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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 Ws 36/17·15.02.2017

Maßregelvollzug: Rechtsschutz gegen eine gerichtlich angeordnete Zwangsbehandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Feststellungsinteresse nach Erledigung der Behandlung

StrafrechtMaßregelvollzugPsychiatrisches ZwangsbehandlungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Untergebrachte wandte sich mit einer auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Genehmigung einer zwangsweisen medikamentösen Behandlung; nach Ablauf der Anordnungsdauer beantragte er eine Fortsetzungsfeststellung. Das OLG Karlsruhe bejaht das Rechtsschutzinteresse für ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren und erkennt die Genehmigung als rechtswidrig an. Entscheidungsgrundlage sind unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit, insbesondere zu Nebenwirkungen, Medikamentenauswahl und Dosierung. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsantrag stattgegeben: Gericht stellt die Rechtswidrigkeit der Genehmigung zwangsweiser medikamentöser Behandlung fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung sofort wirksamer Zwangsbehandlung, die wegen gesetzlich befristeter Höchstdauer regelmäßig vor einer Entscheidung der Rechtsbeschwerde erledigt ist, besteht für den Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse am Fortsetzungsfeststellungsverfahren.

2

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet die Möglichkeit einer gerichtlichen Feststellung auch bei zeitraubenden Instanzenwegen, wenn die unmittelbare Anfechtung typischerweise erfolglos bliebe.

3

Die Genehmigung einer Zwangsbehandlung nach § 20 Abs. 3 PsychKHG setzt tragfähige tatsächliche Feststellungen zu den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (Eigen- oder Fremdgefährdung, krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit) voraus.

4

Die Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 20 Abs. 3 Satz 2–5 PsychKHG verlangt konkrete Gerichtsangaben zu Art, Wahrscheinlichkeit und Umfang von Belastungen (z.B. Nebenwirkungen) sowie zur Auswahl und Dosierung der eingesetzten Medikamente, damit die Abwägung überprüfbar ist.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 63 StGB§ Art 19 Abs 4 GG§ 20 Abs 2 PsychKG BW§ 20 Abs 3 S 2 PsychKG BW§ 20 Abs. 3 Satz 2 bis 5 PsychKHG BW§ 52 Abs. 1, 60, 63, 65 GKG

Vorinstanzen

vorgehend LG Heidelberg, 27. Dezember 2016, 7 StVK 247/16

Leitsatz

1. Ist eine angeordnete Zwangsbehandlung des Untergebrachten bis zur Entscheidung über dessen Rechtsbeschwerde durch Zeitablauf erledigt, liegt das für das Fortsetzungsfeststellungsverfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse vor.(Rn.6)

2. Die in § 20 Abs. 3 Satz 2 bis 5 PsychKHG BW umschriebene Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert, dass das anordnende Gericht die mit der Behandlung möglicherweise einhergehenden Belastungen in konkreter Weise feststellt.(Rn.15)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Genehmigung der zwangsweisen medikamentösen Behandlung des Antragsgegners durch den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 27. Dezember 2016 rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Antragsgegner hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung i.V.m. §§ 121 Abs. 4, 138 Abs. 3 StVollzG, 54 PsychKHG).

3. Der Gegenstandswert wird für beide Instanzen auf 1.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 60, 63, 65 GKG).

Gründe

1

1. Das Landgericht Heidelberg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.12.2016, der dem Antragsgegner am 30.12.2016 zugestellt wurde, eine näher festgelegte medikamentöse Behandlung des im Psychiatrischen Zentrum X (PZX) in Y gemäß § 63 StGB untergebrachten Antragsgegners unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bis längstens 6.2.2017 angeordnet.

2

Der Antragsgegner hat mit seiner am 30.1.2017 eingelegten und auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde zunächst die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Nach Ablauf der im angefochtenen Beschluss bestimmten Frist und Hinweis des Senats beantragt der Antragsgegner nunmehr die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen.

3

2. Der Antrag ist zulässig und begründet.

4

a. Der inzwischen gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig; das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gegeben.

5

Die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hat sich an dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Recht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt zu orientieren. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der eine gerichtliche Überprüfung kaum erreicht werden kann (st. Rspr. des BVerfG: BVerfGE 96, 27; 104, 220; GesR 2016, 580). Eröffnet das Gesetz einen Instanzenzug, muss dabei auch gewährleistet sein, dass dieser ausgeschöpft werden kann (BVerfGE 104, 220).

6

Bei Rechtsbeschwerden gegen die gerichtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung von Untergebrachten nach § 20 Abs. 3 PsychKHG kann in Fällen, in denen - wie vorliegend - die sofortige Wirksamkeit angeordnet wird, wegen der gesetzlich beschränkten Höchstdauer von sechs Wochen (§§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und der Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§§ 54 Abs. 2 PsychKHG, 118 Abs. 1, 138 Abs. 3 StVollzG), deren Ablauf das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig abzuwarten hat, eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde typischerweise nicht ergehen, bevor sich die Genehmigung durch Ablauf ihrer Geltungsdauer erledigt hat.

7

Um den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz nicht leer laufen zu lassen, ist dem Untergebrachten deshalb die Möglichkeit der Überprüfung der Genehmigung im Fortsetzungsfeststellungsverfahren zu eröffnen.

8

b. Der Antrag ist auch begründet, weil der angefochtene Beschluss nicht vollständig den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt.

9

(1) Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 PsychKHG ist die Zwangsbehandlung zunächst zur Abwendung einer erheblichen Eigengefährdung (Nr. 1 lit. a) oder zur Wiederherstellung der Voraussetzungen freier Selbstbestimmung zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens (Nr. 1 lit. b) zulässig, wobei beide Alternativen zur weiteren Voraussetzung haben, dass dem Untergebrachten krankheitsbedingt die Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit fehlt. Daneben ist die Zwangsbehandlung zur Abwendung einer erheblichen Fremdgefährdung gerechtfertigt (Nr. 2).

10

Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss im Ergebnis die Voraussetzungen aller drei Alternativen bejaht hat, wird dies von den dazu getroffenen Feststellungen allerdings nur hinsichtlich der in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 PsychKHG umschriebenen Varianten getragen.

11

Das Landgericht hat seine Entscheidung auf der Grundlage der im Antrag des PZN enthaltenen Informationen, des gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 321 FamFG eingeholten Gutachtens und des eigenen Eindrucks aus der mündlichen Anhörung des Untergebrachten getroffen. Daraus ergab sich, dass der Untergebrachte an einer paranoiden Schizophrenie leidet und sich sein psychopathologischer Zustand nach Verweigerung der Einnahme ärztlich für erforderlich gehaltener antipsychotischer Medikation verschlechterte. Im Vordergrund der Symptomatik standen dabei affektive Auffälligkeiten, die zwischen euphorischen Zuständen und gereizt-bedrohlichen Stimmungen schwankten. Im Kontakt zu anderen zeigte sich der Untergebrachte deshalb immer wieder ablehnend-feindselig, was in wiederholten massiven verbalen Gewaltandrohungen gipfelte. Die bei der mündlichen Anhörung gemachte Äußerung des Untergebrachten, er behalte sich die Realisierung der ausgesprochenen Drohungen vor, trägt die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Bewertung, dass vom Untergebrachten Tätlichkeiten in einem Ausmaß zu besorgen sind, die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychKHG erfüllen.

12

Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung belegen die getroffenen Feststellungen auch mit noch hinreichender Deutlichkeit die krankheitsbedingt fehlende Einsicht des Untergebrachten in seine Behandlungsbedürftigkeit. Dies ergibt sich allerdings - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht bereits aus der Ablehnung der Behandlung als solcher. Auch die beschriebenen affektiven Auffälligkeiten lassen für sich genommen noch nicht den Schluss auf eine krankheitsbedingt relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Untergebrachten zu. Mit der auf der Grundlage des Eindrucks aus der mündlichen Anhörung getroffenen weiteren Feststellung, dass der dabei zu beobachtende Zustand dem entsprach, den er bei den Anlasstaten zeigte, ist jedoch hinreichend eine mit der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit einhergehende psychotische Exazerbation der Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis belegt.

13

Vor dem Hintergrund der krankheitsbedingten feindseligen Verhaltensweisen des Untergebrachten und der daraus resultierenden weitgehenden Absonderung des Untergebrachten liegt es auf der Hand, dass mit der Gabe eines antipsychotisch wirksamen Medikaments eine Remission der psychotischen Symptome als Ursache des gereizt-aggressiven Verhaltens des Untergebrachten erreicht werden soll und die Behandlung damit das in § 20 Abs. 3 Nr. 1 lit. b PsychKHG umschriebene Ziel verfolgt.

14

Soweit der Untergebrachte eine Abklärung der Ursachen der von ihm beklagten Halsschmerzen ablehnt, bleibt hingegen nach den getroffenen Feststellungen unklar, ob es für den Verdacht einer bösartigen Lymphdrüsenerkrankung reale Anhaltspunkte gibt oder dieser lediglich auf der eigenen, im Hinblick auf seinen psychischen Zustand möglicherweise wahnbedingt beeinflussten, Einschätzung des Untergebrachten beruht. Eine tatsächlich bestehende gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Untergebrachten i.S.d. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit a PsychKHG ist damit nicht belegt.

15

(2) Eine Behandlung gegen den natürlichen Willen des Untergebrachten setzt darüber hinaus voraus, dass die in § 20 Abs. 3 Satz 2 bis 5 PsychKHG umschriebenen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfüllt sind.

16

Insoweit lässt sich den Beschlussgründen zwar noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Einsatz eines antipsychotisch wirksamen Medikaments sowohl zur Beseitigung der Fremdgefährdung als auch der Wiederherstellung der Urteilsfähigkeit des Untergebrachten in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit und der Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens geeignet ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2 PsychKHG), im Hinblick auf die umfassende Verweigerungshaltung des Untergebrachten mildere erfolgversprechende Behandlungsansätze nicht bestehen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PsychKHG) und der Nutzen der Behandlung gegenüber den Folgen einer Nichtbehandlung deutlich überwiegt (§ 20 Abs. 3 Satz 5 PsychKHG).

17

Dagegen kann mangels entsprechender Feststellungen nicht überprüft werden, ob die im Beschluss vorgenommene Bewertung, die mit der Behandlung verbundenen Belastungen stünden nicht außer Verhältnis zu ihrem Nutzen (§ 20 Abs. 3 Satz 4 PsychKHG), auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht. Lediglich der im Tenor getroffenen Anordnung, die zur Vorbeugung von Frühdyskinesien und Rigor die Verabreichung eines zweiten Medikaments genehmigt, lässt sich entnehmen, dass mit der Behandlung Nebenwirkungen verbunden sein können, wobei bereits unklar bleibt, ob sich dies auf beide - alternativ genehmigte - antipsychotisch wirksame Medikamente bezieht. Feststellungen zu Grad der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Nebenwirkungen und ihres Ausmaßes, die eine Abwägung mit dem Nutzen der Behandlung ermöglichen würden, fehlen gänzlich. In diesem Zusammenhang wären auch Ausführungen zur Begründung der Auswahl der zur Behandlung vorgesehenen Medikamente und ihrer Dosierung geboten gewesen (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 60).

18

(3) Darauf, ob die auf der Mitteilung der Antragstellerin beruhende pauschale Feststellung, „mehrfache Versuche, [den Untergebrachten] von der Notwendigkeit der Einnahme“ der antipsychotischen Medikation zu überzeugen (Beschluss S. 4), die erforderliche angemessene Aufklärung des Untergebrachten zur Herbeiführung einer auf Vertrauen gegründeten Zustimmung des Untergebrachten (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG) belegt, um die sich auch vor der Einholung der Genehmigung der Zwangsbehandlung bemüht worden sein muss (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 58), kam es danach nicht mehr an.

19

3. Der Senat weist darauf hin, dass mit dieser allein einem Begründungsmangel der gerichtlichen Entscheidung geschuldeten Entscheidung keine Aussage über die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Behandlungsmaßnahmen verbunden ist.