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OLG Stuttgart 7. Zivilsenat·7 U 52/12·07.04.2013

„Wealthmaster“-Lebensversicherung: Darlegungs- und Beweislast für ein übereinstimmendes Verständnis des Vertragstextes in einem anderen als dem Wortsinn; Auslegung der Policenbedingungen hinsichtlich eine Einschränkung des Leistungsversprechens; Verbraucherinformationen als Vertragsbestandteil

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrte die Feststellung, dass der Versicherer die im Versicherungsschein ausgewiesenen vierteljährlichen „regelmäßigen Auszahlungen“ bis 2045 erbringen muss. Das OLG bejahte Zulässigkeit und Begründetheit und sah die Auszahlungsbeträge als vorbehaltloses Hauptleistungsversprechen an. Eine Beschränkung über Policenbedingungen scheitere jedenfalls am Transparenzgebot; die Verbraucherinformation wurde nicht wirksam als Vertragsbestandteil einbezogen. Ein übereinstimmend abweichendes Vertragsverständnis, wonach nur bei ausreichendem Vertragswert zu zahlen sei, konnte der Versicherer nicht beweisen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende LG-Urteil zurückgewiesen (Tenor lediglich klargestellt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer behauptet, beide Vertragsparteien hätten einen klar formulierten Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn verstanden, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

2

Im Versicherungsschein ohne Einschränkung ausgewiesene, terminierte Auszahlungsbeträge sind aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers Bestandteil des Hauptleistungsversprechens.

3

Allgemeine Versicherungsbedingungen genügen dem Transparenzgebot nicht, wenn eine Einschränkung des im Versicherungsschein vorbehaltlos dargestellten Leistungsversprechens nur aus einer schwer nachvollziehbaren Gesamtschau verstreuter Regelungen erkennbar wäre.

4

Eine in Policenbedingungen enthaltene Weiterverweisungsklausel („Vertrag umfasst … Verbraucherinformationen“) macht Verbraucherinformationen ohne hinreichend klaren und erwartbaren Einbeziehungshinweis nicht zum Vertragsbestandteil.

5

Eine ergänzende Vertragsauslegung darf den Verwender intransparenter Klauseln nicht dadurch begünstigen, dass das vorbehaltlos zugesagte Leistungsprogramm nachträglich im Sinne der unwirksamen Einschränkung reduziert wird.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 1 S 1 VVG§ 150ff VVG§ 305 Abs 2 Nr 1 BGB§ 306 Abs 1 BGB§ 307 Abs 1 S 2 BGB§ Art. 56 ff. AEUV

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 28. Februar 2012, 16 O 583/09

Leitsatz

1. Eine Partei die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn in der Vertragsurkunde - hier "regelmäßige Auszahlungen" in einem Versicherungsschein - verstanden, trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Anschluss BGH, 13. November 2000, II ZR 115/99).(Rn.125)

2. Wenn der Versicherer den Policenbedingungen "Wealthmaster" eine Einschränkung des Leistungsversprechens entnehmen will, verstößt diese Fassung der AVB ebenso gegen das Transparenzgebot wie die Fassung in den Policenbedingungen "Wealthmaster Noble" (BGH, 11. Juli 2012, IV ZR 164/11).(Rn.115) (Rn.116) (Rn.118)

3. Die in den Policenbedingungen "Wealthmaster" enthaltene Klausel: "Der Vertrag umfasst diese Policenbedingungen, den Versicherungsschein und die Verbraucherinformationen. " führt nicht dazu, dass die Verbraucherinformation Vertragsbestandteil geworden ist.(Rn.109) (Rn.110) (Rn.111)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (IV ZR 175/13) ist die Klage zurückgenommen worden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2012 - 16 O 583/09 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils wie folgt klargestellt wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. ...verpflichtet ist, vierteljährlich jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember eines jeden Jahres 2.668,94 €, steigend ab 25.03.1999 um 1 % pro Jahr, die nächste Zahlung zum 25.06.2013, bis zum 25.06.2045 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 35.000,00 €

Tatbestand

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aus der Lebensversicherung mit der Policen Nr. ... verpflichtet ist, vierteljährliche Auszahlungen in Höhe von 2.668,94 €, steigend ab dem 25. März 1999 um ein Prozent pro Jahr, vorzunehmen.

2

Hilfsweise begehrt er Ersatz seines Vertrauensschadens wegen behauptet fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der kreditfinanzierten Lebensversicherung „Wealthmaster“.

3

Die Beklagte ist ein seit 1995 auf dem deutschen Markt tätiges britisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden und Großbritannien.

4

Der zwischen den Parteien geschlossene Lebensversicherungsvertrag des Typs „Wealthmaster“ ist in das Anlagemodell „Lex-Konzept Rente“ eingebunden, das von der L. AG entwickelt und initiiert worden war.

5

Bei der „Lex-Konzept-Rente“ wird auf Basis eines Eigenkapitalanteils von circa zehn Prozent ein um den Faktor elf gehebeltes Darlehen einer deutschen Bank aufgenommen. Das Eigenkapital wird im Wesentlichen zur Begleichung von Vermittlungsgebühren und ähnlichem verwendet. Der Darlehensbetrag wird zu einem Drittel in einen Investmentfonds und zu zwei Dritteln in eine Lebensversicherung bei der Beklagten investiert. Das Darlehen ist endfällig, so dass in den ersten Jahren nur Zinsen zu entrichten sind. Diese sollen mit den vierteljährlichen Auszahlungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung bezahlt werden. Bei Endfälligkeit des Darlehens soll der Investmentfonds so in seinem Wert gestiegen sein, dass eine vollständige Tilgung des Darlehens möglich ist.

6

Auf der Grundlage der Beratung durch den Zeugen S. investierte der 1950 geborene Kläger im Jahr 1998 in das Anlagemodell „Lex-Konzept Rente“. Anlässlich der Beratung erstellte der Zeuge S. eine Modellrechnung über den Verlauf der Lex-Konzept-Rente (Anlage K 4 zu GA I 57). Dieses lautet auszugsweise wie folgt:

7

„[…]
Wealthmaster-Police gegen Einmalbeitrag

8

Einmaleinzahlung: 339662 | kalk. Wert Ende 2012: 362380 Erstauszahlung pro Quartal: 5220 | mit einer jährlichen Steigerung von: 1% Quartalsauszahlung nach 14 Jahren: 6000 | entspricht monatlich: 2000 erw. Wachstum: 7,8% p.a. | davon Jahresdividende: 5,8% p.a.

9

[…]
Zahlungsströme während der geplanten Refinanzierungszeit

10

1. Jahr | 2. Auszahlung | 3. Zinsen + | 4. Saldo vor | 5. Wert Wealthmaster Kontogebühr | Steuern | zum Jahresende 1999 | 20879 | -19890 | 989 | 318773 2000 | 21088 | -19890 | 1198 | 321942 2001 | 21299 | -19890 | 1408 | 325141

11

[…]
(2) Die hier genannten Auszahlungen setzen die auf Seite 1 genannten Wachstumsraten der Wealthmaster-Police voraus. Sollten die Wachstumsraten niedriger ausfallen, empfiehlt sich eine geringere Entnahme, um den Wert der Wealthmaster-Police zu erhalten. Sollten die Wachstumsraten höher ausfallen, so wächst der Wert der Wealthmaster-Police (Spalte 5) um mehr als die hier beschriebenen 1% p.a. an.

12

Bei der Versicherung „Wealthmaster“ handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrags. Der Einmalbetrag wird bei dieser Versicherung von der Beklagten in Wertpapiere investiert, die in so genannten Pools mit garantiertem Wertzuwachs zusammengefasst sind. Die den einzelnen Pools zugrundeliegenden Vermögenswerte sind Teil des „With-Profit-Fund“ der Beklagten, der einem Sondervermögen gleicht. Jedem einzelnen Lebensversicherungsvertrag werden rechnerische Anteile an den jeweiligen Pools zugeteilt. Die Unterteilung des „With-Profit-Funds“ in Pools und der Pools in Anteile erfolgt lediglich zur Berechnung von Leistungen.

13

Am 26. September 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer „Wealthmaster“-Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 46 Jahren mit der Zeugin M. B. als weiterer versicherter Person auf Letztversterbensbasis. Als Beitragszahlung gab der Kläger einen einmaligen Betrag von 339.662,00 DM an (Anlage K 1 zu GA I 48). Auszugsweise lautet der Antrag wie folgt:

14

„[…]
G. Pool-Auswahl
Der Mindestprozentsatz pro Pool beträgt 5%. Bitte den zugewiesenen Prozentsatz nur in ganzen Zahlen eintragen (z.B. 33% - nicht 33,5 % - insgesamt 100 %).
100% DM […]
H. Auszahlungen - Bitte berücksichtigen Sie die Hinweise zu Auszahlungen in den umseitigen wichtigen Hinweisen und den Policenbedingungen. (Betrag in Policenwährung).
1. Unregelmäßige Auszahlungen
Datum/Betrag 30.12.1998 Datum/Betrag 1.740,00 DM
2. Regelmäßige Auszahlungen
Auszahlungsrhythmus vierteljährl.
Datum der ersten Auszahlung: 30.3.1999
Höhe der Auszahlung (zu derzeitigem Geldwert) 5.220,00 DM
Indexierung der Auszahlung: Ja, in % 1 % p.a.
[…]“

15

Die Beklagte stellte daraufhin einen Versicherungsschein über die „Wealthmaster“-Kapitallebensversicherung mit der Policennummer ... aus und übermittelte diesen dem Kläger (Anlage K 3 zu GA I 55). Als Versicherungsnehmer ist der Kläger bezeichnet. Versicherte Person sind zusätzlich die Zeugin B. sowie B.. Der Versicherungsschein lautet auszugsweise wie folgt:

16

„[…]
Ausgestellt von C. M. Investment Group Limited […], vorbehaltlich der in diesem Versicherungsschein und in den Policenbedingungen enthaltenen Einzelheiten.
[…]
Todesfallleistung
Standard-Deckung 100,00 % des Policenwertes
Bei Todesfalleistungen ist der Versicherungsfall, in dem die Todesfallsumme auszuzahlen ist, der Tod des zuletzt versterbenden Versicherten.
[…]
Pool bei Versicherungsbeginn

17

Pool | % | Anlagebetrag inPolicenwährung | Wechselkurs | Anlagebetrag ingewählter Währung | Anteilspreis | Anzahl der Anteile DM-Pool | 100,00 | 339662,00 | 1,000000 | 339662,00 | 1,380 | 246131,88406

18

[…]
Auszahlungsdetails

19

Regelmäßige Auszahlungen

20

Betrag(Policenwährung) | Datum der erstenAuszahlung | Auszahlungsabstand | Auszahlungswährung | Datum der letztenAuszahlung 5222,00 | 25. Juni 1999 | Vierteljährlich | Deutsche Mark | 25. Juni 2045

21

Vierteljährliche Auszahlungen steigen ab Versicherungsbeginn um 1 % pro Jahr.

22

Sonstige Auszahlungen
nicht zutreffend
[…]“

23

Die Policenbedingungen der Kapitallebensversicherung „Wealthmaster“ (Anlage B 1 zu GA II 110) lauten auszugsweise wie folgt:

24

„[…]
1. Einführung
[…]
1.2 Der Vertrag umfasst diese Policenbedingungen, den Versicherungsschein und die Verbraucherinformationen.
[…]

25

2. Begriffserklärungen
2.1 die folgenden Begriffe haben in diesen Policenbedingungen und im Versicherungsschein folgende Bedeutung(en), wobei das Maskulinum das Femininum und der Singular den Plural einschließt (es sei denn, dies ist mit dem jeweiligen Gegenstand oder Kontext unvereinbar):

26

„Anteil"
ein Anteil an einem Pool.

27

„Anteilswert"
der jeweilige Rücknahmewert der von Zeit zu Zeit einem Vertrag zugeteilten Anteile an einem Pool, die eingelöst werden sollen (bzw. gemäß Abschnitt 6.1.3 im Pool verbleiben) zuzüglich eines zu zahlenden Fälligkeitsbonusses, Rückgabebonusses, bzw. abzüglich einer möglichen Marktpreisanpassung.

28

„Aufteilung der Beiträge auf Pools"
die prozentuale Aufteilung der Beiträge auf die verschiedenen Pools, wie im Versicherungsschein ausgewiesen bzw. wie danach jeweils gemäß Abstand 7 (Neuaufteilung der Beiträge) vom Versicherungsnehmer bestimmt.

29

„Auszahlung“
die Liquidierung von Anteilen durch C. M.
[…]

30

„Fälligkeitsbonus "
eine Anpassung, die vorgenommen werden kann, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) eingelöst werden, um vorher vereinbarte Transaktionen, z.B. eine regelmäßige Auszahlung oder einen Versicherungsanspruch, zu erfüllen, wie in der Verbraucherinformation unter Pools mit garantierten Wertzuwachs (Serie II) im einzelnen beschrieben.
[…]

31

„Marktpreisanpassung“
ein Abzug, der vorgenommen werden kann, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) in Verbindung mit nicht bei Vertragsbeginn vereinbarten Transaktionen eingelöst werden und kein Rückgabebonus gezahlt wird, oder wo Transaktionen zwar bei Vertragsbeginn vereinbart wurden, doch die Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) dem Vertrag nicht zugeteilt waren.“
[…]

32

„Regelmäßige Auszahlungen“
in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Abständen erfolgende Auszahlungen durch Einlösung einer entsprechenden Anzahl von Anteilen.
[…]

33

„Unregelmäßige Auszahlungen“
einzelne Auszahlungen durch Einlösung von Anteilen.
[…]

34

2.2 Im Versicherungsschein beschriebene oder definierte Begriffe und Ausdrücke haben in diesen Policenbedingungen und im Versicherungsschein die entsprechende Bedeutung, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert.

35

9. Auszahlung (und Rückgabe)

36

9.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers nimmt C. M.einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Anteile zurück und zahlt einen Betrag in Höhe des Vertragswertes bzw. des Anteilswertes, vorbehaltlich folgender Bedingungen:

37

[…]
9.1.2 Für regelmäßige (und unregelmäßige) Auszahlungen, die im Antrag beantragt wurden, wird der Rücknahmewert der zurückzunehmenden Anteile auf historischer Berechnungsbasis ermittelt. Bei allen anderen Auszahlungen wird der Rücknahmepreis der Anteile auf Vorwärtsrechnungsbasis ermittelt.

38

9.1.3 Bei einer nicht bereits im Antrag beantragten Auszahlung reduziert sich die Todesfallleistung um den ausgezahlten Betrag.

39

[…]
9.4 Wenn sich die Auszahlung auf Anteile an Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) bezieht,

40

9.4.1 und die Auszahlung wurde vom Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn festgelegt, wird dem Rücknahmewert der eingelösten Anteile ein Fälligkeitsbonus hinzugerechnet, vorausgesetzt die Anteile waren dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) immer zugeteilt;

41

9.4.2 kann im Fall der Rückgabe des Vertrags im Fall einer Auszahlung, die vom Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn nicht beantragt wurde, oder im Fall einer Auszahlung, die zwar bei Vertragsbeginn beantragt wurde, doch wo die Anteile dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) nicht immer zugeteilt waren, dem Rücknahmewert der eingelösten Anteile ein Rückgabebonus hinzugerechnet werden. Wird kein Rückgabebonus vorgenommen, kann sich der Rücknahmewert der eingelösten Anteile möglicherweise durch eine Marktpreisanpassung reduzieren.

42

Die von der Beklagten vorgelegte Verbraucherinformation zur Kapitallebensversicherung „Wealthmaster“ (Anlage B 2 zu GA II 111) lautet auszugsweise wie folgt:

43

„[…]
6.3 Auszahlungen
Sie können aus ihrem Vertrag Auszahlungen erhalten, indem Sie den gewünschten Betrag in der Vertragswährung angeben.

44

[…]
6.3.1 Bei Vertragsbeginn beantragte Auszahlungen

45

Wenn Sie die Beträge und Termine für geplante Auszahlungen direkt bei Vertragsbeginn in Ihrem Antragsformular angeben, werden die entsprechenden Anteile zum Rücknahmepreis eingelöst, und zwar unter Anrechnung eines möglichen Fälligkeitsbonusses (siehe Abschnitt 10) für Anteile an Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II). Die vereinbarte Standard-Todesfallleistung wird hierdurch nicht beeinträchtigt.

46

6.3.2 Nach Vertragsbeginn beantragte Auszahlungen
Wenn Sie die Auszahlung erst nach Vertragsbeginn beantragen, gilt außerdem folgendes:

47

[…]
10. Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II)
10.1 Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II)
10.1.1 Diese Pools wurden mit dem Ziel eines über den Anlagezeitraum geglätteten Wertzuwachses parallel zur langfristigen Kursentwicklung der Aktien- und Rentenmärkte zusammengestellt und bieten wertvolle Garantien, die den Wert ihrer Kapitalanlage schützen.

48

- Wir garantieren, daß der Preis der Anteile niemals fällt.
- In der Tat wird garantiert, daß der Anteilspreis am Ende des betreffenden Anlagezeitraums der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist.
[…]

49

10.1.2
Diese Pools sind nur für Investoren geeignet, die bereit sind, sich von Anfang an auf einen bestimmten Anlagezeitraum festzulegen. Sollten Sie vorzeitig aus dem betreffenden Pool aussteigen, kommt es eventuell zu einer Marktpreisanpassung und damit zu einer Risikoerhöhung. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Abschnitte sorgfältig durch.

50

Um die von Ihnen gewünschten Auszahlungen und die Gebühren für Ihren gewählten Vertrag zu decken, werden Anteile von Ihrem Vertrag abgezogen. Dies wirkt sich auf Ihre Rendite insgesamt aus.

51

[…]
10.2.1 Anteilspreise
Für alle Anteile an jedem Pool gilt ein Ausgabe- und ein Rücknahmepreis.

52

Die Spanne zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis, der sogenannte Aufgabeaufschlag, beträgt derzeit 7 % zuzüglich einer eventuellen Rundung um bis zu 1 %.

53

Die Berechnungsbasis für den Ausgabeaufschlag wird in den Policenbedingungen beschrieben.

54

[…]
12.1 Die Angaben in dieser Verbraucherinformation sind lediglich als allgemeine Hinweise gedacht. Ausführliche Einzelheiten über die für die Verträge geltenden Bedingungen und Ausschlüsse sind in den Policenbedingungen enthalten, die auf Ersuchen von Clerical Medical erhältlich sind.

55

[…]
12.7 Einmal im Jahr wird ein Kontoauszug an den Versicherungsnehmer gesandt. Er informiert Sie über die derzeit von Ihnen gehaltenen Anteile und die Leistungen. C. M. überprüft ab dem 3. Jahrestag des Vertrags jedes Jahr, ob die Höhe der Standard-Todesfalleistung und eventuell beantragter Auszahlungen in den nächsten 2 ½ Jahren aufrecht erhalten werden kann. Wenn Ihr Guthaben voraussichtlich nicht ausreicht, erhalten Sie mit dem Kontoauszug einen entsprechenden Bescheid. Sie können dann innerhalb von 6 Monaten eine vollständige Überprüfung Ihres Vertrags beantragen, um herauszufinden, welche Maßnahmen zur Erreichung Ihrer langfristigen Vertragsziele erforderlich sind. Wenn Sie keinen Gebrauch davon machen, kann der Wert Ihres Vertrags sinken.

56

Sobald der Wert Ihres Vertrags auf Null sinkt, verfällt er.
[…]“

57

Zur Finanzierung schloss der Kläger mit der H. (Schweiz) einen Kreditvertrag in Schweizer Franken über den Gegenwert von insgesamt 518.251,00 DM (Anlage K 2 zu GA I 49). Zur Sicherung der Ansprüche trat der Kläger seine ihm zustehenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag „Wealthmaster“ an die Landeskreditkasse zu Kassel ab (Bestandteil der Anlage K 2 zu GA I 49).

58

Erstinstanzlich hat der Kläger zunächst Schadensersatz in Höhe des negativen Interesses geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 hat er hilfsweise begehrt, Auszahlungen entsprechend dem Versicherungsschein zu erhalten. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 hat er die Reihenfolge seiner Anträge geändert und in der Hauptsache begehrt, Auszahlungen entsprechend dem Versicherungsschein zu erhalten. Hilfsweise hat er den Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse weiterverfolgt.

59

Der Kläger ist gegenüber dem Landgericht der Ansicht gewesen, die im Versicherungsschein genannten Auszahlungen stünden ihm vorbehaltlos zu. Die Auszahlung sei nicht von der Wertentwicklung der Lebensversicherung „Wealthmaster“ abhängig. Hilfsweise verfolge er seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung und Beratung fort. Da die Beklagte unstreitig keine eigene Vertriebsorganistation unterhalten habe, sondern sich für den Vertrieb ihrer Produkte sogenannter „Masterdistributoren“, vorliegend die L. AG und deren Untervermittler, hier des Zeugen S. bedient habe, müsse sich die Beklagte dessen Pflichtverletzungen zurechnen lassen. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Hilfsweise wolle er so gestellt werden, als ob er die Lebensversicherung „Wealthmaster“ nicht abgeschlossen und die „Lex-Konzept-Rente“ nicht gezeichnet habe.

60

Vor dem Landgericht hat er zuletzt beantragt:

61

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 5011591H verpflichtet ist, vierteljährlich jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember eines jeden Jahres 2.668,94 €, steigend ab 25.03.1999 um 1 % pro Jahr, bis zum 25.06.2045 zu bezahlen.

62

hilfsweise:

63

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten bei der ... Privatbank AG aus den Schweizer Franken Darlehensverträgen Nr. ... und Nr. ... in Höhe der Gegenwerte von 518.251,00 DM (= 264.977,53 €) nach dem Stand der Neukonditionierung vom 6. Dezember 2008 freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung der Beklagten, Vertr. Nr. ... über ursprünglich 339.662,00 DM (= 173.666,42 €) und gegen Abtretung der Ansprüche aus dem für den Kläger und seine Ehefrau geführten Wertpapierdepot beim Bankhaus ..., Depot Nr. ...).

64

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von über den Betrag in Höhe der Gegenwerte von 518.251,00 DM (= 264.977,53 €) nach dem Stand der Neukonditionierung vom 6. Dezember 2008 hinausgehenden Ansprüchen der ... Privatbank AG aus den Schweizer Franken Darlehensverträgen Nr. ... und Nr. ... freizustellen.

65

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 41.940,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

66

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen zukünftigen Schäden infolge des Abschlusses des Anlagemodells „LEX-Konzept-Rente“ freizustellen.

67

Die Beklagte hat vor dem Landgericht Abweisung der Klage begehrt. Sie ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

68

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

69

Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere habe der Kläger ein berechtigtes Interesse feststellen zu lassen, dass die Beklagte, unabhängig davon, ob noch einlösbare Anteile vorhanden seien, verpflichtet sei, die vertraglich festgelegten regelmäßigen Auszahlungen zu leisten. Die sicherungshalber erfolgte Abtretung an die finanzierende Bank lasse sein Feststellungsinteresse unberührt. Denn der Kläger sei weiter Vertragspartner der Beklagten. Die Beklagte sei verpflichtet, die im Versicherungsschein festgelegten regelmäßigen Auszahlungen von vierteljährlich 2.668,94 €, ab 25. März 1999 steigend um 1 % pro Jahr zu leisten. Die Angaben im Versicherungsschein enthielten keine Einschränkungen. Ein hierzu in Widerspruch stehender maßgeblicher übereinstimmender wirklicher Wille lasse sich nicht feststellen. Die Vereinbarung einer solchen Auszahlung sei nicht von vornherein lebensfremd. Eine Einbeziehung der Policenbedingungen im Antragszeitpunkt scheide aus. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Beratungsprotokoll. Etwaige Äußerungen des Zeugen S. seien letztlich ohne Bedeutung. Auch das nachvertragliche Verhalten rechtfertige nicht den Rückschluss auf das vom Beklagten behauptete Vertragsverständnis. Die Erklärung sei durch die Policenbedingungen nicht eingeschränkt. Sollte man diese einschränkend verstehen, wären sie intransparent. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag erübrige sich, nachdem der Kläger mit dem Hauptantrag obsiegt habe. Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

70

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt.

71

1. Das Landgericht habe verkannt, dass der Hauptantrag unzulässig sei. Es mangele ihm sowohl am Feststellungsinteresse als auch an der Bestimmtheit. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, bereits geleistete Auszahlungen nochmals zu erbringen. Sofern das Landgericht lediglich habe feststellen wollen, dass die Beklagte unabhängig davon, ob noch einlösbare Anteile vorhanden seien, für die gesamte Vertragslaufzeit verpflichtet sei, die vertraglich vereinbarten Auszahlungen zu leisten, habe es dies im Tenor nicht zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich der bereits geleisteten und der Auszahlungen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch erfolgen werden, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das Feststellungsinteresse könne allenfalls bejaht werden, soweit Auszahlungen betroffen sind, die bei unterstellt schlechter Wertentwicklung aufgrund des dann erschöpften Vertragswertes von der Beklagten nicht mehr geleistet würden.

72

2. Dem Kläger stehe kein vorbehaltloser Anspruch auf die regelmäßigen Auszahlungen zu.

73

2.1 Das Landgericht irre mit der Annahme, dass allein die vorbehaltlose Aufnahme der Auszahlungsdaten im Versicherungsschein eine Individualvereinbarung über garantierte Auszahlungen belege. Ein individuelles Aushandeln habe nicht stattgefunden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe nicht davon aus, dass er beim Ausfüllen des Antragsformulars (Anlage K 1 zu GA I 48) individualvertraglich Auszahlungen beantrage, die unabhängig von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers gelten könnten. Auf die Policenbedingungen sei ausdrücklich Bezug genommen. Jedenfalls weiche eine Individualvereinbarung nicht von den Regelungen in den Versicherungsbedingungen ab.

74

2.2 Auch der objektive Erklärungsgehalt des Vertrags lasse den Schluss nicht zu, die Beklagte schulde vorbehaltlos die regelmäßigen Auszahlungen. Der zugrundeliegende Fall entscheide sich wesentlich von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs am 11. Juli 2012 zugrundegelegen hätten. So sei zu berücksichtigen, dass in den Policenbedingungen (Anlage B 1 zu GA II 110) geregelt sei, dass der Vertrag die Policenbedingungen und die Verbraucherinformation (Anlage B 2 zu GA II 111) umfasse. Zudem habe der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Versicherungsantrag bestätigt, die Musterbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten zu haben. Aus den Versicherungsbedingungen, die aus den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation bestünden, werde deutlich, dass kein vorbehaltloser Anspruch auf die Auszahlungen bestehe, sondern dass diese durch das Kapital der Versicherungspolice begrenzt seien. Dies folge insbesondere aus Ziffer 9.1, 2.1 und 2.2 der Policenbedingungen sowie 6.3.1, 10.1.2, 10.2.1 und 12.7 der Verbraucherinformation. Nicht überzeugend sei die Annahme des Landgerichts, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten seien auch hinreichend transparent. Selbst bei Intransparenz der Bedingungen bestehe kein vorbehaltloser Zahlungsanspruch. Eine etwaige Lücke müsse durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.

75

2.3 Zudem liege ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien vor. Die Beklagte sei bei Annahme des Versicherungsantrags davon ausgegangen, dass die vom Kläger beantragten und im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen nur so lange geleistet werden, wie Anteile im Vertrag enthalten sind. Der Kläger habe dies ebenso verstanden. Er habe bei Abschluss der Versicherung gewusst, dass die Auszahlung durch die Einlösung von Anteilen bewirkt werde und daher nur so lange geleistet werden können, wie ausreichend Anteile in der Versicherung vorhanden seien. Dies sei offensichtlich. Darauf habe ihn sein Vermittler aber auch ausdrücklich hingewiesen. Bei der Ermittlung des Verständnisses des Klägers sei auch auf den Inhalt der Policenbedingungen, der Verbraucherinformation, die Unterlagen zur Lex-Konzept-Rente und die Modellrechnung vom 21. September 1998 (Anlage GA I 50) abzustellen. Der Prospekt zur Lex-Konzept-Rente (Anlage B 41 zu GA VII 711) enthalte 33 einzelne Risikohinweise. Zwar könne der von der Beklagten exemplarisch überreichte Prospekt der Anlageentscheidung des Klägers nicht zugrundegelegen haben. Es sei aber davon auszugehen, dass der Kläger anhand eines vergleichbaren Prospekts beraten worden sei. Weitere acht Risikohinweise ergäben sich aus der Kundenerklärung zur Modellrechnung vom 21. September 1998, die der Kläger erhalten habe. Diese seien inhaltlich ausgestaltet wie die Anlage B 42 (zu GA VII 732). Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger gegenüber dem Finanzamt die erhaltenen Auszahlungen nicht vollumfänglich versteuert habe, da er davon ausgegangen sei, dass nur der Zinsanteil Einkommen sei. Das Verhalten des Klägers nach Vertragsschluss spreche ebenfalls für ein übereinstimmendes Verständnis. So habe der Kläger die Auszahlungsbeträge im Jahr 2004 von 5.554,71 € auf 3.000,00 € reduziert. Seit 2000 habe der Kläger Kontoauszüge erhalten, aus denen sich rückläufiges Versicherungskapital ergebe. Seit 2007 enthielten die Kontoauszüge den ausdrücklichen Hinweis, dass die im Versicherungsschein aufgeführten Auszahlungen nicht garantiert seien (vgl. Kontoauszug vom 26. März 2007, Anlage B 43 zu GA VII 734). Gleichwohl habe er bei der Beklagten nie nachgefragt, wie dies denn sein könne. Vorprozessual habe der Kläger nie die vorbehaltlose Gewährung seiner Auszahlungen geltend gemacht. Auch das prozessuale Verhalten des Klägers spreche für ein übereinstimmendes Verständnis. Den auf Erfüllung gerichteten Anspruch habe der Kläger erstmals als Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 - und damit über ein halbes Jahr nach Klageerhebung - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

76

2.4 Das Landgericht habe die das übereinstimmende Verständnis erforderlichen Tatsachen unzureichend festgestellt. So habe die Beklagte schon erstinstanzlich dargelegt, dass der Kläger notwendiges Wissen aus der Beratung durch den Zeugen S. erlangt habe.

77

3. Dem Kläger stehe auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nicht zu. Weder liege eine Pflichtverletzung vor noch sei ein eventuelles fehlerhaftes Verhalten des Vermittlers der Beklagten zurechenbar (GA VII 679 - 697). Zudem bestünden rechtliche Bedenken gegen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012. Eine kapitalbildende Lebensversicherung sei keine Kapitalanlage. Eine Zurechnung des Verhaltens komme nicht in Betracht. Dem stehe schon die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV und die Richtlinien 77/92/EWG sowie 2002/92/EG entgegen. Die Regelungen zur Marktpreisanpassung seien hinreichend transparent. Ein ähnliches Verständnis habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrem Rundschreiben vom 7. September 2010 geäußert (Anlage B 47 zu GA VII 746).

78

Die Beklagte beantragt,

79

das am 28. Februar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart zur Geschäftsnummer 16 O 583/09 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

80

sowie hilfsweise

81

das am 28. Februar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart zur Geschäftsnummer 16 O 583/09 aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

82

Der Kläger beantragt,

83

die Berufung zurückzuweisen.

84

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

85

1. Der Erfüllungsanspruch des Klägers bestehe vorbehaltlos. Dies ergebe sich aus dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und Annahme. Dieser sei nicht durch eine Individualabrede eingeschränkt. Denn der Zeuge S. habe den Kläger nicht mit der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Kläger solche Erläuterungen verstanden habe und diese als Vertragsinhalt akzeptiert habe. Die Prospektunterlagen der Lex-Konzept-Rente seien unerheblich. Denn diese seien weder im Antrag noch im Versicherungsschein erwähnt. Im Beratungsgespräch hätten die Policenbedingungen noch nicht vorgelegen. Der Zeuge S. habe diese auch nicht im Einzelnen mit dem Kläger besprochen. Beim Beratungsgespräch sei über die letztlich im Versicherungsschein konkret aufgenommenen regelmäßigen Auszahlungen nicht gesprochen worden. Es sei nur über eine Renditeerwartung von 7,8 Prozent gesprochen worden. Bei dieser Rendite seien die Auszahlungen auch nicht gefährdet gewesen.

86

2. Hilfsweise stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zu. Er müsse so gestellt werden, als ob er die Anlage nicht gezeichnet hätte.

87

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Sch. und B. sowie Vernehmung des Klägers als Partei (Protokoll vom 8. April 2013, GA VII 753 ff.).

Entscheidungsgründe

II.

88

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

89

A. Zulässigkeit der Klage

90

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

91

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO.

92

2. Die Feststellungsklage ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO.

93

2.1 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann ein Feststellungsantrag, wie hier, auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und einem Dritten, hier der Bank als Zessionarin, gerichtet sein, wenn dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an der alsbaldigen Klärung ein rechtliches Interesse hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 24). Denn die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die regelmäßigen Auszahlungen nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden Anzahl von Pool-Anteilen vornehmen zu müssen.

94

2.2 Der Klageantrag des Klägers ist entgegen der Auffassung der Berufung der Beklagten nicht zu unbestimmt.

95

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es unerheblich, wenn in einem Tenor bei einer Feststellungsklage nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen wird, an wen zu leisten ist. Gegen die Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags des Klägers bestehen keine Bedenken (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, Rn. 25). Der Antrag ist auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses und nicht auf die unzulässige Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet.

96

Der Antrag war lediglich klarzustellen, so dass sich aus dem Tenor gänzlich zweifelsfrei ergibt, dass der Kläger Feststellung für die Zukunft begehrt. Es liegt auf der Hand, dass das Prozessziel des Klägers nicht ist, festgestellt zu bekommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bereits geleistete Auszahlungen erneut leisten zu müssen.

97

B. Begründetheit der Klage

98

Die Klage ist begründet.

99

Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Erbringung der im Versicherungsschein versprochenen Vertragsleistung verpflichtet ist.

100

1. Es ist deutsches Recht anwendbar, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 a, Art. 8 EGVVG a.F., Art. 27 EGBGB a.F. Denn der Kläger hatte bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Art. 8 EGVVG a.F.

101

2. Der Kläger ist wegen der Abtretung an die finanzierende Helaba nicht aktivlegitimiert, die Erfüllungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Er hat aber das Recht, die entsprechende Leistungsverpflichtung der Beklagten feststellen zu lassen.

102

3. Dem Kläger bzw. der Zessionarin (im Folgenden einheitlich: Kläger) steht aus dem Lebensversicherungsvertrag ein ungeschmälerter Erfüllungsanspruch zu.

103

Dem Kläger steht gemäß § 1 Satz 1, §§ 150 ff. VVG n.F. aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag ein ungeschmälerter und vorbehaltloser Erfüllungsanspruch auf Versicherungsleistung in Höhe von ursprünglich 5.220,00 DM/Quartal (= 2.668,94 €/Quartal), ab Versicherungsbeginn steigend um 1 % pro Jahr bis zum 25. Juni 2045 zu (Seite 6 des Versicherungsscheins, Anlage K 3 zu GA I 55).

104

Dieser individuell im Versicherungsantrag (Anlage K 1 zu GA I 48) beantragte und im Versicherungsschein ausgewiesene Anspruch wurde durch die AVB („Policenbedingungen“), auch unter Berücksichtigung der nicht einbezogenen „Verbraucherinformationen“, nicht eingeschränkt. Die Policenbedingungen der Beklagten sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, § 306 Abs. 1 BGB.

105

3.1 Der Versicherungsvertrag kam mit dem aus dem Versicherungsschein (Anlage K 3 zu GA I 55) ersichtlichen Inhalt zustande. Mit Übersendung dieses Versicherungsscheines, der inhaltlich mit dem Versicherungsantrag (Anlage K 1 zu GA I 48) übereinstimmt, nahm die Beklagte das Vertragsangebot an.

106

3.2 Nach dem objektiven Gehalt der Erklärungen der Parteien ist die Beklagte zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet. Die im Versicherungsschein auf Seite 6 wiedergegebenen Auszahlungsbeträge können aus objektiver Empfängersicht gem. §§ 133, 157 BGB nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt. Selbst bei hier nicht vorliegenden Abweichungen zwischen Versicherungsantrag und Versicherungsschein sind die im Versicherungsschein ausgewiesenen Hauptleistungspflichten, jedenfalls bei etwaigen Abweichungen zugunsten eines Versicherungsnehmers, maßgeblich (Umkehrschluss aus § 5 VVG a.F.; inhaltsgleich § 5 VVG n.F.; BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477).

107

Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen im Versicherungsschein ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Einschränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versicherungsleistung erscheinen. Insoweit ergibt sich auch nichts anderes aus dem Versicherungsantrag des Klägers. Der aus objektiver Empfängersicht gem. §§ 133, 157 BGB gefundene Erklärungswert im Versicherungsschein wird durch die Erklärungen und Hinweise im Versicherungsantrag gestützt und nicht eingeschränkt.

108

3.3 Die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme von einschränkungslosen „regelmäßigen Auszahlungen“ ist weder durch die „Policenbedingungen“ (Anlage B 1 zu GA II 110), auf die im Versicherungsschein auf Seite 1 (Anlage K 3 zu GA I 48) verwiesen wird, noch durch die „Verbraucherinformationen“ wirksam beschränkt oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft worden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 30 ff.).

109

3.3.1 Die „Verbraucherinformationen“ sind nicht Vertragsbestandteil geworden.

110

Die Verbraucherinformation konnte den Vertragsinhalt der Parteien bereits schon deshalb nicht bestimmen, weil sie nicht Vertragsinhalt geworden ist, sondern lediglich der Information des Klägers als Versicherungsinteressent und künftigem Versicherungsnehmer diente. Ihrer in § 10a VAG festgelegten Funktion gemäß gestaltete die Verbraucherinformation nicht das Vertragsverhältnis aus, sondern bezweckte allein die allgemeine Unterrichtung des Versicherungsnehmers (daher auch die Bezeichnung „Verbraucherinformation“). Darauf legt auch der Text der Verbraucherinformation selbst Wert (Ziff. 12.1 der Verbraucherinformation, Anlage B 2 zu GA II 111). Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann ihr daher trotz des - zudem unwirksamen - Einbeziehungshinweises in den Policenbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB nicht beigemessen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, IV ZR 164/11, aaO Rn. 33).

111

Im Übrigen findet sich weder im Versicherungsantrag (Anlage K 1 zu GA I 48) noch im Versicherungsschein (Anlage K 3 zu GA I 55) oder in den „Policenbedingungen“ (Anlage B 1 zu GA II 110) ein wirksamer und nicht versteckter Hinweis, dass die Verbraucherinformation (Anlage B 2 zu GA II 111) als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mit bestimmen sollen. Ein wirksamer Einbeziehungshinweis im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt. Die von der Beklagten genannte Klausel 1.2 der „Policenbedingungen“ rechtfertigt die Annahme einer wirksamen Einbeziehung nicht. Denn diese befindet sich unter der Überschrift „Einführung“ in den „Policenbedingungen“, versteckt im laufenden Fließtext und drucktechnisch in keiner Weise hervorgehoben. An dieser Stelle (Ziff. 1.2 der „Policenbedingungen“) muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer und auch sonst ein Verbraucher mit einem Einbeziehungshinweis für sonstige „Verbraucherinformationen“, die als AGB zum Vertragsgegenstand gemacht werden sollen, in Form einer sogenannten Weiterverweisungsklausel nicht ansatzweise rechnen, § 305 Abs. 2 BGB. Es handelt sich - auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - folglich nur um eine allgemeine Information, die der Senat ebenfalls ergänzend zur Interpretation der Vertragsbedingungen heranzieht, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Eine Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann den „Verbraucherinformationen“ hingegen nicht beigemessen werden.

112

3.3.2 Die „Policenbedingungen“ sind hingegen wirksam in den Vertrag einbezogen. Jedenfalls ist eine Einbeziehung der „Policenbedingungen“ aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein auf Seite 1 erfolgt (Anlage K 3 zu GA II 55).

113

Den „Policenbedingungen“, insbesondere Nr. 9 der „Policenbedingungen“, lässt sich nicht entnehmen, dass die beantragten und im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein sollen, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 33 ff. zu Nr. 3 der „Policenbedingungen Wealthmaster Noble“).

114

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 34).

115

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Regelungen unter Nr. 9.1 der „Policenbedingungen“ auch auf solche Auszahlungen Anwendung finden sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsantrag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 10, 37 zur sinngleichen Klausel der „Wealthmaster Noble“-Bedingungen). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss hier nicht damit rechnen, dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Er versteht die Formulierung „auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers“ am Satzanfang der Klausel deshalb so, dass sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen neu zu entscheiden hat. Dagegen wird er, so die höchstrichterliche Rechtsprechung zu sinn- bzw. inhaltsgleichen Klauseln der Beklagten, die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, Rn. 37). Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter Ziff. 9, insbesondere 9.1.2, 9.1.3, 9.2, 9.3 und 9.4 der verwendeten „Wealthmaster“-Policenbedingungen nicht entgegen (Anlage B 1 zu GA II 110). Die bereits im Antrag vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen werden lediglich in Ziff. 9.1.2 der „Wealthmaster“-Policenbedingungen in einer für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer völlig unverständlichen Weise angesprochen, ohne dass erkennbar wird, wie diese Regelung zur Beendigung der laufenden Auszahlungen führen soll. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu den inhaltlich identischen „Policenbedingungen“ (dort „Wealthmaster Noble“) Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 38).

116

3.3.3 Bei einem anderen Verständnis verstießen die das Leistungsversprechen einschränkenden Regelungen gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

117

Dieses verlangt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 38). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht Stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210 Rn. 15).

118

Gemessen an diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt die Regelung in den „Policenbedingungen“ nicht, um die im Versicherungsschein im Auszahlungsplan genannten „regelmäßigen Auszahlungen“ einzuschränken. Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend, dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen. Selbst wenn es als noch hinnehmbar angesehen werden könnte, dass bei der Nennung der Auszahlungsbeträge auf Seite 6 des Versicherungsscheins („regelmäßige Auszahlungen“) jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil auf Seite 1 des Versicherungsscheins pauschal auf die „Policenbedingungen“ verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen. Ein solcher fehlt hier ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 41).

119

Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei den bei Vertragsschluss beantragten „regelmäßigen Auszahlungen“, um einschränkenden Bedingungen unterliegende Auszahlungsgesuche „auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers“ sowie um eine Einlösung von Anteilen im Sinne der einschränkenden Klausel (Nr. 9.1 der „Policenbedingungen“) handelt. Dies erschließt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht. Eine Einschränkung für auch bei Vertragsschluss versprochene „regelmäßige Auszahlungen“ kann allenfalls einer den durchschnittlichen Versicherungsnehmer überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. Ein eindeutiger Hinweis wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei den hier zu bewertenden und sinn- bzw. inhaltsgleichen „Wealthmaster-Policenbedingungen“ problemlos und „den Umständen nach“ möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 42).

120

Weiter fehlt in den „Policenbedingungen“ ein für Allgemeine Geschäftsbedingungen ausreichend deutlicher Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen. Solche wirtschaftlichen Nachteile liegen insbesondere darin, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen dann nicht mehr gesichert sind.

121

Die mangelnde Transparenz der Regelung wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch durch die zusätzlichen Erläuterungen in der „Verbraucherinformation“, nicht beseitigt. Die Hinweise in der „Verbraucherinformation“ im vorliegenden Fall entsprechen der „Verbraucherinformation“ in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, Rn. 44). In Nr. 10.1.1 der „Verbraucherinformation“ (Anlage B 2 zu GA II 111) zur „Wealthmaster“ Kapitallebensversicherung fehlt jeglicher Bezug der Aussagen zur vorzeitigen Auszahlung, und Nr. 10.1.2 der „Verbraucherinformation“ zur „Wealthmaster“ Kapitallebensversicherung enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtrendite geringer ausfallen wird, als wenn er auf vorzeitige Auszahlung verzichtet. Auch durch die genannten Regelungen, die der Senat zugunsten der Beklagten berücksichtigt, wird die Gefahr eher verschleiert als aufgezeigt, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten „regelmäßigen Auszahlungen“ summenmäßig am Ende nicht erbracht werden. Auch Nr. 6 der „Verbraucherinformation“ zur „Wealthmaster“ Kapitallebensversicherung enthält unter der Überschrift „Auszahlungsoptionen“ keinen deutlichen Hinweis darauf, dass in den Versicherungsschein betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestimmten Werteentwicklung abhängig sein sollen.

122

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass aus der Modellrechnung zur „Lex-Konzept-Rente“ die Transparenz der Regelungen in den „Policenbedingungen“ hergestellt worden sein könnte, trifft dies nicht zu. Die Beklagte will für die Unterlagen der „Lex-Konzept-Rente“ nicht verantwortlich sein. Zudem sind für die „Wealthmaster-Police“ das Antragsformular, der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen allein verbindlich. Der Kläger hatte deshalb, wie in vergleichbaren Fällen, keinen Anlass, den Inhalt seines „Prospekts“ zur Lex-Konzept-Rente zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 45 zum „Europlan“).

123

3.4 Die Beklagte konnte das von ihr behauptete „Vertragsverständnis“ des Klägers bzw. der Parteien hinsichtlich einer eingeschränkten Zahlungsverpflichtung aus dem Auszahlungsplan („regelmäßige Auszahlungen“) nicht beweisen, § 286 ZPO.

124

3.4.1 Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Kläger habe bei Vertragsschluss entgegen dem eindeutigen und ohne Einschränkung formulierten Wortlaut der schriftlichen Vertragsurkunde hinsichtlich der „regelmäßigen Auszahlungen“ (Versicherungsschein in Anlage K 3 zu GA I 55) ein von der Beklagten behauptetes anderweitiges „Vertragsverständnis“, das heißt mit Vorbehalten o. ä. bezüglich der regelmäßigen Auszahlungen, zugrundegelegt.

125

Eine Partei, die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 13. November 2000 - II ZR 115/99, MDR 2001, 323).

126

3.4.2. Ungeachtet dieser Beweislastregel ist der Senat nach durchgeführter Beweisaufnahme gemäß § 286 ZPO überdies zu der vollen und uneingeschränkten Überzeugung gelangt, dass der Kläger das von der Beklagten für die „regelmäßigen Auszahlungen“ behauptete Vertragsverständnis weder dem Versicherungsvertrag zugrundegelegt noch gewollt hat.

127

3.4.2.1 Voraussetzung für die Feststellung eines abweichenden übereinstimmenden Vertragswillens ist, dass dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert wurde, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden und der Kläger diese Erläuterung verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 46).

128

3.4.2.2 Der Senat hat die von der Beklagten benannten Zeugen S. und B. vernommen. Die Beklagte hat vorgebracht, dass der Kläger aufgrund der Aufklärung durch den Vermittler S. wusste, dass die von ihm beantragten Auszahlungen durch Einlösung von Anteilen bewirkt werden und daher nur so lange geleistet werden können, wie ausreichend Anteile in der Versicherung vorhanden sind. Damit behauptet die Beklagte, der Vermittler Sch. habe dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen „regelmäßigen Auszahlungen“ nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet würden und bei schlechtem Renditeverlauf nicht gesichert seien; der Kläger habe diese Erläuterung im Sinne der Beklagten verstanden, als Vertragsinhalt akzeptiert und auch so gewollt. Die Beweisaufnahme hat das Gegenteil ergeben.

129

3.4.2.3 Der Zeuge S. hat angegeben, seine Beratung auf der Grundlage der Modellrechnung zur Lex-Konzept-Rente (im vorliegenden Fall Anlage K 4 zu GA I 57) durchgeführt zu haben. Diese sei Leitfaden des Gesprächs gewesen. Eine besondere Erinnerung an das Gespräch mit dem Kläger habe er nicht mehr. So sei er aber regelmäßig vorgegangen. Er habe die festen Auszahlungen aus der Lebensversicherung bei der Beklagten als feste Größe behandelt. Aus seiner Sicht hätten die Risiken bei den beiden anderen Komponenten der Lex-Konzept-Rente, dem Investmentfonds und dem Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken gelegen. Auch bei den Schulungen, an denen er teilgenommen habe, seien stets die sehr guten Erträge der Beklagten in der Vergangenheit angesprochen worden. Selbst über zwei Weltkriege hinweg seien stets Renditen im zweistelligen Bereich erzielt worden. In den Beratungen habe er deshalb die in den Berechnungen (vgl. Seiten 3 und 5 der Anlage K 4 zu GA I 57) angegeben jährlichen Auszahlungen nicht relativiert. Zutreffend sei zwar, dass im zweiten Absatz der Seite 3 (Anlage K 4 zu GA I 57) vermerkt sei, dass die genannten Auszahlungen die genannten Wachstumsraten der Wealthmaster-Police voraussetzten, weshalb sich im Falle niedrigerer Wachstumsraten eine geringere Entnahme empfehle, um den Wert der Police zu erhalten. In den Schulungen sei aber darauf hingewiesen worden, dass man dies wie einen „Beipackzettel zu Medikamenten“ zu verstehen habe. In den Beratungen habe er diesen Hinweis deshalb nie thematisiert. Zwar sei theoretisch denkbar gewesen, dass die Rendite einmal nicht ausreiche. Dies sei wegen der Ergebnisse in der Vergangenheit aber keine realistische Einschätzung gewesen. Die beiden anderen Komponenten der Lex-Konzept-Rente (Investmentfonds und Fremdwährungsdarlehen) seien risikobehaftet gewesen. Hätte man in der Beratung bei der sicheren Komponente der Lebensversicherung auch noch auf Risiken hingewiesen, hätte niemand die Lex-Konzept-Rente gezeichnet.

130

3.4.2.4 Die Aussage deckt sich mit den Angaben der Zeugin B. in ihrer Vernehmung. Sie hat angegeben, die vierteljährlichen Zahlungen durch die Beklagte seien in den ganzen Berechnungen die feste Größe gewesen. Diese hätten die Eheleute B. auch gebraucht, um das Gegenstück abzusichern, nämlich die Zinsen bezahlen zu können. Hätte man ihr gesagt, die Leistungen der Beklagten kämen nur höchstwahrscheinlich im angegebenen Umfang, hätten sie die Anlage eher nicht gezeichnet. Für die Zeugin B. sei klar gewesen, dass sie nach 14 Jahren, wenn ihr Ehemann in Ruhestand gehe, auch aufhören könne zu arbeiten. Dies sei ihr Fixpunkt gewesen.

131

3.4.2.5 Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass beide Zeugen im Rahmen ihrer Erinnerung an die über 14 Jahre zurückliegenden Geschehnisse die Wahrheit sagten. Beide bemühten sich, alle Fragen des Senats und der Prozessbeteiligten zufriedenstellend zu beantworten.

132

Die Angaben des Zeugen S. waren bereits aus sich heraus glaubhaft. Plastisch konnte er darstellen, wie er seine Beratung durchgeführt hat. Dabei konnte er mit gut nachvollziehbarer Begründung erklären, auf welche Punkte er in seinen Beratungen besonderen Wert gelegt hat. Über das für den Zeugen S. entscheidende Kerngeschehen konnte er noch individuell geprägt Auskünfte erteilen. So war ihm aus der erhaltenen Schulung noch die Begrifflichkeit „wie ein Beipackzettel zu Medikamenten“ in Erinnerung. Dieses Detail zeigt auf, dass von den Beratern nicht erwartet wurde, die fixen Auszahlungen zu relativieren. Zudem entsprechen seine Angaben zu den erhaltenen Schulungen im Kern auch den Angaben von mindestens zehn weiteren Vermittlern, die der Senat in anderen Verfahren in der Vergangenheit zu einem eventuell abweichenden Vertragsverständnis bei geltend gemachten Erfüllungsansprüchen von Versicherungsnehmern vernommen hat.

133

Auch die Angaben der Zeugin B. waren glaubhaft. Für sie war zur Überzeugung des Senats der entscheidende Aspekt, dass sie nach 14 Jahren Laufzeit der Versicherung gemeinsam mit ihrem Ehemann aufhören kann zu arbeiten. Voraussetzung, dieses Ziel erreichen zu können, war, dass die Komponente Lebensversicherung der Lex-Konzept-Rente ohne Einschränkungen ihre Leistungen erbringt.

134

3.4.2.6 Aus den Angaben der Zeugen folgt, dass eine Erläuterung der im Antrag aufgeführten Entnahmen über deren Inhalt hinaus weder anhand der Policenbedingungen (Anlage B 1 zu GA II 110) noch der Verbraucherinformation (Anlage B 2 zu GA II 111) vorgenommen worden ist. Der von der Beklagten vorgelegt Prospekt Lex-Konzept-Rente (Anlage B 41 zu GA VII 711) lag in dieser Fassung dem Beratungsgespräch unstreitig nicht zugrunde. Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen S. folgt darüber hinaus, dass auch kein ähnlicher Prospekt bzw. die Anlage B 42 (zu GA VII 732) verwendet worden sind. Vielmehr erfolgte die Beratung anhand der Modellrechnung (Anlage K 4 zu GA I 57).

135

3.4.2.7 Auch aus dem Umstand, dass der Kläger zunächst das negative Interesse begehrt (Klageschrift vom 10. Dezember 2009), den Erfüllungsanspruch sodann zunächst hilfsweise (Schriftsatz vom 30. Juni 2010) und erst mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 als Hauptantrag geltend gemacht hat, lässt sich nichts zugunsten der Beklagten entnehmen. Zwar ist es zutreffend, dass auch nachvertragliches Verhalten Indizwirkung für die Auslegung des bei Vertragsschluss erklärten Willens haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, NJW-RR 2000, 1581 Rn. 39). Aber das prozessuale Vorgehen kann ebenso gut auf der Schwierigkeit beruhen, das komplexe Anlagekonzept und die weitgehend intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zutreffend zu bewerten (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 2011 - 7 U 144/10, juris Rn. 137).

136

3.4.2.8 Eventuelle Angaben in den Steuererklärungen des Klägers sind letztlich ohne Bedeutung. Diese haben keine Indizwirkung für das Verständnis des Klägers bei Abschluss des Vertrages. Denn der Kläger wurde anhand der Modellrechnung (Anlage K 4 zu GA I 57) beraten. Auf deren Seite 5 befindet sich die steuerliche Betrachtung der Wealthmaster-Police, aus der sich ergibt, dass bereits nach dem Beratungskonzept die Entnahmen nicht in vollem Umfang steuerwirksam werden sollten. Schon deshalb kann dem Verhalten des Klägers nach Vertragsschluss keine Indizwirkung auf sein Vertragsverständnis entnommen werden.

137

3.4.3 Dem Beweisantrag auf Vernehmung des Klägers als Partei zu dessen Vertragsverständnis war nicht zu entsprechen. Denn nach § 445 Abs. 2 ZPO ist ein Antrag nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet. Aus den unter 3.4.2 angeführten Gründen war der Senat nach Vernehmung der Zeugen S. und B. bereits davon überzeugt, dass das Vertragsverständnis des Klägers dem im Antrag und Versicherungsschein enthaltenen entsprach.

138

3.5 Die Unwirksamkeit der Klauseln der Beklagten zugrundegelegt, kann die von der Beklagten geforderte ergänzende Vertragsauslegung nicht dazu dienen, die uneingeschränkt zugesagte Laufzeit der Auszahlungen im Sinne der beanstandeten intransparenten Klauseln zu verkürzen.

139

Bei der Schließung der unterstellten Vertragslücke durch ergänzende Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - VII ZR 99/10, Rn. 15).

140

Unter Berücksichtigung des Interesses beider Vertragspartner sind Modifizierungen während des vertraglich vereinbarten Auszahlungsplans nicht möglich. Sonst wäre ein aus der Sicht des Versicherungsnehmers wesentliches Vertragsziel bereits wenige Jahre nach Abschluss des auf viele Jahrzehnte abgeschlossenen Vertrages verfehlt. Insoweit gilt der Grundsatz, dass der Verwender, insbesondere bei einer versprochenen Hauptleistungspflicht, nicht besser oder gleich gestellt sein kann wie bei Einsatz von wirksamen Klauseln. Der Verwender, hier die Beklagte, trägt die Gefahr, dass die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Einschränkungen unwirksam sind. Eine solche Einschränkung lässt sich nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung, die zu einem Vertragsverständnis zugunsten der Beklagten einseitig führen würde, beseitigen. Eine ergänzende Vertragsauslegung, wie von der Beklagten gewünscht, verschöbe die Vertragsrechte und -pflichten einseitig zu Lasten des Klägers.

141

3.6 Der Kläger hat auf seinen Erfüllungsanspruch weder vorprozessual noch im Rechtsstreit verzichtet.

142

Ein Erlass setzt den unmissverständlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. Ein solcher Wille darf nicht vermutet werden, dahingehende Willenserklärungen sind restriktiv auszulegen und an die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH; Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, MDR 2006, 1042 Rn. 10).

143

Ausgehend von diesem Grundsatz ist ein Verzicht des Klägers nicht anzunehmen. Insbesondere kann in einer vorübergehenden Reduzierung der Auszahlungen vom 21. Juni 2004 bis zum 21. Juni 2006 (Anlage K 2.0 zu GA I 50) keine vom Kläger beantragte Versicherungsvertragsänderung gesehen werden, mit der dieser seine Ansprüche endgültig aufgegeben hat. Erst recht ist darin kein Erklärungsbewusstsein für einen rechtsgeschäftlichen Verzicht auf klägerische Versicherungsleistungen insgesamt oder auch nur zum Teil zu sehen.

144

4. Die Verjährungseinrede der Beklagten greift gegenüber dem Erfüllungsanspruch des Klägers nicht durch.

145

Der Lauf der Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, das heißt fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 2011 - IV ZR 164/11, aaO Rn. 48). Der Feststellungsantrag bezieht sich auf Zahlungen, die ab dem 25. Juni 2013 fällig werden. Eine Verjährung kommt deshalb nicht in Betracht.

III.

146

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

147

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

148

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war mit 4/5 (Feststellungsantrag) des dreieinhalb-fachen der jährlich zu erbringenden Leistungen festzusetzen, §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO, wobei auf den höchsten Jahreswert abzustellen ist.

149

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht mehr vor. Die Sache hat nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil deutschlandweit nach Parteiangaben etwa 1.000 weitere Klagen gegen die Beklagte mit den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden oder inhaltlich identischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen („Policenbedingungen“ [„Wealthmaster“ und „Wealthmaster Noble“]) rechtshängig sind. Die entsprechenden Rechtsfragen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen („Policenbedingungen“), die sowohl bei den Bedingungen der „Wealthmaster“- und der „Wealthmaster Noble“-Lebensversicherung inhaltlich identisch und wirkungsgleich sind, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mittlerweile entschieden. Die Grundsatzfragen hat der Bundesgerichtshof eingehend, mehrfach und abschließend beantwortet (BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, aaO; IV ZR 122/11; IV ZR 151/11; IV ZR 286/10; IV ZR 271/10).

150

Soweit der Senat im vorliegenden Rechtsstreit darüber hinaus über das von der Beklagten behauptete Vertragsverständnis Beweis erhoben und den Rechtsstreit insoweit entschieden hat, bedarf es keiner Zulassung der Revision. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme.