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SG Mannheim 9. Kammer·S 9 SO 2476/19 ER·12.09.2019

Interessenabwägung bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts des Sozialversicherungsträgers

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/SGB XII)SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Reduzierung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs von 20% auf 10% und die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Das Sozialgericht erklärt den Eilantrag für unzulässig, weil kein Widerspruch eingelegt wurde, und weist ihn alternativ als unbegründet ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt formell den Anforderungen und das öffentliche Interesse an Vermeidung künftiger Verrechnungen überwiegt das private Interesse des Leistungsberechtigten. Es werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet.

Ausgang: Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Reduzierung des Mehrbedarfs abgelehnt (unzulässig mangels Widerspruch; alternativ unbegründet, da Öffentliches Interesse überwiegt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Betroffenen überwiegt.

2

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, solange gegen den belastenden Verwaltungsakt kein Widerspruch eingelegt wurde; die Einlegung des Rechtsbehelfs ist Voraussetzungen des Antrags.

3

Bei Bewilligung von Geldleistungen, die wegen zurückzuführender Darlehen bereits verrechnet werden, kann das Vollzugsinteresse des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem privaten Interesse des Leistungsempfängers vorrangig sein.

4

Eine Änderung der Bewilligung (z.B. Reduzierung eines Mehrbedarfs) ist nicht gegenstandslos aufzuschieben, wenn die Änderung nicht offenkundig rechtswidrig ist und dem Betroffenen zugemutet werden kann, den Ausgang des regulären Widerspruchs- und Klageverfahrens abzuwarten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 86a Abs 2 Nr 2 SGG§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 86a Abs. 3 SGG§ 78 Satz 1 SGG§ 193 SGG§ 144 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. Oktober 2019, L 7 SO 3188/19 ER-B, Beschluss

nachgehend BSG, 12. November 2019, B 8 SO 67/19 S, Beschluss

Orientierungssatz

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines ergangenen Verwaltungsaktes setzt nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG voraus, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers überwiegt. Spricht vieles dafür, dass bei bewilligten Geldleistungen des Sozialversicherungsträgers zukünftige Verrechnungen auch im Interesse des Leistungsempfängers zu vermeiden sind, so hat das Vollzugsinteresse des Trägers Vorrang vor dem privaten Interesse des Leistungsberechtigten.(Rn.11)

Tenor

1. Der Eilantrag wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Im Anschluss an den … …) legt das Gericht den neuerlichen Eilantrag des Antragstellers vom 28.8.2019, welcher beim Gericht am 2.9.2019 eingegangen ist, dahin aus, dass sich der Antragsteller dagegen wendet, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 9.8.2019 den ernährungsbedingten Mehrbedarf von bislang 20% des monatlichen Eckregelsatzes (Bescheid vom 2.5.2019) ab dem Monat September 2019 auf nur noch 10% reduziert und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

2

Sinngemäß gefasst beantragt der Antragsteller somit,

3

die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9.8.2019 wiederherzustellen.

4

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt,

5

den Antrag abzulehnen.

6

Dem Gericht liegen seitens des Antragsgegners die Schwerpunktakten „Mehrbedarf Ernährung“ vor. Hierauf wird ebenso wie auf die gerichtliche Verfahrensakte Bezug genommen.

II.

7

Der – nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 86a Abs. 3 SGG statthafte – Antrag ist unzulässig:

8

Denn der Antragsteller hat gegen die Reduzierung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs von ursprünglich 20% auf nur noch 10% bislang keinen Widerspruch eingelegt (vgl. § 78 Satz 1 SGG). Unter der Prämisse, dass ihm der diesbezügliche Bescheid (9.8.2019) tatsächlich erst am 29.8.2019 bekanntgegeben worden ist, ist dies unter Wahrung der einmonatigen Widerspruchsfrist noch bis zum 30.9.2019 (Montag) möglich.

9

Denn solange gegen den belastenden Verwaltungsakt kein Widerspruch eingelegt worden ist, besteht für das Gericht keine Grundlage, die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen; ein entsprechender Antrag setzt zwingend die Einlegung des Rechtsbehelfs voraus (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86Rdnr. 7).

III.

10

Unabhängig hiervon wäre der Antrag aber auch unbegründet:

11

Denn die Begründung des Sofortvollzuges in dem Bescheid vom 9.8.2019 genügt dem formellen Begründungserfordernis aus § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Auch das Gericht ist der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber den Interessen des Antragstellers überwiegt. Im Hinblick auf den Umstand, dass von der monatlichen Hilfe des Antragstellers aktuell bis einschließlich Oktober 2021 wegen zurückzuführender Darlehen Einbehaltungen durchgeführt werden, spricht in der Tat Vieles dafür, dass weitere, zukünftige Verrechnungen auch im Interesse des Antragstellers zu vermeiden sind. Im Übrigen ist die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller wegen der Krankheitsbilder Diabetes mellitus und Pankreasinsuffizienz (Zustand nach Pankreaskarzinom) nur noch einen ernährungs-bedingten Mehrbedarf in Höhe von 10% zu gewähren, nicht offenkundig rechtswidrig, so dass dem Antragsteller zugemutet werden kann, den Ausgang eines regulären Widerspruchs- und Klageverfahrens abzuwarten.

IV.

12

Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung trägt dem Verfahrensausgang Rechnung.

V.

13

Da dem abgeänderten Bescheid vom 2.5.2019 Dauerwirkung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zukommt, ist gegen diese Entscheidung die Beschwerde möglich (§ 144 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).