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Landgericht Aachen·3 T 129/19·26.05.2019

Festsetzung des Gegenstandswerts für Ablehnung eines Richters auf 15.600 €

VerfahrensrechtKostenrechtGegenstandswertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG. Das Landgericht setzte den Gegenstandswert auf 15.600 € fest. Es führt aus, dass bei Verfahren über die Ablehnung eines Richters der Gegenstandswert dem Wert der Hauptsache entspricht und stützt sich dabei auf einschlägige Entscheidungen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren wurde stattgegeben; Wert auf 15.600 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert ist auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

Bei Verfahren über die Ablehnung eines Richters entspricht der Gegenstandswert dem Gegenstandswert der Hauptsache.

3

Zur Begründung der Festsetzung kann das Gericht einschlägige Entscheidungen anderer Gerichte oder Kammern heranziehen.

4

Gegen einen Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswerts kann Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG nur eingelegt werden, wenn der Streitwert 200,00 € übersteigt; die Frist beträgt zwei Wochen nach Zustellung.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG§ 3 ZPO§ 33 Abs. 3 RVG

Tenor

wird der Gegenstandswert für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf 15.600 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Gegenstandswert war auf Antrag des Prozessbevollmächtigen der Kläger vom 24.05.2019 festzusetzen, § 33 Abs. 1 RVG.

3

Nach zutreffender Ansicht (vgl. Zöller/Herget, 32. Aufl., § 3 ZPO Rdn. 16 "Ablehnung eines Richters") entspricht der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend die Ablehnung eines Richters dem Gegenstandswert der Hauptsache. Zur weiteren Begründung kann auf die im Verfahren 3 T 462/18 ergangenen Beschlüsse des OLG Köln (10 W 2/19) und der Kammer Bezug genommen werden.

Rechtsmittelbelehrung

5

Gegen diesen Beschluss können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt, § 33 Abs. 3 RVG. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

6

Aachen, 27.05.20193. Zivilkammer

7

Dr. L am Landgericht
als Einzelrichter