Deckelung bei gesetzlicher Gerichtsgebühren-Erhöhung im Beschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Vater nahm seine Beschwerde in Kindschaftssachen zurück; das OLG entscheidet über Kosten und Verfahrenswert. Streitgegenstand war, welche Wertvorschrift nach der zum 01.06.2025 geänderten FamGKG bei nach diesem Datum eingelegter Beschwerde gilt und ob eine Deckelung auf den alten Erstinstanzwert vorzunehmen ist. Das Gericht setzte den Verfahrenswert auf 5.000 € fest, erhob keine Gerichtskosten und ordnete keine Erstattung außergerichtlicher Kosten an. Es entschied, dass die spezielle Regelung des §63 Abs.1 S.2 FamGKG der allgemeinen Vorschrift des §40 Abs.2 S.1 FamGKG vorgeht; die Wertentscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Kostenentscheidung: Keine Gerichtskosten und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die speziellere Regelung des §63 Abs.1 Satz 2 FamGKG geht der allgemeinen Regel des §40 Abs.2 Satz 1 FamGKG vor; ist die Beschwerde nach Inkrafttreten der Gebührenerhöhung eingelegt, ist der erhöhte Verfahrenswert anzuwenden.
Eine Deckelung des Verfahrenswerts auf den nach altem Recht zutreffenden Wert der Vorinstanz ist nicht vorzunehmen, wenn eine spezielle gesetzliche Neuregelung die allgemeine Vorschrift verdrängt.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts richtet sich nach den §§40, 45 Abs.1 Nr.1 FamGKG und nach dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels.
Bei Rücknahme der Beschwerde kann das Gericht nach billigem Ermessen entscheiden, keine Gerichtskosten zu erheben und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (vgl. §§84, 81 FamFG).
Die Entscheidung über den Verfahrenswert ist gemäß §59 Abs.1 Satz 5 i.V.m. §57 Abs.7 FamGKG unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 16. Juli 2025, 52 F 14/25
Leitsatz
Die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zur Erhöhung der Gerichtsgebühren in Kindschaftssachen geht der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vor, so dass keine Deckelung auf den Wert nach altem Recht vorzunehmen ist.(Rn.2)
Tenor
1. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Vater im Interesse der Kinder seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 84, 81 FamFG zu entscheiden. Dabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, keine Gerichtskosten zu erheben und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Dabei ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG die seit 01.06.2025 geltende Fassung (Wert 5.000 €) anzuwenden, da die Beschwerde nach diesem Datum eingelegt worden ist. Eine Deckelung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf den zutreffend festgesetzten Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (Wert 4.000 €) nach dem damals geltenden Recht ist nicht vorzunehmen. Die allgemeine Regelung des § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG wird durch die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG verdrängt (OLG Karlsruhe vom 18.08.2025 - 20 UF 55/25, juris Rn. 3; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2021, 776 Rn. 19; Schneider/Dürbeck, NZFam 2021, 206, 209). Soweit ohne nähere Erörterung des Verhältnisses der beiden Vorschriften ein Nebeneinander oder sogar ein Vorrang des § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG angenommen wird (BeckOK Kostenrecht/Wendtland, Stand 01.02.2025, § 63 FamGKG Rn. 3; vgl. auch BGH WuM 2022, 292 Rn. 5; WuM 2022, 183 Rn. 4) ist dem jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht zu folgen. Anderenfalls verbliebe für die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 63 Abs. 2 S. 1 FamFG praktisch kein Anwendungsfall, da eine Ermäßigung von Wertvorschriften durch Gesetzesänderungen die absolute Ausnahme darstellen dürfte.
Gem. § 59 Abs. 1 S. 5 mit § 57 Abs. 7 FamGKG ist die Entscheidung zum Verfahrenswert unanfechtbar, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt daher nicht in Betracht.