Festsetzung des Gegenstandswerts im konkreten Normenkontrollverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 auf 8.000 Euro fest. Anlass war die Feststellung des Verfahrenswerts zur Gebührenberechnung. Die Entscheidung beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Beschluss dient als Grundlage für die nach RVG zu berechnenden Gebühren.
Ausgang: Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 auf 8.000 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert für die Gebührenberechnung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festsetzen.
Für mehrere zusammenhängende Verfahren kann ein einheitlicher Gegenstandswert bestimmt werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch Tenorentscheidung und bildet die Grundlage für die nach RVG zu berechnenden Anwalts- und Gerichtskosten.
Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach dem Wert des Streit- bzw. Verfahrensgegenstands und ist im konkreten Normenkontrollverfahren nach den Vorgaben des § 37 RVG zu bestimmen.
Zitiert von (224)
190 zustimmend · 3 ablehnend · 2 gemischt · 29 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. Oktober 2008, Az: L 6 AS 336/07, Vorlagebeschluss
vorgehend BSG, 27. Januar 2009, Az: B 14 AS 5/08 R, Vorlagebeschluss
vorgehend BSG, 27. Januar 2009, Az: B 14/11b AS 9/07 R, Vorlagebeschluss
vorgehend BVerfG, 9. Februar 2010, Az: 1 BvL 1/09, Urteil
Tenor
Der Gegenstandswert für die Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 wird auf 8.000 Euro festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).