Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Anfechtbarkeit der durch einstweilige Anordnung erteilten gerichtlichen Zustimmung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung eines Untergebrauchten in einem psychiatrischen Krankenhaus
KI-Zusammenfassung
Das OLG Karlsruhe stellt fest, dass die gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung, soweit sie mittels einstweiliger Anordnung erteilt wird, nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist. Eine als Rechtsbeschwerde eingereichte Eingabe ist als Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Entscheidung auszulegen. Die Entscheidung wird an das Landgericht zurückgegeben; das Landgericht hat über den als Aufhebungsantrag zu behandelnden Vortrag zu entscheiden. Zudem betont der Senat die hohen Begründungsanforderungen und die Voraussetzung eines dringenden Tätigwerdens bei einstweiligen Anordnungen.
Ausgang: Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück und weist die Eingabe als Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Anordnung zur gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung zu entscheiden
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung, wenn sie durch einstweilige Anordnung erteilt wird, ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar; eine gegenteilige Rechtsbeschwerde ist als Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Entscheidung auszulegen.
Bei rechtskräftiger Unterbringung nach § 63 StGB finden die Vorschriften der §§ 109 bis 121 StVollzG durch Verweisung des § 54 Abs. 2 PsychKHG Anwendung.
Eine als Rechtsbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung eingereichte Eingabe ist als Antrag auf Aufhebung der getroffenen Entscheidung zu behandeln und von der zuständigen Kammer zu entscheiden.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht; dies und die sonstigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit sind in der Entscheidung hinreichend zu begründen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Konstanz, 23. März 2018, 10 StVK 68/18
Orientierungssatz
Die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nicht anfechtbar; eine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist als Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Entscheidung auszulegen.(Rn.3)
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Sache wird an das Landgericht Konstanz zurückgegeben.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.03.2018 erteilte das Landgericht Konstanz im Wege der einstweiligen Anordnung die (vorläufige) gerichtliche Zustimmung zur zwangsweisen medikamentösen Behandlung des Antragsgegners durch die Antragstellerin. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit eigenem Schreiben vom 27.03.2018. Das Landgericht Konstanz hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Ist der Betroffene - wie sich dies vorliegend aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt - rechtskräftig gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, finden über die Verweisung in § 54 Abs. 2 PsychKHG die Vorschriften der §§ 109 bis 121 StVollzG Anwendung. Danach ist die Entscheidung über die gerichtliche Zustimmung zwar grundsätzlich mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG anfechtbar (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 08.07.2015 - 2 Ws 239/15 = FamRZ 2015, 2008, vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 = Die Justiz 2017, 217, vom 16.02.2017 - 2 Ws 36/17 = NStZ-RR 2017, 125 und vom 11.09.2017 - 2 Ws 242/17, juris; OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 33 - zur Vorgängervorschrift des § 8 UBG). Nach § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 StVollzG gilt dies jedoch nicht für einstweilige Anordnungen, die nicht anfechtbar sind. Die möglicherweise auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zurückzuführende Eingabe des Antragsgegners ist danach als Antrag auf Aufhebung der getroffenen Entscheidung über die gerichtliche Zustimmung zu behandeln (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 StVollzG), über den das Landgericht Konstanz zu entscheiden hat.
Der Senat sieht sich dabei zu dem Hinweis veranlasst, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt wird, gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG nur zulässig ist, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Dies muss in der gerichtlichen Entscheidung begründet werden. Auch im Übrigen gelten für die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung hohe Begründungsanforderungen (vgl. dazu neben den bereits angeführten Entscheidungen des Senats noch Beschlüsse vom 07.05.2014 - 2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58, vom 09.12.2016 - 2 Ws 364/16 = RuP 2017, 101 und vom 26.03.2018 - 2 Ws 79/18, juris, sowie die dazu ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 54 ff.).