Nichtzulassungsbeschwerde zu Widerrufsbelehrung und Gesetzlichkeitsfiktion zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss und die Aussetzung des Verfahrens. Streitgegenstand war die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Verbraucherkreditvertrags und die Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art.247 §6 Abs.2 EGBGB. Der BGH wies die Aussetzung ab und die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe; die Widerrufsbelehrung entsprach dem gesetzlichen Muster und die Gesetzlichkeitsfiktion greife.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO); das Revisionsgericht darf die Erfolgsaussichten prüfen.
Entspricht die Widerrufsbelehrung im Wesentlichen dem gesetzlichen Muster (Anlage 7 zu Art.247 § 6 Abs.2 und § 12 Abs.1 EGBGB) und bleiben zulässige Abweichungen in Format, Schriftgröße oder Ansprache gewahrt, so tritt die in Art.247 § 6 Abs.2 EGBGB vorgesehene Gesetzlichkeitsfiktion ein.
Die Verweisung eines Kreditvertrags auf eine nationale Vorschrift, die ihrerseits auf weitere innerstaatliche Rechtsvorschriften verweist, steht Art.10 Abs.2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG nicht zwingend entgegen; hiervon kann der Vertragspartner sich unter den Voraussetzungen des Art.247 § 6 Abs.2 EGBGB in Anspruch nehmen.
Sind mehrere Verträge als verbunden i.S.v. § 358 BGB hinreichend bezeichnet, so kann eine in der Musterbelehrung vorgesehene Wiederholung der Nennung der einzelnen Verträge entbehrlich sein.
Ein Vorabentscheidungsersuchen oder die analoge Aussetzung nach § 148 ZPO ist zu versagen, wenn die Fragen aufgrund Wortlauts, Systematik und Zweck der einschlägigen Richtlinie derart eindeutig sind, dass vernünftige Zweifel (acte clair) ausgeschlossen sind.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Landgericht Dortmund3 O 155/2120.12.2021ZustimmendBeckRS 2020, 13136
- OLG17 U 5974/2030.07.2021Neutralnach juris
- OLG Stuttgart 6. Zivilsenat6 U 477/1928.10.2020Zustimmend2 Zitationen
- Landgericht Dortmund3 O 319/1908.10.2020ZustimmendBeckRS 2020, 13136
- Landgericht Dortmund3 O 460/1927.08.2020ZustimmendBeckRS 2020, 13136
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 28. Oktober 2019, Az: 19 U 3839/19
vorgehend LG München I, 3. Juli 2019, Az: 29 O 3954/19
nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2144/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Urteile vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 11/19, juris) sowie seine Beschlüsse vom 11. Februar 2020 (XI ZR 648/18, juris) und vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838). Sofern der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - "Kreissparkasse Saarlouis") entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46, künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise, kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation setzt sich durch eine graue Unterlegung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchenfußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag, der Ratenschutzversicherung Tod und AU und der Shortfall GAP Versicherung um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entbehrlich war. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, aaO) im Einzelnen begründet, dass und weshalb es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich, dass die Beklagte an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen die Aufrechnungsbefugnis und das Zurückbehaltungsrecht des Darlehensnehmers eingeschränkt hat (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2019 - XI ZR 307/18, WM 2020, 87 Rn. 22 mwN).
Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 2 O 315/19, BKR 2020, 151, vom 5. März 2020 - 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris und vom 31. März 2020 - 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinen Vorabentscheidungsgesuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - "C.I.L.F.I.T."; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - "Intermodal Transports"; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000,00 €.
Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt