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OLG Stuttgart 1. Zivilsenat·1 W 11/15·29.03.2015

Selbstständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen: Ärztliche Aufklärung bzw. ärztlicher Behandlungsfehler als tauglicher Verfahrensgegenstand

ZivilrechtArzthaftungsrechtZivilprozessrecht/BeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt ein selbständiges Beweisverfahren zu zahlreichen Operationen und umfangreichen Beweisfragen; das Landgericht lehnte ab. Das OLG Stuttgart bestätigt die Zurückweisung: Es fehlt an den Voraussetzungen des §485 ZPO und die Anträge sind überwiegend ausforschend oder unsubstantiiert. Fragen zur ärztlichen Aufklärung sind regelmäßig nicht geeigneter Gegenstand des Verfahrens; weitergehende Feststellungen zur Lebensführung sind unzulässig.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Fragen zur ärztlichen Aufklärung betreffen weder den Zustand einer Person (§485 Abs.2 Nr.1 ZPO) noch die Ursache eines Personenschadens (§485 Abs.2 Nr.2 ZPO) und sind deshalb grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens.

2

Das Verbot des Ausforschungsbeweises greift, sodass Behauptungen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ohne Benennung gewisser Anhaltspunkte keinen Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens bilden dürfen.

3

Das selbständige Beweisverfahren dient vornehmlich der Zustandsfeststellung und der Klärung der Ursächlichkeit; die Feststellung weitergehender Folgen für die Lebensführung des Antragstellers gehört nicht zum zulässigen Gegenstand.

4

Das Gericht darf vorformulierte, komplexe Beweisthemen nicht derart inhaltlich umformulieren, dass zuvor unzulässige, ausforschende Beweisfragen nachträglich zugelassen werden.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 485 Abs 1 ZPO§ 485 Abs 2 Nr 1 ZPO§ 485 Abs 2 Nr 2 ZPO§ 487 Nr 2 ZPO§ 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 25. Februar 2015, 1 OH 5/14 Ri, Beschluss

nachgehend BGH, 10. November 2015, VI ZB 11/15, Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

Orientierungssatz

1. Da Fragen zur ärztlichen Aufklärung weder den Zustand einer Person (§ 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Ursache eines Personenschadens (§ 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) betreffen, sind sie grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2009, 5 W 60/09, GesR 2010, 76; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011, 12 W 24/11).(Rn.24)

2. Im Rahmen des § 487 Nr. 2 ZPO gilt das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag (vgl. u.a. OLG Oldenburg, Beschluss vom 8. Juli 2008, 5 W 41/08, MDR 2008, 1059), so dass dann, wenn nicht unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufgestellt wird, dieser nicht Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein kann.(Rn.25)

3. Keine Aufgabe des selbstständigen Beweisverfahrens ist es, über die Zustandsfeststellung und die Ursächlichkeit hinaus die weiteren Folgen für die Lebensführung des Antragstellers festzustellen.(Rn.33)

4. Jedenfalls dann, wenn es um eine weitreichende Umformulierung eines komplexen, vorformulierten Beweisthemas geht, ist es dem Gericht verwehrt, die Beweisfragen inhaltlich so zu verändern und umzuformulieren, dass sie sich im Rahmen des Zulässigen bewegen (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 28. Oktober 2010, 5 W 31/10).(Rn.35)

Tenor

Wert des Beschwerdeverfahrens: 200.000 €.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin möchte ein selbständiges Beweisverfahren durchführen und stellt mit am 30.9.2014 eingegangenem Schriftsatz vom 29.9.2014

2

„zu den Operationen vom

3

a) | 15. September 2009, b) | 11. November 2009, c) | 19. Januar 2011, d) | 16. Februar 2011, e) | 11. Mai 2011, f) | 20. Oktober 2011, g) | 29. Oktober 2011, h) | 14. Juni 2012, i) | 13. Dezember 2012, j) | 24. Januar 2013, k) | 7. März 2013

4

jeweils folgende Fragen (also sind insgesamt mindestens 121 Antworten zu erwarten):

11

12

Das Gericht wird gebeten, einen oder mehrere geeignete Sachverständige zu bestellen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Fragen verschiedene Fachgebiete betreffen. Die Fragen sollten danach von Fachärzten folgender Fachgebiete beantwortet werden:

18

Das Landgericht hat die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit Beschluss vom 25.2.2015 abgelehnt, der der Antragstellerin  am 9.3.2015 zugestellt wurde. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO nicht vor, da das Verfahren nur der Ausforschung diene und der Zweck der vorprozessualen Beweissicherung - die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostengünstigen Einigung zu bringen - angesichts der ausufernden Fragestellungen und der beantragten Begutachtung durch zahlreiche verschiedene Sachverständige nicht erreichbar scheine.

19

Dagegen hat die Antragstellerin  am 12.3.2015 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht am 16.3.2015 nicht abgeholfen hat.

20

Auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen.

B.

21

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem es den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen hat, ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

I.

22

Nach § 485 Abs. 1 ZPO kann die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Eine Zustimmung liegt hier nicht vor. Im Übrigen betreffen die Beweisfragen im Wesentlichen die Beurteilung von elf vergangenen Operationen aus den Jahren 2009 bis 2013, bei denen ein Beweismittelverlust - insbesondere von Krankenakten - nicht droht. Soweit zur Beantwortung eine Untersuchung der 19-- geborenen Antragstellerin erforderlich ist, spricht für die - von ihrer Anwältin behaupteten - Möglichkeit des baldigen Versterbens konkret nichts, insbesondere nicht das Lebensalter der Antragstellerin. Die von der Beschwerde betonte Möglichkeit, dass die Antragstellerin stürzt oder sich erneut operieren lässt und dass dadurch die Folgen der streitgegenständlichen Operationen überdeckt werden könnten, würde - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - allenfalls die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zum derzeitigen Zustand des Knies rechtfertigen, nicht aber die vorgelegten Beweisfragen. Mit der Rüge, das Landgericht hätte auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO hinweisen müssen, trägt die Beschwerde nicht vor, welcher noch weitergehende, erhebliche Vortrag auf einen solchen Hinweis hin gehalten worden wäre.

II.

23

Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann eine Partei die Begutachtung durch einen Sachverständigen u.a. auch dann beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass entweder der Zustand einer Person (Nr. 1) oder die Ursache eines Personenschadens (Nr. 2) festgestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Arzthaftungsrecht ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles verneint werden (BGHZ 153, 302, juris Rn. 10; BGHZ 198, 237, juris Rn. 18).

26

Unzulässige Ausforschung liegt z.B. vor, wenn sich der Antragsteller auf die schlichte Frage beschränkt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt (Pauge aaO; Martis/Winkhart aaO, Rn. B 520; Wenzel in ders., Der Arzthaftungsprozess, Rn. 3537). Entsprechendes gilt, wenn Anträge auf eine umfassende Klärung der Frage abzielen, welcher mehrerer Antragsgegner den Antragsteller in jeweils welcher konkreten Weise fehlerhaft behandelt hat, um herauszufinden, ob möglicherweise die Voraussetzungen für eine Klage gegen einen oder mehrere Antragsgegner vorliegen könnten oder nicht (vgl. Pauge aaO; H. Prütting in FAKomm-MedR, 3. Aufl., § 485 Rn. 2;  OLG Jena, Beschluss vom 19.12.2005 - 4 W 503/05 - juris Rn. 50; OLG Köln VersR 2009, 1515, juris Rn. 16 ff.; OLG Hamm GesR 2010, 254, juris Rn. 9; eher großzügig aber OLG Karlsruhe MedR 2012, 261, juris Rn. 12-13)

33

Dazuhin ist es nicht Aufgabe des selbständigen Beweisverfahrens, über die Zustandsfeststellung und die Ursächlichkeit hinaus die weiteren Folgen für die Lebensführung eines Antragstellers festzustellen (Rosenberger in Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Aufl., Kap. 7 Rn. 449). Unzulässig sind damit auch die Fragen