Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts nach Erhöhung der Regelverfahrenswerte in Gewaltschutzsachen zum 1. Juni 2025
KI-Zusammenfassung
Das OLG Karlsruhe setzt den Beschwerdeverfahrenswert in einer Gewaltschutzsache auf 1.500 € fest, nachdem die Beschwerde nach der zum 01.06.2025 in Kraft getretenen Erhöhung der Regelverfahrenswerte eingelegt wurde. Die Beschwerde war zwischenzeitlich zurückgenommen; der Antragsgegner trägt die Kosten. Das Gericht begründet die Wertfestsetzung vorrangig mit § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG als Spezialregelung gegenüber § 40 Abs. 2 FamGKG.
Ausgang: Beschwerde wurde zurückgenommen; Beschwerdeverfahrenswert auf 1.500 € festgesetzt und der Antragsgegner zur Kostentragung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Beschwerde in einer Gewaltschutzsache nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Erhöhung der Regelverfahrenswerte eingelegt, ist der erhöhte Regelverfahrenswert für das Beschwerdeverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festzusetzen.
§ 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist als Spezialregelung der allgemeinen Begrenzung des Beschwerdewerts in § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vorzuziehen, soweit die Wertänderung auf einer gesetzlichen Anpassung der Regelverfahrenswerte beruht.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 41 Abs. 1 FamGKG ist bei der Wertfestsetzung von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des FamGKG (insbesondere §§ 40 Abs. 1, 41, 49, 63 Abs. 1 FamGKG) unabhängig davon, dass die Beschwerde zurückgenommen worden ist; eine Kostenentscheidung bleibt möglich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Heidelberg, 16. Mai 2025, 31 F 99/24
Leitsatz
Zur Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts nach Erhöhung der Regelverfahrenswerte in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen mit Wirkung zum 1. Juni 2025.(Rn.3)
Orientierungssatz
Bei einer nach dem 1. Juni 2025 eingelegten Beschwerde in Gewaltschutzsachen ist der erhöhte Regelverfahrenswert gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festzusetzen; die Vorschrift geht als Spezialregelung der allgemeinen Begrenzung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG vor, wenn die Wertänderung auf eine gesetzliche Anpassung der Regelverfahrenswerte zurückzuführen ist.(Rn.3)
Tenor
1. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 84 FamFG. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.
Die Festsetzung des Beschwerdeverfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 41, 49, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamGKG.
Der Regelverfahrenswert für eine Gewaltschutzsache nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist in der Neufassung des § 49 Abs. 1 FamGKG mit Wirkung zum 01.06.2025 von 2.000 € auf 3.000 € angehoben worden, wobei im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 41 Abs. 1 FamGKG von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen ist. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG ist für das Beschwerdeverfahren der erhöhte Regelverfahrenswert (von 1.500 €) festzusetzen, da die Beschwerde nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegt worden ist.
Der Auffassung, wonach in Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG der Wert für das Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Verfahrensgegenstandes des ersten Rechtszugs nach altem Recht begrenzt ist (vgl. Wendtland in: BeckOK KostR, Stand 01.06.2025, § 63 FamGKG Rn. 3 mit Verweis auf BGH, BeckRS 2022, 3928; 2021, 43489), ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu folgen. Jedenfalls im Hinblick auf die angehobenen Regelverfahrenswerte in Kindschafts- und Gewaltschutzsachen ist § 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG gegenüber der allgemeinen Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 FamGKG, die auf verfahrensimmanente Wertschwankungen etwa bei deutlich verbesserten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute nach erstinstanzlicher Abweisung des Scheidungsantrags abzielt, richtigerweise als Spezialregelung anzusehen (vgl. Schneider/Dürbeck, NZFam 2021, 206 (209); OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.10.2021 - 6 UF 147/21 - juris Rn. 26).