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OLG Stuttgart 6. Zivilsenat·6 U 477/19·28.10.2020

Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines PKW-Kaufs: Garantie-Paket als verbundener Vertrag

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht den Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur PKW‑Finanzierung an und begehrte Rückabwicklung. Streitpunkt war insbesondere, ob das mitkreditierte Garantie‑Paket als verbundener Vertrag nach § 358 BGB einzustufen ist. Der Senat wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos ab und bestätigte, dass die Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entsprach; das Garantie‑Paket sei ein verbundener Vertrag.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich aussichtslos nach § 522 Abs. 2 ZPO abgewiesen; Garantie‑Paket als verbundener Vertrag nach § 358 BGB bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Entgelt für ein mit dem Verbraucherdarlehen mitkreditiertes Garantie‑Paket ist als verbundener Vertrag i.S.d. § 358 BGB zu qualifizieren.

2

Entsprechen die Angaben in der Widerrufsbelehrung bei einem verbundenen Vertrag dem gesetzlichen Muster, begründet dies keinen Belehrungsmangel, der das Widerrufsrecht verlängert.

3

Die Berufungsinstanz kann eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht.

4

Zur Durchsetzung eines Widerrufsrechts müssen die gesetzlichen Voraussetzungen und die Fristlage substantiiert vorgetragen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 358 BGB§ 358 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 11. September 2019, 29 O 193/19, Urteil

nachgehend BGH, 27. April 2021, XI ZR 627/20, Beschluss

Orientierungssatz

Bei einem Garantie-Paket, dessen Entgelt mitkreditiert ist, handelt es sich um einen verbundenen Vertrag nach § 358 BGB (vgl. für eine Restschuldversicherung BGH, 26. Mai 2020, XI ZR 570/19).(Rn.11)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.09.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

_______________________________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

2

Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. August 2020 (Bl. 179 ff. d.A.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

3

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung unter Aufhebung des am 11.09.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az.: 29 O 193/19) wie folgt zu erkennen:

4

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 29.279,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges des Fabrikats: …, Fzg.-Ident-Nr.: … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte.

5

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges des Fabrikats: …, Fzg.-Ident-Nr.: …, in Verzug befindet.

6

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.358,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

7

Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Widerrufsrecht des Klägers verfristet gewesen sei.

8

Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 lediglich mitgeteilt, an der Berufung festzuhalten. Eine inhaltliche Stellungnahme zum Hinweisbeschluss vom 20. August 2020 erfolgte nicht.

II.

9

Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

10

Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20. August 2020 verwiesen.

11

Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Garantie-Paket, dessen Entgelt in Höhe von 672,00 € mitkreditiert ist, entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung um einen verbundenen Vertrag nach § 358 BGB handelt (vgl. für eine Restschuldversicherung BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – XI ZR 570/19 –, juris). Die diesbezüglichen Informationen in der Widerrufsinformation entsprechen dem gesetzlichen Muster und sind nicht zu beanstanden.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.