Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bei Geltendmachung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte im einstweiligen Rechtsschutz einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 20 % bzw. beanstandete die Anrechnung eines Betriebskosten-Guthabens. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab, da der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Insbesondere ist ein beharrliches Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar, wenn der geltend gemachte Mehrbedarf auf 10 % des Regelsatzes begrenzt ist. Die einmalige Anrechnung des Guthabens wurde nicht substantiiert angegriffen.
Ausgang: Eilantrag auf Gewährung von Mehrbedarf und Aussetzung der Anrechnung abgelehnt; kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund, einmalige Gutschrift nicht angegriffen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung eines Mehrbedarfs im einstweiligen Rechtsschutz setzt die glaubhafte Darlegung sowohl des Anordnungsanspruchs als auch eines zur sofortigen Regelung verpflichtenden Anordnungsgrundes voraus (§ 86b Abs. 2 SGG).
Liegt der vom Leistungsberechtigten geltend gemachte Mehrbedarf nur in Höhe des von der Leistungsbehörde angesetzten Anteils (z. B. 10 % des Regelsatzes) und ist dieser nicht evident rechtswidrig, fehlt regelmäßig der besondere Anordnungsgrund; dem Betroffenen ist das Abwarten des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.
Eine einmalige Anrechnung eines Guthabens, die nur für einen Abrechnungsmonat zu einer Minderung führt und anschließend die volle Leistung wiederherstellt, begründet für sich genommen keinen Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz, sofern diese Maßnahme nicht substantiiert bestritten wird.
Die Unanfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung wegen Überschreitung des Beschwerdewerts richtet sich nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG; bei einem Beschwerdewert von bis zu 750 € ist die Entscheidung unanfechtbar.
Vorinstanzen
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. März 2020, L 7 SO 251/20 ER-B, Beschluss
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes macht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.(Rn.2)
2. An dem notwendigen Anordnungsgrund fehlt es, wenn der Antragsteller die Höhe des von ihm geltend gemachten Mehrbedarfs auf 10 % des Regelsatzes begrenzt. In einem solchen Fall ist es dem Grundsicherungsberechtigten zuzumuten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.(Rn.3)
Tenor
1. Der Eilantrag vom 13.12.2019 (Höhe des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, Anrechnung der Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung) wird abgelehnt.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Wegen einer Vielzahl vorheriger Eilverfahren sind den Beteiligten die rechtlichen Grundlagen, welche nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblich sind, bekannt; von einer erneuten Wiedergabe wird daher abgesehen.
II.
Demnach scheidet der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend aus:
Soweit der Antragsteller im Hinblick auf seine Erkrankungen geltend macht, er könne weiterhin einen Mehrbedarf in Höhe von 20% des Regelsatzes beanspruchen, verweist das Gericht auf seinen Beschluss vom 13.9.2019 (S 9 SO 2476/19 ER) und hält weiterhin daran fest, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, insoweit den Ausgang eines regulären Widerspruchs- bzw. Klage-verfahrens abzuwarten. Denn der von der Antragsgegnerin angenommene Mehrbedarf in Höhe von 10% des Regelsatzes ist nicht evident rechtswidrig bzw. unzureichend, so dass insoweit ein besonderer Anordnungsgrund, der eine einstweilige Regelung zu Gunsten des Antragstellers erfordern könnte, unverändert nicht besteht.
Im Hinblick auf die Anrechnung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung (207,08 €) hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass es sich um eine einmalige Anrechnung (Dezember 2019) handelt. Dies beanstandet der Antragsteller in seiner Antragsschrift ausdrücklich nicht. Ab Januar 2020 erhält der Antragsteller wieder den vollen Leistungsbetrag, so dass insoweit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist.
III.
Da der Wert der Beschwer die Grenze von 750,00 € nicht übersteigt, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer ein SGG).