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OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen·20 UF 55/25·17.08.2025

Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts nach Erhöhung der Regelverfahrenswerte in Gewaltschutzsachen zum 1. Juni 2025

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Karlsruhe setzt den Beschwerdeverfahrenswert in einer Gewaltschutzsache auf 1.500 € fest, nachdem die Beschwerde nach der zum 01.06.2025 in Kraft getretenen Erhöhung der Regelverfahrenswerte eingelegt wurde. Die Beschwerde war zwischenzeitlich zurückgenommen; der Antragsgegner trägt die Kosten. Das Gericht begründet die Wertfestsetzung vorrangig mit § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG als Spezialregelung gegenüber § 40 Abs. 2 FamGKG.

Ausgang: Beschwerde wurde zurückgenommen; Beschwerdeverfahrenswert auf 1.500 € festgesetzt und der Antragsgegner zur Kostentragung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Beschwerde in einer Gewaltschutzsache nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Erhöhung der Regelverfahrenswerte eingelegt, ist der erhöhte Regelverfahrenswert für das Beschwerdeverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festzusetzen.

2

§ 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist als Spezialregelung der allgemeinen Begrenzung des Beschwerdewerts in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vorzuziehen, soweit die Wertänderung auf einer gesetzlichen Anpassung der Regelverfahrenswerte beruht.

3

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 41 Abs. 1 FamGKG ist bei der Wertfestsetzung von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

4

Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des FamGKG (insbesondere §§ 40 Abs. 1, 41, 49, 63 Abs. 1 FamGKG) unabhängig davon, dass die Beschwerde zurückgenommen worden ist; eine Kostenentscheidung bleibt möglich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs 4 FamFG§ 84 FamFG§ 40 Abs 1 FamGKG§ 40 Abs 2 S 1 FamGKG§ 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG§ 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG

Vorinstanzen

vorgehend AG Heidelberg, 16. Mai 2025, 31 F 99/24

Leitsatz

Zur Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts nach Erhöhung der Regelverfahrenswerte in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen mit Wirkung zum 1. Juni 2025.(Rn.3)

Orientierungssatz

Bei einer nach dem 1. Juni 2025 eingelegten Beschwerde in Gewaltschutzsachen ist der erhöhte Regelverfahrenswert gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festzusetzen; die Vorschrift geht als Spezialregelung der allgemeinen Begrenzung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vor, wenn die Wertänderung auf eine gesetzliche Anpassung der Regelverfahrenswerte zurückzuführen ist.(Rn.3)

Tenor

1. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 84 FamFG. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.

2

Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 41, 49, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamGKG.

3

Der Regelverfahrenswert für eine Gewaltschutzsache nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist in der Neufassung des § 49 Abs. 1 FamGKG mit Wirkung zum 01.06.2025 von 2.000 € auf 3.000 € angehoben worden, wobei im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 41 Abs. 1 FamGKG von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen ist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist für das Beschwerdeverfahren der erhöhte Regelverfahrenswert (von 1.500 €) festzusetzen, da die Beschwerde nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt worden ist.

4

Der Auffassung, wonach in Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG der Wert für das Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Verfahrensgegenstandes des ersten Rechtszugs nach altem Recht begrenzt ist (vgl. Wendtland in: BeckOK KostR, Stand 01.06.2025, § 63 FamGKG Rn. 3 mit Verweis auf BGH, BeckRS 2022, 3928; 2021, 43489), ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu folgen. Jedenfalls im Hinblick auf die angehobenen Regelverfahrenswerte in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen ist § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG gegenüber der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG, die auf verfahrensimmanente Wertschwankungen etwa bei deutlich verbesserten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute nach erstinstanzlicher Abweisung des Scheidungsantrags abzielt, richtigerweise als Spezialregelung anzusehen (vgl. Schneider/Dürbeck, NZFam 2021, 206 (209); OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.10.2021 - 6 UF 147/21 - juris Rn. 26).