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BVerfG·1 BvL 10/10·13.06.2012

PKH-Bewilligung und Beiordnungsbeschluss im Normenkontrollverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsprozess)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht bewilligt dem Kläger im Normenkontrollverfahren für das Verfahren nach §§ 80 ff. BVerfGG Prozesskostenhilfe und ordnet eine Rechtsanwältin bei. Die Bewilligung wird mit Wirkung ab dem 29. November 2010 ausgesprochen. Der Beschluss regelt damit sowohl die Kostenübernahme als auch die notwendige anwaltliche Beiordnung für das verfahrensrechtliche Verfahren.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung im Normenkontrollverfahren dem Kläger stattgegeben (Bewilligung ab 29.11.2010).

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nach §§ 80 ff. BVerfGG kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann vom Gericht mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzt werden.

3

Ist zur sachgerechten Durchführung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens anwaltliche Vertretung erforderlich, kann das Gericht einen Rechtsanwalt beiordnen.

4

Bewilligungs- und Beiordnungsentscheidungen dienen der Gewährleistung des Zugangs zum Recht und können in einem zusammenfassenden Beschluss getroffen werden.

Zitiert von (85)

65 zustimmend · 1 ablehnend · 1 gemischt · 18 neutral

Relevante Normen
§ 80ff BVerfGG§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 80 BVerfGG§ 114 S 1 ZPO§ 121 Abs 2 ZPO§ 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Juli 2010, Az: L 20 AY 13/09, Vorlagebeschluss

nachgehend BVerfG, 1. Oktober 2012, Az: 1 BvL 10/10, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Dem Kläger des Ausgangsverfahrens, K…, wird für das Verfahren nach §§ 80 ff. des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ab dem 29. November 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin St… beigeordnet.