Internationale Kindesentführung: Rückführunghindernis für minderjährige Kinder nach Bosnien und Herzegowina
KI-Zusammenfassung
Der Vater begehrt die Rückführung seiner 2006 und 2009 geborenen Kinder nach Bosnien-Herzegowina nach dem Haager Übereinkommen. Der Antrag wurde nach Ablauf der Jahresfrist bei Gericht eingereicht. Das OLG Stuttgart bestätigte, dass sich die Kinder in Deutschland eingelebt und integriert haben und lehnte die Rückführung daher nach Art.12 S.2 HKÜ ab. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Rückführungsantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Rückführungsantrag erst nach Ablauf der Jahresfrist des Art.12 Abs.1 HKÜ bei dem zuständigen Gericht eingegangen, ist die Rückführung nach Art.12 Abs.2 HKÜ ausgeschlossen, soweit bewiesen ist, dass sich das Kind in seine neue Umgebung eingelebt hat.
Für die Fristwahrung nach Art.12 HKÜ ist der Eingang des Antrags bei dem zuständigen Gericht maßgeblich; der Eingang bei der Zentralbehörde ist nicht ausreichend.
Das Einleben des Kindes wird unter Berücksichtigung familiärer, kultureller und sozialer (insbesondere schulischer) Integration, der Dauer des Aufenthalts, Sprachfortschritten, Freundschaften und einer ablehnenden Rückkehrabsicht festgestellt.
Wenn nach Art.12 Abs.2 HKÜ die Einlebenslage eine Rückführung ausschließt, kann das Gericht von der Anordnung der Rückführung Gebrauch machen, ohne die Voraussetzungen des Art.13 HKÜ weiter zu prüfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Stuttgart, 22. Dezember 2021, 26 F 1888/21
Orientierungssatz
Die Rückführung minderjähriger Kinder (hier im Alter von 13 und 16 Jahren) nach Bosnien und Herzegowina ist nach Ablauf der Jahresfrist des Art. 12 S. 1 HKÜ gemäß Art. 12 S. 2 HKÜ ausgeschlossen, wenn sich die Kinder nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Deutschland eingelebt haben, in das bestehende familiäre, kulturelle und soziale (schulische) Umfeld integriert sind und eine Rückkehr nachdrücklich ablehnen.(Rn.23)
Tenor
1.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 22.12.2021 wird
zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
4.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist das Verlangen des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auf Rückführung der gemeinsamen Kinder D. F., geboren am ...2006, und Do. F., geboren am ...2009, nach Bosnien und Herzegowina gemäß den Bestimmungen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).
Aus der - inzwischen geschiedenen - Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin sind die Kinder D. F. und Do. F. hervorgegangen.
Beide Kinder lebten nach der Trennung der Eltern zuletzt bei der Antragsgegnerin, bis August 2020 in Bosnien und Herzegowina. Im Scheidungsurteil des Gemeindegerichts Zepce, Bosnien und Herzegowina, vom 26.08.2015 ist in Bezug auf die Kinder ausgeführt: „Die ehelichen Kinder der Parteien: F., D., ...2006, und F., Do., ...2009, werden mit der Antragstellerin F. M. als Mutter leben.“ In diesem Urteil wurde zudem festgehalten, dass die Eltern gemeinsam für Leben, Gesundheit und Schulung der Kinder sowie für alle wichtigen Angelegenheiten der Kinder sorgen. In der Folgezeit gab es zwischen den Kindeseltern häufig Konflikte.
Mitte August 2020 verließ die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern Bosnien und Herzegowina und ging nach Deutschland in der Absicht, mit den Kindern dauerhaft dort zu verbleiben.
Sie lebt mit beiden Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten seitdem in einem gemeinsamen Haushalt in Möglingen. Aus der neuen Partnerschaft ist ein Kind hervorgegangen, L. F., geboren am 04.10.2021. Do. besucht die 7. Klasse der G.schule in Sch. D. besucht die 10. Klasse der H.schule in M. und möchte dort den Hauptschulabschluss erwerben und sodann, wenn möglich, seine schulische Ausbildung fortsetzen.
Am 18.11.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Kindesrückführung bei der Zentralen Behörde in Bosnien und Herzegowina. Mit Schreiben vom 30.11.2020, eingegangen beim Bundesamt für Justiz am 06.01.2021, wurde der Antrag dorthin weitergeleitet. Der Rückführungsantrag des durch das Bundesamt für Justiz vertretenen Antragstellers ging beim Amtsgericht Stuttgart am 24.11.2021 ein.
Der Antragsteller trägt vor, dass die Kinder gegen seinen Willen nach Deutschland gebracht worden seien. Er sei mit einem Aufenthalt der Kinder in Deutschland nicht einverstanden gewesen und sei dies auch weiterhin nicht. Er ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin durch ihre einseitige Handlungsweise das ihm zustehende Mitsorgerecht für die Kinder im Sinne von Art. 3 HKÜ verletzt habe und die Kinder daher nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen seien.
Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht u.a. beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kinder D. F., geboren am ...2006, und Do. F., geboren am ...2009, (...) innerhalb einer angemessenen Frist nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen und sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung nicht nachkommt, die Herausgabe der Kinder D. F. und Do. F. an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Bosnien und Herzegowina anzuordnen.
Mit Beschluss vom 25.11.2021 wurde Frau Dipl. Soz.-Päd. L., Stuttgart, als Verfahrensbeistand für beide Kinder bestellt.
Das Gericht hat beide Kinder in Anwesenheit des Verfahrensbeistands persönlich angehört. Frau L. und das Jugendamt haben schriftlich Bericht erstattet.
Die Angelegenheit wurde sodann mit den persönlich anwesenden Eltern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, dem Verfahrensbeistand und einer Dolmetscherin in einem Termin erörtert. Die Antragsgegnerin ist den Anträgen des Antragstellers entgegengetreten. Auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2021 wird verwiesen.
Das Amtsgericht hat sodann durch Beschluss vom 22.12.2021 entschieden:
1.
Der Antrag des Antragstellers auf Rückführung der Kinder D. F., geboren am ...2006, und Do. F., geboren am ...2009, wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Amtsgericht hat eine Rückführung abgelehnt, da es die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ für gegeben erachtet hat. Auf den Beschluss vom 22.12.2021 wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er führt zur Begründung insbesondere aus, dass die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ nicht vorliegen würden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt aus, dass sich beide Kinder inzwischen in Deutschland eingelebt hätten.
Frau L. hat am 01.02.2022 nochmals schriftlich Stellung genommen.
Die Beteiligten wurden auf die Versäumung der Jahresfrist des Art. 12 HKÜ hingewiesen. Sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zu Recht ist das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss von der Anwendbarkeit des HKÜ auf den vorliegenden Fall ausgegangen.
2.
Die Voraussetzungen für eine Rückführungsanordnung liegen nicht vor.
a) Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet das Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, wenn dieses widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist, sofern bei Eingang des Rückführungsantrags bei dem zuständigen Gericht eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist.
Ist der Antrag erst nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht die Rückführung an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ).
b) Die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist vorliegend nicht gewahrt. Die Antragsgegnerin hat beide Kinder im August 2020 nach Deutschland verbracht, wie die Antragstellerseite selbst vorgetragen hat.
Für die Wahrung der Jahresfrist ist der Eingang des Rückführungsantrags „bei dem zuständigen Gericht“, also bei der Stelle, die über den Antrag entscheidet, und damit nicht bei der Zentralen Behörde im Zufluchtsstaat oder gar im Herkunftsstaat maßgeblich (OLG Hamm, FamRZ 2017, 1679; OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 51; Hausmann, IntEuFamR, 2. A., U Rn. 176 m.w.N.).
Bei dem im vorliegenden Fall zuständigen Amtsgericht Stuttgart ist der Rückführungsantrag des Antragstellers ausweislich des Eingangsstempels auf der Antragsschrift erst am 24.11.2021 und damit nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen.
c) Die Antragsgegnerin hat zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass sich beide Kinder inzwischen in Deutschland in ihre neue Umgebung eingelebt haben (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. Hausmann, U Rn. 180 ff.). D. und Do. sind hier in das bestehende familiäre, kulturelle und soziale Umfeld integriert. Dies ergibt sich aus einer zusammenfassenden Betrachtung der Stellungnahmen des Jugendamts Ludwigsburg vom 01.12.2021, der Stellungnahmen des Verfahrensbeistands vom 15.12.2021, vom 21.12.2021 und vom 01.02.2022, der Stellungnahme der Hanfbachschule betreffend Darko vom 14.12.2021 sowie der Angaben der Eltern und der Kinder gegenüber der Amtsrichterin.
Beide Kinder befinden sich seit über eineinhalb Jahren in Deutschland. Sie lehnen eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nachdrücklich ab und sehen ihre Zukunft in Deutschland. Beide besuchen hier die Schule und haben, wie die Fachkräfte, die mit ihnen gesprochen haben, bestätigen konnten, gute Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht. Frau Lorenz-Stumpfrock spricht davon, dass beide eine erhebliche Anpassungsleistung erbracht haben. Die Kinder pflegen auch außerhalb der Schulzeit Freundschaften zu Schulkameraden und Nachbarskindern. Sie sind Teil der neuen Familie ihrer Mutter, deren Mitglieder sich gut miteinander verstehen.
d) Der Senat übt das ihm nach Art. 12 Abs. 2 HKÜ zustehende Ermessen (vgl. hierzu Hausmann, U Rn. 185) unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte dahingehend aus, dass eine Rückführung nicht angeordnet wird.
e) Darauf, ob die Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ vorliegen oder nicht, kommt es nicht mehr an.
III.
Der Senat entscheidet ohne nochmalige mündliche Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin, da hiervon keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG i.V.m. § 14 IntFamRVG).
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG i.V.m. § 14 IntFamRVG.
V.
Nach § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG findet die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht statt.
VI.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers, wie oben ausgeführt, von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.