Gerichtsgebührenbefreiung eines als selbständige Kommunalanstalt betriebenen Krankenhauses in Baden-Württemberg
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine als selbständige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts geführte gemeinnützige Krankenhausgesellschaft, begehrte Befreiung von Gerichtsgebühren. Streitpunkt war, ob §2 Abs.1 GKG oder §7 Abs.1 LJKG BW Befreiung gewährt. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde ab: Gesetzeswortlaut und BGH-Rechtsprechung schließen nicht ausdrücklich genannte Anstalten von der Gebührenbefreiung aus; Forschung muss satzungsmäßig ausgewiesen sein.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Gebührenbefreiung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine selbständige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts ist eine eigene juristische Person und fällt nicht automatisch unter die Gebührenbefreiung für kommunale Gebietskörperschaften.
Die Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 GKG bzw. § 7 Abs. 1 LJKG BW gilt nur für die ausdrücklich genannten kommunalen Gebietskörperschaften; von diesen betriebene Unternehmen oder Anstalten sind nicht kraft Zugehörigkeit gebührenbefreit.
Die Einordnung als Forschungseinrichtung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 5 LJKG setzt voraus, dass Forschung als satzungsmäßiger Zweck ausgewiesen ist; die bloße Bezeichnung als akademisches Lehrkrankenhaus reicht nicht aus.
Bei der Auslegung von Gebührenbefreiungsvorschriften ist dem klaren Gesetzeswortlaut und der Zweckregelung Vorrang zu geben; eine pauschale Gebührenbefreiung wegen gemeinnütziger bzw. nichtwirtschaftlicher Tätigkeit ist nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gegeben.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart 20. Zivilkammer, 4. September 2019, 20 O 208/19, Beschluss
Leitsatz
Eine als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete selbständige Kommunalanstalt (§ 102a GemO BW), die ein Krankenhaus betreibt, ist weder nach § 2 Abs. 1 GKG noch nach § 7 Abs. 1 LJKG gebührenbefreit (Anschluss BGH, Bes. v. 20. April 2010 - VI ZB 65/09).(Rn.3)
Orientierungssatz
Die gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts ist nicht identisch mit der Gemeinde, sondern vielmehr eine eigenständige juristische Person in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Erfüllt aber die Kommunalanstalt schon das Rechtsformkriterium nicht, ist sie nicht gebührenfrei.
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.09.2019, Az. 20 O 208/19, wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Bl. 97 ff d.A.) und der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.09.2019 (Bl. 127 ff d.A.) Bezug genommen.
Zu ergänzen ist lediglich, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.04.2010 - VI ZB 65/09 - für die inhaltlich vergleichbare Regelung des niedersächsischen GGebBefrG ausdrücklich entschieden hat, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig nur die kommunalen Gebietskörperschaften selbst, nicht aber von diesen betriebene Unternehmen, von den Gerichtsgebühren befreit und auch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts nur für einzelne, konkret aufgezählte Körperschaften die Gebührenbefreiung vorsieht. Der Ansicht, der Einstufung der Krankenhausversorgung als nicht wirtschaftliche Betätigung der kommunalen Gebietskörperschaft eine automatische Gebührenbefreiung ungeachtet der Rechtsform zukommen zu lassen, hat der Bundesgerichtshof hingegen eine ausdrückliche Absage erteilt (siehe BGH aaO, juris Tz 13).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde kann die Klägerin auch nicht als Forschungseinrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 5 LJKG BW angesehen werden. An keiner Stelle ihrer Satzung ist die Forschung als Aufgabe der Klägerin angegeben, im Gegenteil: § 2 beschreibt die Aufgaben der Klägerin, sie bestehen in der bedarfsgerechten medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung im Bereich der Krankenhausleistungen sowie auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wohlfahrtspflege sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Aus der Präambel ergibt sich nichts anderes. Allein der Umstand, dass die Klägerin als akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Tübingen beschrieben wird, besagt nicht, dass sie selbst Forschung zu betreiben hat, die Präambel selbst leitet hieraus nur ab, dass die Klägerin wegen dieser Eigenschaft einen direkten Zugang zu neuesten wissenschaftlichen Methoden der Diagnostik und Behandlung hat. Im Übrigen ist sie nach der weitergehenden Beschreibung lediglich für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zuständig, der Bereich Forschung wird auch in der Präambel gerade nicht als Aufgabe der Klägerin genannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.