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SG Mannheim 7. Kammer·S 7 AS 1159/16·27.04.2017

Anspruch des Grundsicherungsberechtigten auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Kinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Erstattung sowie künftige Übernahme von Kosten einer Lerntherapie (Legasthenie/Dyskalkulie) im SGB-II-Bezug. Streitig war, ob Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) oder ein Härtefall-Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II) eingreifen. Das SG verneinte einen Anspruch nach § 28 SGB II, weil die Klägerin die Schule bereits verlassen hatte und ein freiwilliges soziales Jahr keinen Schulbesuch ersetzt. Ein Mehrbedarf scheiterte zudem an der fehlenden Unabweisbarkeit, weil der Einzelunterricht tatsächlich durch einen Dritten schenkungsweise finanziert wurde und ein später geschlossener „Darlehensvertrag“ dies nicht rückwirkend änderte.

Ausgang: Klage auf Erstattung und zukünftige Übernahme von Lerntherapiekosten nach SGB II abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen für Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II setzen voraus, dass die leistungsberechtigte Person eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und die Fördermaßnahme auf das Erreichen wesentlicher schulischer Lernziele gerichtet ist.

2

Nach Abschluss bzw. Abbruch der Schullaufbahn kommt eine Lernförderung als Bedarf für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 5 SGB II grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil schulische Lernziele nicht mehr erreicht werden können.

3

Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II erfordert einen laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf, der entweder von der Regelleistung nicht umfasst ist oder in atypischen Sondersituationen deutlich überdurchschnittlich anfällt.

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Die Unabweisbarkeit i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II ist ausgeschlossen, soweit der geltend gemachte Bedarf durch Zuwendungen Dritter tatsächlich gedeckt ist.

5

Eine nachträgliche Vereinbarung über eine Rückzahlung kann eine zuvor schenkungsweise erfolgte Drittfinanzierung nicht rückwirkend in einen unabweisbaren Bedarf umqualifizieren.

Relevante Normen
§ 21 Abs 5 SGB 2§ 21 Abs 6 SGB 2§ 28 SGB 2§ 21 Abs. 6 SGB II§ 28 Abs. 5 SGB II§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II

Vorinstanzen

nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 17. Mai 2018, L 7 AS 2087/17, ist noch anhängig beim LSG

Orientierungssatz

1. Nach § 21 Abs. 6 SGB 2 wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Dieser ist dann anzunehmen, wenn ein Bedarf entweder von der Regelleistung nicht abgedeckt wird oder er seiner Art nach zwar berücksichtigt wird, in Sondersituationen aber ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt.(Rn.18) (Rn.19)

2. Hat ein Schulkind die Schule bereits verlassen, so geht aus § 28 Abs. 5 SGB 2 deutlich hervor, dass nach Abschluss der Schullaufbahn kein Sonderbedarf mehr besteht.(Rn.22)

3. Nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB 2 muss der Mehrbedarf unabweisbar sein. Sind die Aufwendungen für geltend gemachte Einzelunterrichtsstunden in einer Lerntherapieeinrichtung schulungsweise von einem Dritten übernommen worden, so schließt der hierdurch bereits gedeckte Bedarf dessen Unabweisbarkeit aus.(Rn.23)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Therapiekosten für eine Legasthenie -/ Dyskalkuliebehandlung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (im Folgenden SGB II).

2

Die am … 1995 geborene Klägerin leidet an Legasthenie und Dyskalkulie. Sie befindet sich seit Jahren im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie beendete die Schule ohne Abschluss. Ab Oktober 2014 bis einschließlich März 2016 absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr. Seit August 2015 nahm sie Einzelunterrichtsstunden im ASS Lerntherapiezentrum …, um ihre Legasthenie und Dyskalkulie zu behandeln.

3

Nachdem ihr erster Antrag auf Kostenübernahme erfolglos geblieben ist (Antrag 03.05.2015, Bescheid 06.05.2015, Widerspruch 09.05.2015, Widerspruchsbescheid 11.09.2015) stellte die Klägerin am 26.01.2016 erneut einen Antrag auf Kostenübernahme der Therapiekosten für ihre Legasthenie-/Dyskalkuliebehandlung bei dem Beklagten. Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2016 ab. Es sei keine Ausnahmeindikation erfüllt, so dass die Gewährung einer Beihilfe nicht möglich sei. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 29.01.2016.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Über die normalen Leistungen hinaus könnte kein Ergänzungs- oder Sonderbedarf, zu denen auch die Therapiekosten aufgrund der Lese-und Rechtschreibschwäche der Klägerin zählen würden, erbracht werden. Vielmehr müssten die Kosten aus den Ansparung aus der Regelleistung gedeckt werden. Eine Ausnahmeregelung der §§ 21, 22 und 24-29 SGB II sei nicht einschlägig. Es könne zudem keine atypische, den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigende, Bedarfslage gesehen werden.

5

Mit der am 18.04.2016 erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass ihr für die seit Oktober 2015 erfolgte Behandlung mittlerweile Kosten i. H. v. 2.770 € entstanden seien. Zudem habe sie mittlerweile große Lernerfolge erzielt.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Bescheid vom 26.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die Behandlungskosten für die Legasthenie-/Dyskalkuliebehandlung zu erstatten sowie zukünftige weitere Kosten zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erachtet die getroffene Entscheidung für zutreffend.

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Die Kammer hat die Beteiligten auf ihre Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht erhobene statthafte Klage, über welche die Kammer nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hat entscheiden können, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz; im Folgenden SGG), ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Bescheid vom 26.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2016 ist nicht rechtswidrig und die Klägerin ist durch den ergangenen streitgegenständlichen Bescheid damit nicht beschwert.

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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen als Bedarfe für Bildung und Teilhabe gem. § 28 SGB II sind vorliegend nicht erfüllt. Auch aus der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II kann kein Anspruch der Klägerin hergeleitet werden.

16

§ 28 SGB II regelt, dass Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt werden. Danach werden Leistungen für die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (Abs. 2), für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Abs. 3), für Schülerbeförderungskosten (Abs. 4), für eine die schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (Abs. 5), für Mittagsverpflegung (Abs. 6) und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 EUR monatlich (Abs. 7) berücksichtigt. Grundvoraussetzung ist aber gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass die Personen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen sowie keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Dies ist bei der Klägerin allerdings nicht der Fall, da sie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behandlung bereits die Schule ohne Abschluss verlassen hatte. Ein freiwilliges soziales Jahr ist mit einer Schulausbildung nach Überzeugung der Kammer nicht gleichzusetzen.

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Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten für die Legasthenie-/ Dyskalkuliebehandlung als Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II, § 24 Abs. 1 SGB II sind vorliegend nicht erfüllt.

18

Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

19

Für in Sonderfällen auftretende besondere Bedarfe fehlte es vor Einführung dieser Regelung an einer einfachrechtlichen Anspruchsgrundlage, deren Schaffung das Bundesverfassungsgericht (im Folgenden BVerfG) eingefordert hat (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber konnte, so die Anordnung im Tenor der Entscheidung des BVerfG, dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (im Folgenden GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden. Der Anspruch entstand nach der Entscheidung des BVerfG erst, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Dieser zusätzliche Anspruch dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen“ (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 09.02.2010,- 1 BvL 1/09, NJW 2010, 505, RdNr. 208). Ein „besonderer“ Bedarf ist stets dann anzunehmen, wenn ein Bedarf entweder nicht von der Regelleistung abgedeckt wird oder er zwar seiner Art nach berücksichtigt wird, in Sondersituationen aber ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt (vgl. dazu: Gagel/Düring SGB II § 21 RdNr. 41 ff.). Diese Auslegung kann daher bei § 28 Abs. 6 SGB II herangezogen werden. Von einer derartigen Sondersituation ist bei der Klägerin allerdings nicht auszugehen. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer sowohl aus der Systematik des Gesetzes als auch aus dessen Zweck.

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Grundsätzlich sind Therapiekosten für Legastheniker und an Dyskalkulie Erkrankter eine Lernförderung i. S. des § 28 Abs. 5 SGB II. Dies wird von der Rechtsprechung weitgehend anerkannt (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26.03.2014 – l 6 AS 31/14 B E; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28.02.2012 – L 7 AS 43/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2011 – L 5 AS 498/10 B ER – jeweils zitiert nach Juris). Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 5 SGB II keine Begrenzung der Förderdauer oder für die Art der Förderung aufgenommen. Einer solchen Begrenzung und engen Auslegung stünde auch eine verfassungskonforme Auslegung der Norm unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u. a.,RdNr. 181 und 197 f. – zitiert nach Juris – ausgeführt, dass bei schulpflichtigen Kindern deren Eltern Leistungen nach dem SGB II beziehen, die Gefahr bestehe, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu können. Ein Anspruch darauf, als hilfebedürftiges Kind nicht von Lebenschancen ausgeschlossen zu werden, folge aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Eine Zuständigkeit der Länder für das Schul- und Bildungswesen mache die fürsorgerechtliche Berücksichtigung eines Bedarfes nicht entbehrlich. Der Bund habe das Existenzminimum vollständig zu gewährleisten. Der Bundesgesetzgeber dürfe erst dann von Leistungen absehen, wenn der Schüler diese von anderer Seite tatsächlich erhalte. Solange und soweit diese Leistungen den Kindern nicht gewährt würden, müsse dies im Rahmen der Gewährleistung des Existenzminimums im Leistungssystem des SGB II erfolgen.

21

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3404 Seite 105 zu § 28 Abs. 4) wird in der Folge zum Urteil des BVerfG ausgeführt, dass auch außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst werde. Dieser Bedarf sei allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel sei die außerschulische Lernförderung nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung beziehe sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergebe. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe sei regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau.

22

Nach Überzeugung der Kammer wird durch die Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II deutlich, dass nach Abschluss der Schullaufbahn gerade kein Sonderbedarf mehr besteht, da die Ziele des Bedarfs, nämlich das Erreichen der Lernziele, nicht mehr erreicht werden können. Vielmehr muss durch die Förderung gesichert werden, dass die Kinder die Schule gerade nicht- wie die Klägerin- ohne Abschluss verlassen. Nur wenn durch eine Lernförderung die Möglichkeit besteht das Erreichen eines Abschlusses zu sichern und letztlich damit die Chancen des Kindes auf die Möglichkeit ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten zu erhöhen, ist eine Förderung verfassungsrechtlich geboten.

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Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II muss zudem auch unabweisbar sein. Dies ist der Fall, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparungsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Auch im Hinblick auf das Bestehen des geltend gemachten Bedarfs hat die Kammer zumindest erhebliche Zweifel. Im Rahmen des vor dem erkennenden Termin stattgefundene Erörterungstermins am 18.08.2016 gab die Klägerin an, der Einzelunterricht habe 205,00 € pro Monat gekostet und sei von Herrn … (einem Bekannten ihrer Mutter) übernommen worden. Sie habe ihm kein Geld zurückbezahlt und habe auch mit ihm keine Rückzahlung vereinbart. Im Rahmen dieses Termins hat auch Herr …, welcher als Beistand der Klägerin zugelassen wurde, angegeben, er möchte kein Geld von der Klägerin haben, sondern dieses soll auf ein Konto der Klägerin überwiesen werden und für weiteren Bildungsbedarf von dieser benutzt werden. Dies steht im Widerspruch zu dem im Nachgang an den Termin zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.08.2016. Dieser kann nach Überzeugung der Kammer keine Wirkung für die Vergangenheit erzeugen, da die bereits gemachten Aufwendungen schenkungsweise erfolgt sind und nicht durch einen im Nachhinein geschlossenen Darlehensvertrag rückgängig gemacht werden können.

24

Nach alldem war die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden und die Klage daher abzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.