Streitwertbemessung: Negative Feststellungsklage hinsichtlich der Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung von Zins und Tilgung nach Widerruf des Darlehensvertrages
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die negative Feststellung, dass sie nach Widerruf des Darlehensvertrags nicht mehr zur Zahlung von Zins und Tilgung verpflichtet sind. Das Landgericht setzte den Streitwert nach den bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten fest und orientierte sich an der BGH-Rechtsprechung. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss wurde vom OLG zurückgewiesen, da die BGH-Vorgabe keine abweichende Bemessung zulässt.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung nach den bis zum Widerruf geleisteten Raten als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer negativen Feststellungsklage, mit der der Verbraucher nach Widerruf des Darlehensvertrags die fehlende Verpflichtung zur Zahlung von Zins und Tilgung geltend macht, bestimmt sich der Streitwert nach den aus der Akte ersichtlichen bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen.
Die Festsetzung des Streitwerts hat sich an der für den konkreten Klägertyp verbindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu orientieren; abweichende Bemessungen sind nicht geboten, wenn der BGH eine konkrete Bemessungsgrundlage vorgibt.
Eine Streitwertbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Streitwertfestsetzung mit der vom Bundesgerichtshof gegebenen Richtlinie zur Bemessung übereinstimmt.
Bei negativen Feststellungsklagen, die künftige Ansprüche aus § 488 BGB leugnen, ist auf den wirtschaftlichen Wert der bereits erbrachten Raten als maßgeblichen Streitwert abzustellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 18. Januar 2018, 6 O 164/17
Orientierungssatz
Der Streitwert einer Klage auf negative Feststellung, dass der Verbraucher dem Darlehensgeber nach Widerruf des Darlehensvertrages zur vertragsgemäßen Zahlung von Zins und Tilgung nicht mehr verpflichtet ist, orientiert sich an den aus der Akte ersichtlichen Zins- und Tilgungsleistungen, die der Kläger bis zum Widerruf erbracht hat (Anschluss BGH, 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, WM 2017 1258).(Rn.3)
Tenor
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 07.02.2018 gegen den Streitwertbeschuss des Landgerichts Stuttgart vom 18.01.2018 - 6 O 164/17 - wird
zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Kläger begehrten mit ihrer Klage beim Landgericht die Feststellung, dass der Beklagten aus einem Darlehensvertrag ab Widerruf kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Nach vergleichsweiser Einigung der Parteien hat das Landgericht den Streitwert durch den angefochtenen Beschluss festgesetzt und dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs damit begründet, dass die bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten den Wert der Klage bestimmten.
Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit ihrer Streitwertbeschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 06.03.2018 nicht abgeholfen. Dabei hat es auf den Streitwertbeschluss vom 16.05.2017 und die erläuternde Mitteilung vom 05.07.2017 des Bundesgerichtshofs (XI ZR 586/15) Bezug genommen.
Veröffentlicht ist in der Sache XI ZR 586/15 lediglich das für die auch hier geltend gemachte - zukünftige Ansprüche aus § 488 BGB leugnende - negative Feststellungsklage maßgebliche Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2017. In jener Sache hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom selben Tag auch den Streitwert festgesetzt. Der zunächst ohne Begründung verkündete Streitwertbeschluss wurde in der o.g. Verfügung des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2017 (ebenfalls nicht veröffentlicht) erläutert: „Der Streitwert orientiert sich an den aus der Akte ersichtlichen Zins- und Tilgungsleistungen, die der Kläger bis zum Widerruf erbracht hat“.
II.
Die zulässige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses in der Sache keinen Erfolg. Der Beschwerdesenat wendet die zitierte Streitwertrechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls an. Für - von den Beschwerdeführern und früher auch vom Senat angestellte - Erwägungen, den Streitwert einer Klage auf negative Feststellung bezüglich Raten nach Widerruf anhand eben dieser Raten zu bemessen, lässt die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs keinen Raum.