Themis
Anmelden
OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat·13 W 20/24·24.03.2024

Gerichtskostenbefreiung für eine gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts als Trägerin eines Klinikums in Baden-Württemberg

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenbefreiung nach GKG/LJKGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine gemeinnützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts, rügte die Versagung der Gebührenbefreiung. Streitpunkt war, ob sie nach §2 Abs.1 GKG oder §7 Abs.1 Nr.2 LJKG gebührenfrei ist. Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde ab: Keine Befreiung, da keine Verwaltung nach Bundes-/Landeshaushaltsplänen und §7 LJKG nur Gebietskörperschaften erfasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Gebührenbefreiung als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts ist nicht nach § 2 Abs. 1 GKG kostenbefreit, wenn sie nicht nach Haushaltsplänen des Bundes oder des Landes verwaltet wird.

2

Eine landesrechtliche Gebührenbefreiung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG erfasst nur die im Gesetzeswortlaut genannten kommunalen Gebietskörperschaften und nicht von diesen betriebene Anstalten des öffentlichen Rechts.

3

Bei der Auslegung von Gebührenbefreiungsvorschriften ist der klare Gesetzeswortlaut maßgeblich; nicht ausdrücklich genannte Rechtssubjekte werden nicht ohne Weiteres erfasst.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; das Gericht kann über die Erhebung von Gerichtsgebühren entscheiden.

Relevante Normen
§ 2 Abs 1 GKG§ 7 Abs 1 Nr 2 JKostG BW§ 102a Abs 6 GemO BW§ 2 Abs. 1 GKG§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Offenburg 3. Zivilkammer, 29. Januar 2024, 3 O 226/23, Beschluss

Orientierungssatz

Eine gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts ist nicht gem. § 2 Abs. 1 GKG kostenbefreit, weil sie nicht nach Haushaltsplänen des Bundes oder des Landes verwaltet wird. Zudem ist § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG nicht anwendbar.(Rn.2)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 29.01.2024, Az. 3 O 226/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Beschluss vom 29.01.2024 und im Nichtabhilfebeschluss vom 21.02.2024 Bezug genommen.

2

Die Voraussetzungen einer Kostenbefreiung gem. § 2 Abs. 1 GKG liegen nicht vor, weil die Klägerin als gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts gem. § 102a Abs. 6 GemO nicht nach Haushaltsplänen des Bundes oder des Landes verwaltet wird. Die Klägerin ist auch nicht gem. § 7 Abs. 1 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG) von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG nicht anwendbar ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut, der nur die kommunalen Gebietskörperschaften als solche, nicht aber von diesen - in welcher Form auch immer - betriebene Unternehmen nennt, ist die Klägerin als kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts von der Vorschrift nicht erfasst (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.01.2010 - 8 W 321/19, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - VI ZB 65/09, juris Rn. 12 für das in der Rechtsform einer GmbH betriebene Krankenhaus einer kommunalen Gebietskörperschaft betreffend das niedersächsische Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10.04.1973 (Nds. GGebBefRG)). Die Gebührenbefreiung für sämtliche Anstalten des öffentlichen Rechts sieht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Vorschrift des § 7 Abs. 1 LJKG gerade nicht vor, sondern nur für einzelne, konkret aufgezählte Körperschaften.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.