anzusetzen. Insoweit erachtet der Senat in ständiger Rechtsprechung (Senat, Beschlüsse vom 08.05.1996 - L 11 SKa 33/96 -, vom 20.12.1996 - L 11 SKa 75/96 -, vom 24.11.1999 - L 11 B 5/99 KA - und vom 24.07.2002 - L 11 B 9/02 KA -) 1/10, mithin vorliegend 500,00 EUR, für angemessen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 SGG).