Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehens, da die Tageszinsen kaufmännisch mit 360 statt 365 berechnet wurden. Das OLG Stuttgart hält die Abweichung (0,24 € bzw. 0,07 €) für derart marginal, dass sie den Lauf der Widerrufsfrist nicht hindert. Außerdem setzt der Fristbeginn voraus, dass dem Darlehensnehmer die Vertragsurkunde oder eine Abschrift zur Verfügung gestellt wurde. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine marginale Abweichung der ausgewiesenen Tageszinsen (z.B. Berechnung mit 360 statt 365) begründet nicht ohne weiteres einen Belehrungsmangel, der den Lauf der Widerrufsfrist hindert, wenn die Abweichung objektiv nicht geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
Für den Beginn der Widerrufsfrist müssen die Pflichtangaben in der für den Darlehensnehmer bestimmten und ihm zur Verfügung gestellten Ausfertigung bzw. Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sein; der Fristbeginn setzt daher voraus, dass dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift übergeben worden ist.
Die rechtliche Bewertung einer fehlerhaften Widerrufsinformation richtet sich nach der objektiven Eignung der Formulierung, den verständigen Verbraucher entscheidungserheblich zu irreführen oder von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
Der Hinweis, dass fehlende Pflichtangaben nachgeholt werden können, knüpft an die zuvor genannte Voraussetzung an und setzt ebenfalls voraus, dass dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift zur Verfügung gestellt wurde.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 26. Januar 2017, 25 O 259/16, Urteil
nachgehend OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 17. Mai 2017, 6 U 48/17, Beschluss
Orientierungssatz
1. Ist eine Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB fehlerhaft, so ergibt sich hieraus kein Belehrungsmangel, der den Lauf der Widerrufsfrist hindern würde, wenn die Abweichung derart marginal ist, dass sie bei generell-abstrakter Betrachtung nicht geeignet ist, einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.(Rn.3) (Rn.5)
2. Müssen nach einer Widerrufsinformation die Pflichtangaben in der für den Darlehensnehmer bestimmten und ihm zur Verfügung gestellten Ausfertigung bzw. Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sein und muss zudem dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden sein, lässt sich aus dieser Formulierung mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass der Fristbeginn zusätzlich voraussetzt, dass dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Vertragsantrag bzw. eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt werden muss.(Rn.6)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.01.2017, Az. 25 O 198/16, durch einen einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 63.662,08 € festzusetzen.
3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2017.
Gründe
Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts; eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug. Ergänzend ist zu den in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen Folgendes auszuführen:
a) Ob die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB fehlerhaft ist, weil die Beklagte die Tageszinsen für die Darlehen kaufmännisch mit dem Teiler 360 statt taggenau mit dem Teiler 365 berechnet hat, kann offen bleiben. Selbst wenn taggenau mit dem Teiler 365 zu rechnen wäre, ergäbe sich hieraus kein Belehrungsmangel, der den Lauf der Widerrufsfrist hindern würde.
Zwar knüpft das Gesetz unabhängig davon, ob der Verbraucher durch die unzureichende Belehrung tatsächlich einer Fehlvorstellung über das Bestehen und die Modalitäten der Ausübung eines Widerrufsrechts unterlag, allein an die objektive Gesetzeswidrigkeit der Widerrufsbelehrung an und sanktioniert diese mit einem nicht befristeten Widerrufsrecht des Verbrauchers. Notwendig ist aber, dass die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rn. 23; Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08, Rn. 25).
Die Abweichungen um 0,24 € bzw. 0,07 € sind derart marginal, dass sie bei generell-abstrakter Betrachtung nicht geeignet sind, einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Auf die vom Kläger dargestellte Jahresdifferenz von 87,75 € bzw. 26,35 € kann nicht abgestellt werden, denn im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, auf die für die Beurteilung abzustellen ist, ist der ausgezahlte Darlehensbetrag mit dem binnen 14 Tagen zu erklärenden Widerruf zur Rückzahlung fällig. Der verständige Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 14), wird einen Widerruf ohnehin nur in Betracht ziehen, wenn er den fälligen Betrag in absehbarer Zeit zurückzahlen kann.
b) Die Widerrufsinformation belehrt über die Voraussetzungen für den Fristbeginn richtig (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2016, XI ZR 6/16, Rn. 7). Entgegen der Ansicht des Klägers erweckt sie nicht den Eindruck, dass es für den Fristbeginn lediglich auf die vollständige Erteilung der Pflichtangaben ankomme. Nach der Widerrufsinformation müssen die Pflichtangaben in der für den Darlehensnehmer bestimmten und ihm zur Verfügung gestellten Ausfertigung bzw. Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sein; zudem muss dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden sein. Dieser Formulierung lässt sich mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass der Fristbeginn zusätzlich voraussetzt, dass dem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde oder sein schriftlicher Vertragsantrag bzw. eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt werden muss.
Auch aus der Belehrung über nachgeholte Pflichtangaben ergibt sich nichts anderes. Der vom Kläger gezogene Gegenschluss ist nicht begründet, denn der Hinweis zur Nachholung von Pflichtangaben schließt inhaltlich an den vorangehenden Satz der Widerrufsinformation an und setzt daher ebenfalls voraus, dass „dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage [d.h. „eine Ausfertigung seines Antrags oder ... der Vertragsurkunde“] zur Verfügung gestellt worden ist“.
2. Die Berufung hat nach alledem keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen sein wird. Dem Kläger wird im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis anheimgestellt, die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zurückzunehmen.
3. Der Streitwert ist in Anwendung der Rechtsprechung des BGH auf die bis zur Erklärung des Widerrufs von dem Kläger erbrachten Leistungen festzusetzen (BGH, Beschluss vom 10.01.2017, XI ZB 17/16), mithin auf die vom Kläger in der Klageschrift angegebenen 63.662,08 €.