Prozessführungskosten im Sinne der Prozesskostenhilfe bei vergangenen und voraussichtlichen Gerichtskosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz; streitig ist, welche Prozessführungskosten nach §115 Abs.4 ZPO anzusetzen sind. Das OLG bewilligt PKH mit Beiordnung und Ratenzahlung. Es berücksichtigt die voraussichtlichen Gerichts- und eigenen Anwaltskosten der laufenden Instanz auch wenn sie noch nicht fällig sind, nicht jedoch erstinstanzliche Kosten, die der Kläger faktisch nicht trägt.
Ausgang: Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz bewilligt; Beiordnung des Rechtsanwalts und monatliche Ratenzahlung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Versagungsgrundes des § 115 Abs. 4 ZPO sind die voraussichtlichen Gerichtskosten der laufenden Instanz auch dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber der bedürftigen Partei noch nicht fällig oder nicht vorschusspflichtig sind.
Verfahrenskosten aus vorausgegangenen Instanzen bleiben bei der Bemessung der Prozesskostenhilfe unberücksichtigt, wenn die antragstellende Partei mit diesen Kosten tatsächlich nicht belastet ist.
Die im laufenden Rechtszug zu erwartenden eigenen Rechtsanwaltskosten sind nach § 115 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen, soweit die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorliegen; § 9 RVG begründet insoweit einen Vorschussanspruch des Prozessbevollmächtigten.
Die Berücksichtigung künftiger Gerichtskosten ist mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Systematik von § 31 Abs. 3 GKG vereinbar, da auch vorgeschossene Gerichtskosten für die Behandlung im PKH-Verfahren relevant sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Baden-Baden, kein Datum verfügbar, 2 O 171/15
Leitsatz
Zu den Kosten der Prozessführung im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO zählen die voraussichtlichen Gerichtskosten in der laufenden Instanz auch dann, wenn sie für die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, noch nicht fällig sind. Demgegenüber sind die in vorausgegangenen Instanzen entstandenen Verfahrenskosten nicht zu berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei mit ihnen tatsächlich nicht belastet ist.(Rn.5)
Tenor
1. Dem Kläger wird für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt […] beigeordnet.
2. Der Kläger hat monatliche Raten von 1.227 Euro auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.
Gründe
Dem Kläger ist für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt […] zu bewilligen (§§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Dabei ist anzuordnen, dass der Beklagte monatliche Raten von 1.227 Euro auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen hat (§§ 115, 120 ZPO).
1. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung sind für den Kläger als dem Berufungsbeklagten nicht zu prüfen (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Nach den von dem Kläger mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verfügt er über ein einzusetzendes Einkommen von 1.527,33 Euro […]. Daraus ergeben sich monatliche Raten in Höhe von 1.227 Euro (§ 115 Abs. 2 ZPO).
3. § 115 Abs. 4 ZPO steht der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Die Kosten der Prozessführung im Sinne dieser Vorschrift belaufen sich auf 7.530,64 Euro und übersteigen damit das Vierfache der angeordneten Ratenhöhe. Zwar sind die erstinstanzlich bereits entstandenen Kosten hierbei jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu berücksichtigen, wohl aber die in der Berufungsinstanz voraussichtlich entstehenden Rechtsanwaltskosten des Klägervertreters sowie die in der Berufungsinstanz anfallenden Gerichtsgebühren.
a) Der Senat kann offenlassen, ob im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 4 ZPO für die zweite Instanz auch die erstinstanzlich bereits entstandenen Kosten zu berücksichtigen sind (so Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 115 Rn. 56; Kießling, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 115 Rn. 53 Dölling, NJW 2016, 207 ff.) oder ob nicht (so OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.1.2009, 2 UF 102/08, NJW-RR 2009, 1233, 1235 f.; OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2013, II-2 WF 199/13, NJOZ 2014, 1098; siehe auch Groß in: ders., Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 ZPO Rn. 135) und in welcher Weise das ggf. zu erfolgen hat. Denn jedenfalls in der vorliegenden Sonderkonstellation, in der dem Kläger für die erste Instanz Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, in der die Raten jedoch ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen von seiner Ehefrau getragen werden, können diese Gerichtskosten keine Beachtung finden. Der Kläger ist mit diesen Gerichtskosten faktisch nicht belastet. Er steht insoweit einem Antragsteller gleich, dem für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.2.2020, 13 UF 71/15; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 115 Rn. 100).
b) Anzusetzen sind demgegenüber die für die zweite Instanz zu erwartenden Rechtsanwaltskosten auf Seiten des Klägers, die sich bei dem Gegenstandswert von 63.219,65 Euro – inklusive Auslagenpauschale und Umsatzsteuer – auf 4.598,64 Euro belaufen. Bezüglich dieser Rechtsanwaltskosten besteht gemäß § 9 RVG ein Anspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf einen angemessenen Vorschuss, der ggf. auch in voller Höhe des zu erwartenden Vergütungsanspruchs geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2003, IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1047). Demzufolge ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die eigenen Rechtsanwaltskosten der jeweiligen Instanz im Rahmen des § 115 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen sind, sofern die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts – wie hier – gegeben sind (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 13.1.2012, 10 WF 8/12; BayVGH, Beschluss vom 25.1.2019, 22 C 18.2625; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 115 Rn. 56; Kießling, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 115 Rn. 53). Der Betrag von 4.598,64 Euro alleine übersteigt das Vierfache der monatlichen Rate jedoch nicht.
c) Darüber hinaus sind aber auch die für die zweite Instanz zu erwartenden Gerichtsgebühren von 2.932 Euro in die Berechnung mit einzustellen. Dass diese Gerichtsgebühren gegenüber dem Kläger als dem Berufungsbeklagten derzeit (noch) nicht fällig sind (vgl. § 6 Abs. 1 GKG), steht dem nicht entgegen.
Für den fehlenden Ansatz dieser dem Kläger – wenn überhaupt – erst in Zukunft zur Last fallenden Gerichtskosten spricht zwar, dass die Prozesskostenhilfe den Zweck hat, bedürftigen Personen überhaupt den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, während der nicht vorschusspflichtigen Parteien auch ohne Übernahme der Gerichtskosten durch die Staatskasse die Prozessführung offensteht (gegen die Berücksichtigung solcher Gerichtskosten daher OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2013, II-2 WF 199/13, NJOZ 2014, 1098; wohl auch LSG Bayern, Beschluss vom 19.5.2009 - L 13 R 349/09 B PKH; OLG Celle, Beschluss vom 13.1.2012, 10 WF 8/12; siehe außerdem Kießling, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 115 Rn. 53).
Eine unterlassene Berücksichtigung der Gerichtskosten für die nicht vorschusspflichtige Partei hätte jedoch eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zur Folge. Der gerichtskostenvorschusspflichtige Bedürftige kann die Gerichtskosten auch über den Zeitpunkt seines rechtskräftigen Unterliegens hinaus stets nach den Regeln der Prozesskostenhilfe abwickeln, muss also – wenn überhaupt – nur die angeordneten Ratenzahlungen (auch auf die Gerichtskosten) erbringen. Dann muss aber auch dem nicht gerichtskostenvorschusspflichtigen Bedürftigen diese Möglichkeit eingeräumt werden und kann dieser nicht dazu verpflichtet werden, im Falle seines Unterliegens die Gerichtskosten in vollem Umfang erstatten zu müssen. Es verstieße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, wenn bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein unbemittelter unterlegener Kläger besser behandelt würde als ein mittelloser Beklagter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.1999, 1 BvR 984-89, NJW 1999, 3186 f). Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, wonach im Rahmen des § 115 Abs. 4 ZPO die voraussichtlichen Gerichtsgebühren (jedenfalls) der laufenden Instanz für beide Seiten und unabhängig von der Frage der jeweiligen Fälligkeit oder Vorschusspflicht zu berücksichtigen sind (ausführlich Dölling, NJW 2016, 207, 208 ff.; siehe außerdem BayVGH, Beschluss vom 25.1.2019, 22 C 18.2625; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.9.2011, 6 W 64/11; Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 115 Rn. 62; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 115 Rn. 56). Für dieses Ergebnis spricht auch die gesetzliche Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG, die für den Fall des Obsiegens der vorschusspflichtigen Partei nicht davon ausgeht, dass die vorgeschossenen Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, festgesetzt werden können. Die Vorschrift ordnet vielmehr eine Rückzahlung der vorgeschossenen Kosten an den Vorschusspflichtigen durch die Landeskasse an, was impliziert, dass (auch) diese Kosten für die bedürftige Partei nach den Grundsätzen der Prozesskostenhilfe, also insbesondere gemäß den §§ 115 Abs. 1 Satz 4, 120, 120a ZPO behandelt werden müssen. Dann aber ist es nur folgerichtig, diese Gerichtskosten bereits im Bewilligungsverfahren bei der Prüfung des Versagungsgrundes aus § 115 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen.