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OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat·10 W 2/19·14.04.2019

Rechtsweg gegen Äußerungen eines Ortsvorstehers in Vereinsversammlung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrecht (Rechtswegsfragen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller verlangten einstweiligen Unterlassungs- und Richtigstellungsanspruch gegen Äußerungen eines Ortsvorstehers in einer Versammlung der Vereinsvorsitzenden. Das Landgericht verwies an das Verwaltungsgericht; das OLG Karlsruhe wies die sofortige Beschwerde zurück. Entscheidend sei, dass der Ortsvorsteher in seiner öffentlichen Funktion auftrat; die Frage einer Rechtsgrundlage ist in der Sache zu prüfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verweisung an das Verwaltungsgericht als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn streitige Äußerungen eines Amtsträgers im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgen; maßgeblich ist das Handeln, nicht die Rechtsform der Veranstaltung.

2

Führt ein Amtsträger als Vertreter der Verwaltung an einer Veranstaltung teil, sind die in diesem Rahmen getätigten Äußerungen grundsätzlich der öffentlichen Funktion zuzurechnen.

3

Ob eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage das Handeln deckt, ist keine Frage des Rechtswegs, sondern Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung der (verwaltungsgerichtlichen) Klage.

4

Ausnahmsweise sind Äußerungen als privat anzusehen, wenn sie erkennbar rein persönliche Erklärungen oder bloß gelegentliche, nicht mit der Amtstätigkeit zusammenhängende Äußerungen sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 40 Abs 1 S 1 VwGO§ 40 VwGO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Baden-Baden, 5. März 2019, 2 O 45/19

Orientierungssatz

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn streitige Äußerungen eines Ortsvorstehers in einer Versammlung der örtlichen Vereinsvorsitzenden in der Funktion als Ortsvorsteher gefallen sind, nicht als Parteipolitiker oder Privatperson. Entscheidend ist das Handeln selber, nicht die Rechtsform der Veranstaltung.(Rn.5)

2. Ob die Äußerungen von einer öffentlich-rechtlich Rechtsgrundlage gedeckt waren, ist dagegen keine Frage des Rechtswegs, sondern der inhaltlichen Begründetheit.(Rn.7)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 05.03.2019 - 2 O 45/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung und die Richtigstellung von Äußerungen, die der Antragsgegner, der Ortsvorsteher des X-Stadtteils Y, auf einer Sitzung von Vereinsvorsitzenden seines Stadtteils getätigt hat.

2

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat den Rechtsstreit zutreffend als öffentlich-rechtlich eingeordnet.

4

Der Rechtsweg für Klagen gegen Äußerungen von Amtsträgern richtet sich danach, ob die angegriffenen Äußerungen im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gefallen sind (dann Verwaltungsrechtsweg) oder ob sie nicht in der Eigenschaft als Amtsträger, sondern als Privatperson oder in sonstiger nicht-amtlicher Funktion getätigt wurden (dann Zivilrechtsweg; Kopp/Schenke/Ruthig, VwGO, 23. Aufl., § 40 Rn. 28, 28a m.w.N.; vgl. auch BGHZ 34, 99). Ob das eine oder das andere der Fall ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (VGH München BayVBl 2010, 442).

5

Zutreffend ist das Landgericht hier aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, weil der Antragsgegner in seiner Funktion als Ortsvorsteher auftrat. Der Antragsgegner war zu der Versammlung der örtlichen Vereinsvorsitzenden als Vertreter der Stadt X und damit in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion als Ortsvorsteher gekommen, nicht als Parteipolitiker oder als Privatperson. Seine Anwesenheit diente offenbar der Kontaktpflege der Verwaltung zu den örtlichen Vereinen und damit im weiteren Sinne öffentlichen Zwecken, nicht den persönlichen Interessen des Antragsgegners. Das gilt unabhängig vom Vorliegen einer konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage für dieses Handeln und auch unabhängig vom privatrechtlichen Charakter der Versammlung. Denn entscheidend ist nicht die Rechtsform der Veranstaltung, sondern die des Handelns des Antragsgegners.

6

Nachdem der Antragsgegner bei der Versammlung erkennbar in öffentlicher Funktion auftrat, sind auch die von ihm in diesem Rahmen getätigten Äußerungen grundsätzlich seiner öffentlichen Funktion zuzurechnen. Etwas anderes könnte nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die Äußerungen erkennbar und unzweifelhaft bloß gelegentlich der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit gefallen wären, insbesondere wenn es sich um offensichtlich rein persönliche Erklärungen handeln würde (vgl. Kopp/Schenke/Ruthig a.a.O. Rn. 28a). So liegt es hier jedoch nicht. Die Äußerungen des Antragsgegners fielen im Rahmen der Diskussion über die Genehmigungsfähigkeit einer geplanten Veranstaltung auf dem Z-Platz; das betraf eine öffentliche Aufgabe der für die Genehmigung zuständigen Stadt, als deren Repräsentant der Antragsgegner erschienen war (wenn auch nur als Ortsvorsteher eines Stadtteils).

7

Keine Frage des Rechtswegs, sondern allein der inhaltlichen Begründetheit der (verwaltungsgerichtlichen) Unterlassungsklage ist hingegen, ob die Äußerungen von einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage gedeckt waren und ob es tatsächlich - wie vom Antragsgegner angegeben - entsprechende Verwaltungsvorgänge über vorherige Beschwerden der Antragsteller bei der Stadt gab.

III.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Aus § 17b Abs. 2 S. 1 GVG ergibt sich für die erfolglose Beschwerde gegen die Verweisungsentscheidung erster Instanz nichts anderes (BVerwG NVwZ-RR 2015, 69).

9

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 17a Abs. 4 S. 5 GVG. Es geht allein um die Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Abgrenzung zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Äußerungen auf den Einzelfall.