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SG Mannheim 9. Kammer·S 9 AY 988/13·01.07.2013

Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Verfassungsmäßigkeit - Anwendbarkeit - restriktive Auslegung - Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Hinweis auf Mitwirkungsobliegenheit und Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung - zeitliche Befristung - Umfang der Leistungskürzung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)AsylbewerberleistungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine nach § 1a AsylbLG vorgenommene Kürzung der Leistungen (Streichung des „Taschengeldes“) für August bis November 2012. Streitig war, ob § 1a AsylbLG nach dem BVerfG-Urteil vom 18.7.2012 weiterhin anwendbar ist und welche verfassungsrechtlichen Grenzen für Leistungseinschränkungen gelten. Das SG bejahte die grundsätzliche Anwendbarkeit, verlangte aber eine verfassungskonforme, restriktive Auslegung unter strengen Anforderungen an Verhältnismäßigkeit, Belehrung und Befristung. Weil diese Anforderungen im Bescheid nicht eingehalten wurden und das soziokulturelle Existenzminimum faktisch vollständig und dauerhaft gekürzt wurde, sprach das Gericht eine Nachzahlung von 133,33 € monatlich zu.

Ausgang: Bescheid teilweise aufgehoben und Nachzahlung wegen rechtswidriger, unverhältnismäßiger Kürzung nach § 1a AsylbLG zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 1a AsylbLG bleibt auch nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 zu § 3 AsylbLG grundsätzlich anwendbar, erfordert jedoch eine verfassungskonforme, restriktive Auslegung der Rechtsfolgen.

2

Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG dürfen weder die physische Existenzsicherung noch den Kernbestand des soziokulturellen Existenzminimums vollständig entziehen; eine vollständige Streichung des „Taschengeldes“ kommt nur ausnahmsweise und erst nach stufenweiser Eskalation in Betracht.

3

Eine Absenkung nach § 1a AsylbLG ist regelmäßig nur verhältnismäßig, wenn der Leistungsberechtigte zuvor konkret zu den erwarteten Mitwirkungshandlungen aufgefordert und über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung ausdrücklich belehrt sowie vorab angehört wurde.

4

Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG müssen zeitlich befristet werden; unbefristete oder faktisch dauerhafte Kürzungen genügen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht.

5

Die Sozialbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1a AsylbLG eigenständig zu prüfen und darf sich hierfür nicht lediglich auf eine pauschale Mitteilung der Ausländerbehörde stützen; Umfang und Bruchteil der Kürzung sind durch Abwägung festzulegen.

Relevante Normen
§ 1a Nr 2 AsylbLG§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 1 GG§ 1a AsylbLG§ 3 Abs. 1 AsylbLG§ 3 Abs. 2 AsylbLG

Leitsatz

§ 1a AsylbLG ist auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 anwendbar. Allerdings müssen hierbei im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowohl in formeller, als auch in materieller Hinsicht strenge Regularien beachtet werden. (Rn.25)

Tenor

1. Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2013 wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate August bis November 2012 zusätzlich zu den bereits bewilligten und ausgezahlten Leistungen monatlich weitere 133,33 € zu gewähren.

2. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

3. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.

Tatbestand

1

Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) streiten die Beteiligten um die Frage, ob der am ... geborene Kläger höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen kann.

2

Der aus Algerien stammende Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet jetzt nur noch geduldet wird, bezieht schon seit längerem Leistungen nach dem AsylbLG.

3

Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.9.2012 für die Monate August bis November 2012 in Umsetzung des zitierten Urteils des BVerfG monatliche Leistungen von jeweils 541,20 €. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG seien wie zuvor „gemäß § 1a AsylbLG um die Höhe des Taschengeldes gekürzt“ worden. Somit setzte sich der monatliche Leistungsbetrag wie folgt zusammen (vgl. Berechnungsbogen):

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- Mietkosten: | 255,60 € - Heizkosten: | 85,00 € - Grundleistungen (§ 3 Abs. 2 AsylbLG): | 212,00 € - abzüglich Haushaltsstrom (aus Nebenkosten): | 20,00 € - zuzüglich Erhöhung für Mehrbedarf Warmwasser: | 8,60 €

5

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 9.10.2012 Widerspruch, denn er sei „mit der Kürzung des Taschengeldes nicht einverstanden“. Später (Schreiben vom 21.2.2013) führte der Kläger aus, das BVerfG habe am 18.7.2012 „eindeutig“ festgelegt, dass eine Kürzung der Leistungen „aus migrationspolitischen Gründen“ nicht erfolgen dürfe.

6

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte das zuständige Ausländeramt mit (Schriftsatz vom 23.10.2012), dass der Kläger „in keinster Weise bei der Passbeschaffung“ mitwirke. Er sei „schon bei verschiedenen Botschaften vorgeführt“ worden, überall sei „das Ergebnis negativ“ gewesen. „Bezüglich des Kindes“ seien „schon mehrfach Unterlagen wie eine Geburtsurkunde“ und ein „Sorgerechtsnachweis“ angefordert worden. Auch dies sei „erfolglos“ geblieben. Stattdessen habe der Kläger immer wieder „beteuert ..., dass er ein Kind“ habe „und sich darum kümmern möchte“. Entsprechende Nachweise habe er aber nicht vorgelegt. Später (31.10.2012) teilte das Ausländeramt telefonisch ergänzend mit, mittlerweile habe der Kläger eine Geburtsurkunde seines Kindes vorgelegt. Es müsse noch geprüft werden, ob deshalb „ein Abschiebungshindernis“ bestehe. Nach Aktenlage habe der Kläger aber bislang noch nie einen Antrag gestellt, „um nach Meiningen (Südthüringen) besuchsweise reisen zu dürfen“.

7

Mit weiteren Bescheiden vom 21.11.2012 und vom 30.1.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger auch für die Monate Dezember 2012 bis Februar 2013 bzw. März bis Mai 2013 Leistungen in Höhe von (unverändert) monatlich 541,20 €. In beiden Bescheiden wies der Beklagte darauf hin, über den Widerspruch wegen der „Taschengeldkürzung“ werde entschieden, sobald das Ausländeramt eine weitere Anfrage beantwortet habe (Bescheid vom 21.11.2012) bzw. der Kläger werde wegen dieses Widerspruchs eine „gesonderte Nachricht“ erhalten (Bescheid vom 30.1.2013).

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 1.3.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Der Bescheid vom 25.9.2012 sei rechtmäßig, denn der Kläger habe bereits vor Jahren einen Asylantrag gestellt und sei vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet werde nur geduldet. Nach Auskunft des Ausländeramtes bzw. des zuständigen Regierungspräsidiums habe er nämlich „trotz mehrfacher Aufforderung ... nicht ausreichend bei der Passbeschaffung mitgewirkt“. Der Kläger sei schon (erfolglos) „bei verschiedenen Botschaften vorgeführt“ worden. „Letztlich“ seien „die fehlenden Reisedokumente ursächlich dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden“ könnten. Dies sei „eindeutig“ auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen.

9

Am 21.3.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und führt aus, er sei algerische Staatsangehöriger. Da das BVerfG entschieden habe, „dass eine Kürzung der Mittel zur Wahrung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums aus migrationspolitischen Gründen unzulässig“ sei, sei er mit der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG nicht einverstanden. Im Übrigen habe er seine „Passlosigkeit nicht zu vertreten“, denn er habe sich „immer wieder erfolglos bemüht, einen Pass zu erhalten“.

10

Sinngemäß beantragt der Kläger somit,

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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 25.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.3.2013 zu verurteilen, ihm nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 18.7.2012 ungekürzte Leistungen zu gewähren.

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Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Die streitige Frage, ob § 1a AsylbLG auch nach dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 weiterhin anzuwenden sei, müsse bejaht werden. Denn das BVerfG habe in der zitierten Entscheidung lediglich „die Höhe der Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG für verfassungs-widrig“ erklärt und nur „diesbezüglich auch Übergangsregelungen“ angeordnet. Die hier maßgebliche Norm (§ 1a AsylbLG) sei „nicht Gegenstand des Urteils“, denn der diesem Verfahren zugrunde liegende Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen habe sich nur auf § 3, nicht aber auf § 1a AsylbLG bezogen. Es treffe zwar zu, dass das BVerfG in seiner Entscheidung ausführe, „dass der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“ umfasse und dass „migrationspolitische Erwägungen von vornherein ein Absenken des Leistungsstandards ... nicht rechtfertigen könnten“. Jedoch werde § 1a AsylbLG „in diesem Bezug mit keiner Silbe erwähnt“. Vor diesem Hintergrund gehe auch das Integrationsministerium des Landes Baden-Württemberg davon aus, dass § 1a AsylbLG „weiter anwendbar“ sei. Zusammenfassend stehe somit fest, dass es sich bei der zitierten Vorschrift weiterhin „um geltendes Recht“ handele und daher „bis zu einer möglichen Änderung ... durch den Bundesgesetzgeber“ angewendet werden müsse. Derzeit müsse in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass eine solche Änderung jedoch gerade nicht beabsichtigt sei, denn nach dem Referentenentwurf zur (dritten) Änderung des AsylbLG solle § 1a AsylbLG unverändert bestehen bleiben. Auch dies spreche dafür, dass diese Norm nicht als verfassungswidrig angesehen werden könne. Im Übrigen stelle „die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung ... einen typischen Anwendungsfall“ für § 1a AsylbLG dar. Denn das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichte jeden Ausländer, „einen gültigen Pass zu besitzen“ (§ 3) und „bei der Passbeschaffung mitzuwirken“ (§ 82). Ergänzend teilt der Beklagte auf gerichtliche Anfrage vom 4.4.2013 mit, die Ersteinreise des Klägers ins Bundesgebiet sei am 3.4.1997 erfolgt. Nach Abschluss seines Asylverfahrens sei der Kläger seit dem 26.6.1999 ausreisepflichtig. Durch das Ausländeramt seien bislang folgende Bemühungen unternommen worden, den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet zu beenden:

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9.8.1998 | Passverfügung mit einmonatiger Frist, keine Reaktion des Klägers 26.6.2000 | gescheiterte Sammelanhörung vor dem algerischen Generalkonsulat, Kläger unter seiner Anschrift nicht angetroffen 20.5.2003 | Sammelanhörung des Klägers vor dem algerischen Generalkonsulat erneut gescheitert, da die Justizvollzugsanstalt (JVA) irrtümlich mitgeteilt hatte, der Kläger sei entlassen worden 16.6.2003 | Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers beim tunesischen Konsulat, nachfolgende Mitteilung des tunesischen Konsulats, der Kläger sei den tunesischen Behörden unbekannt (19.8.2003) 12.4.2005 | Sammelvorführung vor dem algerischen Generalkonsulat, Behauptung des Klägers, er stamme aus Tunesien 16.2.2006 | Vorführung des Klägers bei der Botschaft von Marokko, ohne Ergebnis 9.5.2006 | erneuter Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers beim tunesischen Konsulat, nachfolgende telefonische Mitteilung des tunesischen Konsulats, der Kläger könne nicht als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert werden 6.9.2006 | erneute Vorführung des Klägers beim algerischen Generalkonsulat, aufgrund einer vom Kläger vorgelegten Vaterschaftsanerkennung sei vermutet worden, dass der Kläger aus Marokko stamme, daher hätten die Angaben des Klägers von Algerien nicht überprüft werden können 20.9.2006 | nochmalige erfolglose Überprüfung der Angaben durch das tunesische Konsulat 13.4.2010 | erneute Vorführung bei der Botschaft von Marokko, ohne Erfolg 14.8.2012 | gutachterliche Durchführung einer Sprach- und Textanalyse, der Kläger stamme mit einiger Wahrscheinlichkeit aus Algerien

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In diesem Zusammenhang müsse daher zusammenfassend beachtet werden, dass der Kläger im Rahmen des Asylverfahrens angegeben habe, aus Algerien zu stammen. Er habe jedoch keine Identitätspapiere vorgelegt und auch später – wie ausgeführt – bei der Klärung der Staatsangehörigkeit nicht ausreichend mitgewirkt. So habe er sich am 16.6.2003 sogar geweigert, einen Passantrag auszufüllen. Vor diesem Hintergrund werde der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet lediglich geduldet. Bis zum 30.11.2000 habe der Kläger Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Seither erhalte er nur noch abgesenkte Leistungen nach § 1a AsylbLG (unterbrochen durch Haftzeiten vom 13.6.2002 bis zum 13.2.2004 und vom 25.5.2010 bis zum 20.5.2011).

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Aus den vorgelegten Unterlagen der Ausländerakte ist ersichtlich, dass der Kläger zwischenzeitlich mit bestandskräftiger Verfügung vom 5.3.2013 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden ist (hierzu Urteil des Verwaltungsgerichts [VG] Karlsruhe vom 24.6.2013). Denn der Kläger sei durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 2.12.2002 (1 Ls 44 Js 11189/2002) wegen Delikten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BTMG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren (ohne Bewährung) verurteilt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zulässig. Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist in Bezug auf den Bescheid vom 25.9.2012 durchgeführt worden (Widerspruchsbescheid vom 1.3.2013). Die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG) ist gewahrt.

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Die Bescheide vom 21.11.2012 und vom 30.1.2013 sind nicht nach §§ 86 bzw. 96 SGG in das Widerspruchs- und Klageverfahren einbezogen worden. Denn der Regelungsgehalt des primär angefochtenen Bescheides vom 25.9.2012 erstreckt sich auf die Zeit von August bis November 2012 während die oben genannten Bescheide in zeitlicher Hinsicht neue Bewilligungsabschnitte betreffen.

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Im Übrigen richtet sich die Klage zutreffenderweise gegen den Beklagten, der als untere Verwaltungsbehörde die Leistungen nach dem AsylbLG ausführt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.7.2012 - L 7 AY 5804/10).

II.

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Die Klage ist begründet, denn die durch die in dem angefochtenen Bescheid verfügte – auf § 1a AsylbLG beruhende – Leistungsabsenkung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

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Im Einzelnen:

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Die zitierte Vorschrift sieht vor, dass Leistungsberechtigte, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nur erhalten, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.

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Selbst wenn zulasten des Klägers unterstellt wird, dass dieser Tatbestand verwirklicht ist, müssen bei Auslegung dieser Vorschrift die Konsequenzen bedacht werden, die sich aus dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) ergeben. Zwar hat das BVerfG in dieser Entscheidung „nur“ die Grund- bzw. Geldleistungen nach § 3 AsylbLG für verfassungswidrig erklärt und insoweit (zum 1.1.2011) in Orientierung an den Leistungssätzen nach dem SGB II bzw. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) eine Übergangsregelung getroffen. Insoweit ist dem Beklagten darin Recht zu geben, dass diese Entscheidung des BVerfG für § 1a AsylbLG keine unmittelbare Geltung beanspruchen kann. Auf der anderen Seite hat das BVerfG jedoch deutlich herausgestellt, dass auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG an dem von Verfassungs wegen garantierten physischen und soziokulturellen Existenzminimum teilhaben und am Schluss der Entscheidungsgründe beiläufig festgestellt, dass „migrationspolitische Erwägungen“ nicht geeignet sind, eine Unterschreitung dieses Existenzminimums zu rechtfertigen. Der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG) können somit durch die Erwägung, durch ein niedrigeres Leistungsniveau ausländische Zuwanderer abzuschrecken, nicht relativiert werden. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Gerichts an der bisherigen Anwendung bzw. Auslegung von § 1a AsylbLG nicht mehr ohne Modifikationen festgehalten werden. Vielmehr ist zumindest auf Rechtsfolgenseite eine verfassungskonforme Auslegung der in § 1a enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe (Leistungsabsenkung auf das „unabweisbar gebotene“) erforderlich, die folgende Gesichtspunkte berücksichtigt (vgl. hierzu ausführlich: juris-PK, § 1a AsylbLG Rdnrn. 78 ff.):

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Eine vollständige Versagung oder die komplette Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG scheidet somit von vornherein aus. Dies gilt zweifelsohne zumindest für diejenigen Leistungen, die für die Sicherung der physischen Existenz bestimmt sind. Aber auch im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums kommt nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) eine vollständige Leistungsversagung auf Basis von § 1a AsylbLG nicht mehr in Betracht (SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012 - S 17 AY 81/12 ER). Denn das BVerfG unterstellt ausdrücklich auch das soziokulturelle Existenzminimum dem Grundrechtsschutz und verweist insoweit in Ziffer 2 b) seines Urteilstenors ausdrücklich auch auf die dem „Taschengeld“ (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 AsylbLG) zugewiesenen Bedarfspositionen „Verkehr“, „Nachrichtenübermittlung“, „Freizeit, Unterhaltung, Kultur“, „Bildung“, „Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen“ sowie „andere Waren und Dienstleistungen“ (Abteilungen 7-12 RBEG). Daher muss im Rahmen einer grundrechtsorientierten Auslegung (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.4.2013 - L 20 AY 153/12 B, zuletzt auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.3.2013 - L 3 AY 2/13 B ER) sichergestellt werden, dass den Betroffenen Leistungsbeziehern auch bei Verwirklichung des Tatbestands von § 1a AsylbLG wenigstens ein Mindestmaß bzw. ein Kernbestand des soziokulturellen Existenzminimums erhalten bleibt. Diesem Erfordernis wird die bisherige, recht pauschale Anwendung von § 1a AsylbLG nicht gerecht. Aufgrund der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG bzw. § 31 Sozialgesetzbuch I - SGB I) geht das Gericht jedoch nicht so weit, § 1a AsylbLG bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für nicht mehr anwendbar zu erklären (so aber bspw. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.2.2013 - L 15 AY 2/13 B ER). Daher ist § 1a AsylbLG auf Rechtsfolgenseite nunmehr grundsätzlich sehr eng auszulegen, damit gewährleistet wird, dass Leistungsbezieher nach dem AsylbLG nicht schlechter gestellt werden als Hilfeempfänger nach dem SGB II oder dem SGB XII (hierzu SG Stade, Beschluss vom 5.3.2013 - S 33 AY 53/12 ER sowie SG Hildesheim, Beschluss vom 27.12.2012 - S 42 AY 9/12 ER), wobei besonders zu beachten ist, dass die genannte Vorschrift letztlich darauf abzielt, ausländerrechtliches Fehlverhalten zu sanktionieren (diesen Gesichtspunkt betont besonders das Bayerische LSG, Beschlüsse vom 24.1.2013 - L 8 AY 5/12 ER, L 8 AY 2/12 B ER und L 8 AY 4/12 B ER). Hierfür dienen aber in erster Linie die Mechanismen des Ausländerrechts. Zwar verpflichten der Schutz der Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip die Bundesrepublik Deutschland nicht zur Gewährleistung einer bedarfsunabhängigen und voraussetzungslosen Fürsorge, so dass der Leistungsbezug durchaus an bestimmte Mitwirkungshandlungen bzw. an bestimmte Obliegenheiten der hilfebedürftigen Personen anknüpfen und bei deren Nichterfüllung auch Sanktionen vorsehen darf (vgl. hierzu SG Landshut, Beschluss vom 7.5.2012 - S 10 AS 259/12 ER). In jedem Fall muss aber zwischen dem sanktionierten Verhalten und der verhängten Sanktion ein angemessenes Verhältnis bestehen. Darüber hinaus muss für den betroffenen Bürger vor Verhängung der Sanktion erkennbar sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird. Ferner muss er vor Verhängung der Sanktion Gelegenheit haben, sich zu äußern. In Orientierung an die entsprechenden Normen des SGB II (§ 31) und des SGB XII (§§ 23 Abs. 3, 26, 41 Abs. 4) ist daher aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) eine Leistungsabsenkung nach § 1a AsylbLG verfassungsrechtlich nur noch dann unbedenklich, wenn der betreffende Ausländer zuvor konkret darüber informiert worden ist, welche Mitwirkungshandlung von ihm erwartet wird. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass er zuvor über die Folgen eines obliegenheitswidrigen Fehlverhaltens konkret belehrt worden ist. Ferner ist die Leistungsabsenkung zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur zeitlich befristet, nicht aber unbefristet möglich. Schließlich ist die zuständige Behörde gehalten, im Rahmen einer umfassenden Abwägung festzulegen, um welchen Bruchteil die Leistungen abgesenkt werden sollen. Als Orientierung kann hierbei dienen, dass in der Regel nur eine Leistungsabsenkung um etwa 20-30 % erfolgen darf. Ferner dürfte es geboten sein, dass sich die Sozialbehörde bei Beantwortung der Frage, ob der Tatbestand von § 1a AsylbLG verwirklicht ist, nicht lediglich an einer schlichten Mitteilung der Ausländerbehörde orientiert, sondern dies eigenständig überprüft (hierzu Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 24.1.2013 - L 8 AY 5/12 ER, L 8 AY 2/12 B ER und L 8 AY 4/12 B ER).

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Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheide in keinster Weise gerecht, denn der Beklagte hat den Kläger zuvor weder hinreichend konkretisiert auf seine (ausländerrechtlichen) Mitwirkungsobliegenheit hingewiesen, noch ihn über die eintretenden Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten informiert. Darüber hinaus ist auch eine eigenständige Sachverhaltsfeststellung durch den Beklagten nicht erkennbar. Schließlich hat der Beklagte den Leistungsteil, der für die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums vorgesehen ist, zumindest faktisch dauerhaft vollständig gestrichen.

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Vor diesem Hintergrund ist die Klage vom 1.2.2013 erfolgreich, wobei sich dies jedoch in Anlehnung an den zeitlichen Geltungsbereich der angefochtenen Bescheide lediglich auf die Monate August 2012 bis einschließlich Januar 2013 bezieht.

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In Umsetzung dieses Urteils kann der Kläger somit für die Monate August 2012 bis November 2012 die Nachzahlung derjenigen Beträge verlangen, die nach dem RBEG (§ 5) auf die Abteilungen 7 bis 12 des RBEG entfallen. Dies sind – für das Kalenderjahr 2012 dynamisiert um den Steigerungsfaktor der Regelleistung gegenüber dem Basisjahr 2011 (+ 2,75%) – monatlich 133,33 € .

IV.

30

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird der Beklagte nach Auffassung des Gerichts vor bzw. bei einer zukünftigen Sanktionierung auf Basis von § 1a AsylbLG folgendes zu beachten haben:

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Unter Beteiligung des zuständigen Ausländeramtes sollte der Beklagte konkret und präzise festlegen, welche Mitwirkungsobliegenheiten der Kläger zu erbringen hat. An erster Stelle sollte dem Kläger daher aufgegeben werden, unmissverständlich klarzustellen, welche Staatsangehörigkeit er innehat. Seine bisherigen Angaben hierzu sind nämlich unklar bzw. widersprüchlich. Insbesondere das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er sei „Polisario“, ist in diesem Zusammenhang vollkommen unzureichend. Denn die „Polisario“ stellt – nach einer Internet-Recherche – eine politische bzw. militärische Organisation dar, die geografisch der Sahara-Region zuzuordnen ist und keinen Rückschluss auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit erlaubt. Vor diesem Hintergrund wird es Sache des Klägers sein, nach entsprechender Aufforderung durch den Beklagten, gegebenenfalls in Form einer eidesstattlichen Versicherung, rechtsverbindliche und klare Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit zu machen. Sodann wird der Beklagte vom Kläger verlangen können, dass er alle ihm möglichen und zumutbaren Handlungen unternimmt, um ein Reisedokument dieses Staates zu erlangen. Naturgemäß dürfen dabei vom Kläger jedoch nur solche Handlungen verlangt werden, bei deren Erfüllung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Erteilung der notwendigen Papiere gerechnet werden kann. In diesem Zusammenhang dürfte es daher geboten sein, zur Klärung dieses Gesichtspunkts die zuständige Länder-Abteilung des Auswärtigen Amts einzuschalten, damit gewährleistet ist, dass vom Kläger keine sinnlosen bzw. von vornherein zum Scheitern verurteilten Mitwirkungshandlungen gefordert werden. Die hiernach geeigneten und erfolgversprechenden Mitwirkungshandlungen sollten dem Kläger im Vorfeld – gegebenenfalls unter Fristsetzung – mitgeteilt werden. Darüber hinaus sollte dem Kläger – ebenfalls im Vorfeld – mitgeteilt werden, welche Sanktion verhängt werden wird, wenn er diesen Obliegenheiten nicht nachkommt. In diesem Zusammenhang dürfte zumindest auf einer ersten Stufe eine vollständige Versagung des „Taschengeldes“ unverhältnismäßig sein. Im Übrigen könnte es geboten sein, dass der Beklagte – wiederum unter Beteiligung des Ausländeramtes – überwacht, ob der Kläger den gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Um die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Klägers beurteilen zu können, könnte es in diesem Zusammenhang – wenigstens zu Beweiszwecken – in Betracht kommen, dass der Kläger bei der Vorsprache auf den ausländischen Behörden (Konsulat oder Botschaft) von Mitarbeitern des Beklagten bzw. des Ausländeramtes begleitet wird. Sollte der Kläger hiernach nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit bei der Beschaffung eines Reisedokuments mitwirken, wäre - nach vorheriger Anhörung - eine erste Sanktionierung auf Basis von § 1a AsylbLG nach Auffassung des Gerichts (teilweise befristete Streichung des Taschengeldes) gegebenenfalls gerechtfertigt. Vor einer zweiten bzw. weiteren Sanktionierung wäre der Beklagte jedoch gehalten, dem Kläger unmissverständlich klarzumachen, dass er weiterhin gehalten ist, die von ihm geforderten, hinreichend konkret und präzise bezeichneten, erfolgversprechenden Mitwirkungsobliegenheiten zu erfüllen und welche erneute Sanktion bei Fortsetzung des Verhaltens beabsichtigt ist. Sollte der Kläger sein Verhalten sodann auch weiterhin fortsetzen, käme (stufenweise) - nach erneuter Anhörung - eine weitere (stärkere und länger befristete) Absenkung seines „Taschengeldes“ in Betracht. Nur bei hartnäckigem und anhaltendem Fehlverhalten des Klägers könnte unter Umständen - wiederum nach Anhörung - sodann auch eine vollständige Streichung des „Taschengeldes“ über einen längeren Zeitraum erfolgen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist zur Wahrung des verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbots und zur Gewährleistung des auch dem Kläger zustehenden auf dem Schutz der Menschenwürde beruhenden sozialstaatlichen Existenzminimums unerlässlich. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger in der Vergangenheit schon über einen längeren Zeitraum lediglich abgesenkte Leistungen nach § 1a AsylbLG bezogen hat. Denn das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 und 2/11) und die hieraus abgeleiteten verfassungsrechtlich verbürgten Anforderungen an eine einschränkende Auslegung der zitierten Norm bewirken eine „Zäsur“: Die den obigen Vorgaben innewohnende „Warnfunktion“ kommt daher auch dem Kläger zugute. Auch er kann daher beanspruchen, dass künftig bei weiteren Sanktionen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt eingehalten wird. Im Übrigen spricht viel dafür, dass schon die in der Vergangenheit gegen den Kläger verfügten Sanktionen nach § 1a AsylbLG rechtswidrig gewesen sind. Daher wäre es treuwidrig, wenn sich der Beklagte den obigen Anforderungen jetzt mit dem Hinweis entziehen könnte, dem Kläger sei durch das frühere Verwaltungshandeln doch schon längst klar, was von ihm gefordert werde.

V.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Prozesserfolg des Klägers. Die Zulassung der Berufung ist dem Umstand geschuldet, dass einerseits die Berufungssumme von 750,00 € nicht erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG), auf der anderen Seite aber die höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage zur Anwendung von § 1a AsylbLG von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).